Produktinformation einer Bank
Eine Bank, die mit Risiken belastete Kapitalanlagen anbietet, ist nicht berechtigt, einzig und allein die Vorteile dieser Kapitalanlage zu betonen, sondern muss zusätzlich auch über die Risiken aufklären.
Eine Bank, die mit Risiken belastete Kapitalanlagen anbietet, ist nicht berechtigt, einzig und allein die Vorteile dieser Kapitalanlage zu betonen, sondern muss zusätzlich auch über die Risiken aufklären.
Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig, einen fremden Vertragsbruch auszunutzen. So ist das Abwerben von fremden Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt, wenn keine unlauteren Begleitumstände, wie z.B. (nach Rechtsprechung des BGH) gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch, hinzukommen.
Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur darauf angelegt ist, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu behindern. In diesem Fall behauptete der Anmelder zwar, die streitige Marke als Markenagentur für künftige Kunden auf Vorrat angemeldet zu haben. Ein entsprechendes Geschäftsmodell konnte er jedoch nicht nachweisen. Die Marke ist somit als „Spekulationsmarke“ einzuordnen, die nicht als Herkunftshinweis dienen soll, sondern die formale Rechtsstellung des Inhabers lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter ausnutzen soll.
Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen ausländischen Schuldner muss dieser eine deutsche Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren. Weigert er sich, bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung und die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt.
Ein Telefonanschlussinhaber hat einen Anspruch auf Freischaltung seines Telefonanschlusses im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn es trotz ordnungsgemäß bestrittener Forderung des Telefonanbieters zu einer Sperrung des Anschlusses wegen dieser Forderung kommt. Allerdings kommt eine solche Leistungsverfügung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise wegen der beruflichen Situation auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist.
Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen eBay-Händler hat das LG Hamburg diese in einem Urteil aufgehoben. Das Gericht konnte keine Erstbegehungsgefahr für einen unlauteren Schleichbezug des Händlers, der schon vor dem offiziellen Vorverkaufsstart auf eBay Karten für das Konzert der "Böhsen Onkelz" angeboten hatte, feststellen, da dieser keine Tickets unter Verschleierung seiner Wiederverkaufsabsicht von der autorisierten Vorverkaufsstelle erworben hatte.
Wird ein fremder Markenname als Metatag oder sogenannter „Title“ im Quellcode einer Internetseite verwendet, kann dies zulässig sein, wenn es sich dabei um einen Wiederverkäufer bereits erschöpfter Ware handelt. Der Markeninhaber könnte sich einer solchen Verwendung seiner Marke dann widersetzen, wenn sich aus den Gesamtumständen berechtigte Gründe ergeben.
Für die Annahme eines Vertrags im Online-Handel wird in der Regel eine bestimmte Frist festgelegt. Allerdings liege ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Online-Händler in seinen AGB eine unangemessen lange Vertragsannahmefrist von fünf Tagen festsetzt. Ausreichend und sachgerecht wäre eine Frist von zwei Tagen.
Die beschließende Kammer des LG Hamburg beurteilt den Fall nach Widerspruchseinlegung nun anders und hob die Verfügung wieder auf (LG Hamburg, 10.04.2013 - 315 O 422/12).
Um die eigene Haftung eines Anschlussinhabers als Täter bei durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, ist es ausreichend, wenn die Internetmitbenutzung anderer Personen dargelegt werden kann und die ersthafte Möglichkeit besteht, dass diese den Internetanschluss ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung genutzt haben können. Die Beweislast, dass dennoch der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, liegt dann beim Kläger. Eine Störerhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Personen den Anschluss mitbenutzen, da gegenüber diesen keine Überwachungspflicht besteht.
Der pauschale Vortrag einer zu privaten Zwecken erfolgten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz (hier: „Pornoseiten und sonstige private Seiten“) genügt nicht, um eine für eine außerordentliche Kündigung relevante Pflichtverletzung zu generieren. Ausdrucke des Browserverlaufs oder die pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzen dabei ebenfalls nicht den Sachvortrag, der in hinreichender Weise zu erfolgen hat. Die Aufbereitung des Prozessstoffes und damit auch des kündigungsrelevanten Sachverhalts ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden.