Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreitens der Forderung
Eine Datenübermittlung an die SCHUFA ist rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen des Betroffenen erfolgt und die Forderung bestritten ist.
Eine Datenübermittlung an die SCHUFA ist rechtswidrig, wenn sie entgegen dem Willen des Betroffenen erfolgt und die Forderung bestritten ist.
Die Beeinflussung durch die Verwendung einer fremden Marke zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store, sodass die App als Suchergebnis in der Rangfolge früher angezeigt wird, ist wettbewerbswidrig, wenn dies eine gezielte Behinderung darstellt und es anderen Wettbewerbern unmöglich gemacht wird, sich mit lauteren Methoden im Wettbewerb gegenüber ihren Kunden angemessen zu verwirklichen.
Die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch einen Telekommunikationsanbieter benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da dieser kein anerkennenswertes Interesse an einer Rückerlangung der SIM-Karten hat. Auch ist es unzulässig dem Kunden eine Nichtbenutzungsgebühr für den Fall aufzuerlegen, dass er seine SIM-Karte über einen bestimmten Zeitraum nicht aktiv nutzt.
Bei Speicherkarten, die beispielsweise zusammen mit Tablets oder Smartphones geliefert werden, kann der Preis um eine Pauschalvergütung für zulässige Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke erhöht werden, da die Copyright-Richtlinie eine Vergütungspauschale erlaubt, wenn es dabei um einen gerechten Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern geht. Ausgeschlossen wäre eine solche Vergütung nur, wenn es keine nationale Gesetzgebung mit einer vergleichbaren Urheberabgabe gäbe.
Zwischen den Wort-/Bildmarken BioGourmet und der GOURMET Bio besteht trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke BioGourmet Verwechslungsgefahr, da beinahe Zeichenidentität zwischen beiden besteht und es am erforderlichen visuellen Abstand der jüngeren Marke fehlt.
Verkauft eine Privatperson bei eBay sogenannte LP-Bootlegs, die Mitschnitte von Live Konzerten beinhalten, so ist der Streitwert einer Unterlassungsklage geringer anzusetzen, als bei Fällen, in denen Musik per Filesharing im Internet getauscht wird. Da die angebotenen LP-Bootlegs im Gegensatz zu Audiodateien oder CDs nicht beliebig häufig kopierbar sind, liegt nur eine einmalige Verletzung des Urheberrechts vor. Ein höherer Streitwert lässt sich auch als Generalprävention nicht rechtfertigen, da eine abschreckende Wirkung gegenüber Nachahmern bei der Streitwertbemessung außer Acht bleiben muss.
Die durch eine Bußgeldstelle erschaffene Möglichkeit des Abrufs von Beweisfotos bei Ordnungswidrigkeiten durch den Verkehrssünder im Internet nach Eingabe von individuellen Zugangsdaten, ist zulässig. In der pauschalen Behauptung, dass sich Dritte möglicherweise unter Ausnutzung von Sicherheitslücken unbefugt Zugang zu den Beweisfotos verschaffen könnten, ist noch keine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Abgebildeten zu sehen.
AGB-Klauseln eines Anbieters für Wohnmobilreisen und geführte Touren in Marokko, welche vorsehen, dass die Reise auf eigene Gefahr des Reisenden durchgeführt wird und dieser an allen Unternehmungen während der Reise auf eigene Verantwortung teilnimmt, sind unzulässig. Auch der Zusatz, dass der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es muss vielmehr deutlich klargestellt werden, dass diese Beschränkung lediglich für Sachschäden erfolgt, eine Haftung für Körperschäden jedoch nicht generell ausgeschlossen ist.
§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG ist in Anbetracht des gesetzgeberischen Willens einschränkend auszulegen. Es werden insbesondere nur solche Fälle erfasst, in denen eine Verzerrung des Wettbewerbs unwahrscheinlich ist, da sich ein durchschnittlicher Verbraucher durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware nicht beeinflussen lassen wird.
Oftmals wird großer Wert auf das Webdesign einer Internetseite oder eines Online-Shops gelegt. Umso ärgerlicher ist es für den Inhaber des Designs, wenn er darauf aufmerksam wird, dass das für seine Internetseite entwickelte Webdesign von einem Dritten einfach übernommen wird, ohne dass dieser dafür eine Erlaubnis eingeholt hat. In diesem Fall stellt sich oftmals die Frage, ob gegen den Dritten, der das Webdesign einfach ohne Erlaubnis kopiert hat, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden können.