Urheberrechtsvergütungen für Speicherkarten

24. Juni 2014
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Urteil des EuGH vom 18.06.2014, Az.: C-463/12

Bei Speicherkarten, die beispielsweise zusammen mit Tablets oder Smartphones geliefert werden, kann der Preis um eine Pauschalvergütung für zulässige Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke erhöht werden, da die Copyright-Richtlinie eine Vergütungspauschale erlaubt, wenn es dabei um einen gerechten Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern geht. Ausgeschlossen wäre eine solche Vergütung nur, wenn es keine nationale Gesetzgebung mit einer vergleichbaren Urheberabgabe gäbe.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 18. Juni 2014

Az.: C-463/12

 

1. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache über mehrere Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) zu befinden, die sehr unterschiedliche Gesichtspunkte betreffen und ihm daher Gelegenheit geben – vorausgesetzt, sie sind zulässig –, seine Rechtsprechung wesentlich zu ergänzen und zu verfeinern.

2. Die Hauptfrage, die sich im Ausgangsrechtsstreit stellt, ist, ob die mit der fraglichen nationalen Regelung eingeführte Privatkopievergütung, die zur Finanzierung des von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 als Gegenleistung für die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber verlangten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, auf Speicherkarten von Mobiltelefonen erhoben werden kann. Es ist jedoch weniger die Erhebung der Privatkopievergütung als solche, die Fragen aufwirft, als der Umstand, dass sie auf diese Speicherkarten erhoben werden kann, nicht jedoch auf andere Träger wie MP3-Player oder iPods, sowie ihr „inkohärenter“ oder sogar „willkürlicher“ Charakter im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2001/29.

3. Die Fragen des Østre Landsret (Berufungsgericht Ost, Dänemark) gehen jedoch noch über dieses zentrale Problem hinaus und greifen sehr allgemein einige der heikelsten und zum Teil umstrittenen Aspekte der Umsetzung der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auf, die einige allgemeine Aspekte ihrer Regelung oder die Modalitäten ihrer Erhebung berühren.

4. Der Gerichtshof wird daher insbesondere die Fragen zu prüfen haben, ob die Privatkopievergütung auf von den Rechtsinhabern gegen Vergütung gestattete Vervielfältigungen erhoben werden kann, ob sie auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erhoben werden kann, die aus Quellen stammen, die Dritten gehören oder unrechtmäßig sind, ob insoweit das Vorhandensein und/oder der Einsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen eine Auswirkung haben und ob die Mitgliedstaaten die Privatkopievergütung erheben können, wenn der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil nur geringfügig ist.

I – Rechtlicher Rahmen

A –  Unionsrecht

5. In der vorliegenden Rechtssache ist im Wesentlichen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auszulegen. Dieser bestimmt:

„(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

…“

6. Die wesentlichen, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägigen Erwägungsgründe der Richtlinie 2001/29 werden, soweit erforderlich, im Zuge der folgenden Erörterungen wiedergegeben.

B –  Dänisches Recht

7. Die Privatkopievergütungsregelung wurde 1992 in das dänische Recht eingeführt und ist in den §§ 12 und 39 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 202 vom 27. Februar 2010 über das Urheberrecht (ophavsretloven, im Folgenden: „Urheberrechtsgesetz“) enthalten.

8. § 12 des Urheberrechtsgesetzes lautet:

„1. Von einem veröffentlichten Werk darf jedermann einzelne Kopien zum privaten Gebrauch herstellen oder herstellen lassen, sofern dies nicht zu gewerblichen Zwecken geschieht. Solche Kopien dürfen nicht auf andere Weise verwertet werden.

2. Die Bestimmung des Abs. 1 berechtigt nicht dazu,

4) Kopien anderer Werke in digitaler Form herzustellen, wenn die Vervielfältigung ausgehend von einem in digitaler Form erstellten Werk erfolgt, oder

5) einzelne Kopien anderer Werke als EDV-Programme und Datenbanken in digitaler Form herzustellen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Herstellers oder seines Haushalts.

3. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 Nr. 5 ist es nicht zulässig, ohne Einverständnis des Urhebers Kopien in digitaler Form auf der Grundlage gemieteter oder geliehener Werke herzustellen.

4. Die Bestimmung des Abs. 1 berechtigt nicht zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Vervielfältigung von

1) Musikwerken,

2) Filmwerken,

…“

9. § 39 („Entgelt für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch“) des Urheberrechtsgesetzes sieht Folgendes vor:

„1. Wer gewerbsmäßig Ton- oder Videobänder oder andere Vorrichtungen, auf denen Ton oder Bilder aufgenommen werden können, herstellt oder einführt, hat an die Urheber der in Abs. 2 aufgeführten Werke Entgelt zu bezahlen.

2. Entgelt ist zu zahlen für Bänder usw., die zur Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch geeignet sind, jedoch nur für Werke, die im Radio oder Fernsehen gesendet oder auf Tonträgern, Film, Bildträgern o. ä. herausgegeben wurden.

…“

10. In § 40 des Urheberrechtsgesetzes heißt es:a

„1. Das Entgelt beträgt für 2006 pro Minute Spielzeit für analoge Tonbänder 0,0603 DKK und für analoge Videobänder 0,0839 DKK.

2.  Das Entgelt beträgt für 2006 für digitale Tonmedien 1,88 DKK pro Stück, für digitale Bildmedien 3 DKK pro Stück und für digitale Speicherkarten 4,28 DKK pro Stück.

…“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

11. Copydan Båndkopi ist eine Einrichtung, die die Inhaber von Rechten an Tonwerken und audiovisuellen Werken vertritt und die vom dänischen Kulturministerium mit der Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Privatkopievergütung nach § 39 des Urheberrechtsgesetzes beauftragt ist.

12. Nokia Danmark A/S (im folgenden: Nokia Danmark) vermarktet in Dänemark Mobiltelefone und Speicherkarten für diese Telefone an gewerbliche Kunden, die sie an andere Gewerbetreibende oder private Nutzer weiterverkaufen.

13. Da Copydan Båndkopi der Auffassung war, dass Speicherkarten jeglicher Art für Mobiltelefone unter die Regelung über die Privatkopievergütung fielen, erhob sie am 19. April 2010 vor dem vorlegenden Gericht Klage und beantragte, Nokia Danmark gemäß § 39 des Urheberrechtsgesetzes zur Zahlung von 14 826 828,99 DKK an Privatkopievergütung für Speicherkarten für Mobiltelefone, die diese von 2004 bis 2009 nach Dänemark eingeführt und dort vermarktet hatte, zu verurteilen.

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14. Nachdem Nokia Danmark beantragt hatte, den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, hat das Østre Landsret mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, der am 16. Oktober 2012 beim Gerichtshof eingegangen ist, diesem Antrag stattgegeben, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:

[a)] Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde bezahlt (lizenzierter Inhalt von z. B. Internetanbietern),

[b)] Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde nicht bezahlt (lizenzierter Inhalt z. B. im Zusammenhang mit Vermarktungsinitiativen),

[c)] eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen keine wirksamen technischen Maßnahmen verwendet werden,

[d)] eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen wirksame technische Maßnahmen verwendet werden,

[e)] DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer o. ä. Dritter,

[f)] unrechtmäßig vervielfältigte Werke aus dem Internet oder anderen Quellen und

[g)] Dateien, die auf andere Weise rechtmäßig z. B. aus dem Internet vervielfältigt werden (aus rechtmäßigen Quellen, bei denen keine Lizenz erteilt wurde)?

2. Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie [2001/29]) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ausgleich für die Rechtsinhaber (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [dieser] Richtlinie) zu berücksichtigen?

3. Was ist bei der Berechnung des Ausgleichs für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie [2001/29]) unter den im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten „Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde“ zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen (vgl. hierzu die unter Punkt 2 [des Vorabentscheidungsersuchens] erwähnte Untersuchung)?

4.
a)Falls davon auszugehen ist, dass die primäre oder wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

b) Falls davon auszugehen ist, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch eine von mehreren primären oder wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen darstellen, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

5.  Ist es vereinbar mit dem Begriff „angemessener Ausgleich“ im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie), der sich nach dem „Schaden“ richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten eine Vergütung erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, keine Vergütung erhoben wird?

6.
a) Steht die Richtlinie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die die Erhebung einer Vergütung für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von einem Hersteller und/oder Importeur vorsehen, der Speicherkarten an Unternehmen verkauft, die die Speicherkarten sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, ohne dass der Hersteller und/oder Importeur Kenntnis davon hat, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft werden?

b) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Frage 6(a), wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber keine Vergütung für Speicherkarten bezahlen müssen, die zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch eine Vergütung bezahlt worden ist, die Vergütung für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, und dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung einer Vergütung an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung gemeldet sind, die das Vergütungssystem verwaltet?

c) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Fragen 6(a) und 6(b),

1. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber keine Vergütung zu bezahlen haben für Speicherkarten, die zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, der Begriff „gewerbliche Zwecke“ jedoch als eine Abzugsmöglichkeit verstanden wird, die nur für von Copydan Båndkopi anerkannte Unternehmen besteht, während für Speicherkarten, die andere gewerbliche Kunden, die nicht von Copydan Båndkopi anerkannt wurden, für gewerbliche Zwecke verwenden, eine Vergütung zu zahlen ist,

2.  wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch eine Vergütung bezahlt worden ist, (theoretisch) die Vergütung für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem die Speicherkarten zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, aber

a) tatsächlich allein der Käufer der Speicherkarte die Vergütung erstattet bekommen kann, und

b) der Käufer von Speicherkarten einen Antrag auf Erstattung der Vergütung an Copydan richten muss,

3. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Hersteller, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung einer Vergütung an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung gemeldet sind, die das Vergütungssystem verwaltet, aber

a) Copydan die Einrichtung ist, die das Vergütungssystem verwaltet und

b) die angemeldeten Unternehmen keine Kenntnis davon haben, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft wurden?

15. Copydan Båndkopi, Nokia Danmark, die französische, die italienische, die niederländische, die österreichische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

16. Copydan Båndkopi, Nokia Danmark, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben in der Sitzung vom 16. Januar 2014 auch mündlich verhandelt. Auf Aufforderung des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung haben sie sich dazu geäußert, wie sich die Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a.(3), und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., auf die Antworten auf die Fragen auswirken(4).

IV – Vorbemerkungen

17. Bei den einzelnen Fragen des vorlegenden Gerichts geht es um drei Gruppen wichtiger Fragen, die in eine Rangordnung gebracht, neu geordnet und in gewissem Umfang vereinfacht werden sollten.

18. Mit der ersten Gruppe von Fragen (der vierten und der fünften), die speziell die Speicherkarten der Mobiltelefone unmittelbar im Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits betreffen und die hier zuerst geprüft werden, wünscht das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss über den Grundsatz der Erhebung einer Privatkopievergütung für Speicherkarten von Mobiltelefonen.

19. Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits verlangt nämlich Copydan Båndkopi von Nokia die Zahlung rückständiger Privatkopievergütungen für die Speicherkarten der Mobiltelefone, die Nokia im Zeitraum von 2004 bis 2009 einführte, wobei Letztere dem in mehrfacher Hinsicht entgegentritt. Die durch das Ausgangsverfahren aufgeworfene Hauptfrage besteht daher darin, ob die Privatkopievergütung auf multifunktionelle Ausrüstungen wie die Speicherkarten von Mobiltelefonen erhoben werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vergütung nach dänischem Recht normalerweise auf Wechseldatenträger (CD, DVD), jedoch nicht auf Geräte mit internen (nicht auswechselbaren) Speichern, darunter in erster Linie MP3-Player und andere iPods, erhoben wird.

20. Mit der zweiten Gruppe von Fragen (der ersten bis dritten Frage), die sich nicht ausdrücklich auf Speicherkarten von Mobiltelefonen beziehen und die an zweiter Stelle geprüft werden, wünscht das vorlegende Gericht vom Gerichtshof viel allgemeiner Aufschluss über die Auswirkungen, die verschiedenen von ihm aufgeführten Parameter, die die Quelle der privaten Vervielfältigungen, das Vorhandensein und/oder den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen oder das Ausmaß des den Rechtsinhabern entstandenen Schadens betreffen, auf die Privatkopievergütungsregelung haben.

21. Mit der dritten Gruppe von Fragen bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof schließlich um einige Hinweise zu den Modalitäten, nach denen die Privatkopievergütung erhoben werden kann (sechste Frage).

V –  Zum Grundsatz der Erhebung der Privatkopievergütung für Speicherkarten von Mobiltelefonen (vierte und fünfte Frage)

22. Mit seiner vierten und fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindert, die Erhebung der Privatkopievergütung für Speicherkarten von Mobiltelefonen vorzusehen, während für gewisse Speichermedien wie MP3-Player und iPods diese Vergütung nicht erhoben wird. Es fragt sich, ob in dieser Hinsicht die primäre oder wesentliche Funktion dieser Speicherkarten zu berücksichtigen ist.

A –  Zu den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätzen

23. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 den in dieser Bestimmung genannten Rechtsinhabern das ausschließliche Recht verleihen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

24. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch eine Ausnahme oder Beschränkung von diesem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht vorsehen, u. a. wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt. Dies ist die sogenannte „Privatkopieausnahme“.

25. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie macht jedoch die Einführung der Privatkopieausnahme von einer dreifachen Voraussetzung abhängig: Diese Ausnahme darf nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, darf die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und darf die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen(5).

26. Der Gerichtshof hat dazu entschieden, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Privatkopieausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nicht nur verpflichtet sind, gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ an den Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen(6), sondern auch einer Ergebnispflicht unterliegen, d. h. dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten müssen, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde(7).

27. Es ergibt sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, dass durch den in ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen gerechten Ausgleich der Schaden, der den Urhebern geschützter Werke aus deren Vervielfältigung ohne ihre Genehmigung für den privaten Gebrauch entsteht, angemessen vergütet werden soll(8). Dieser Ausgleich stellt die Gegenleistung für den den Urhebern entstandenen Schaden dar(9).

28. Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der „angemessene Ausgleich“, der zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, bedeutet, dass der gerechte Ausgleich zwingend auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist(10).

29. Bei der Höhe dieses Ausgleichs ist als brauchbares Kriterium insbesondere der sich für die Rechtsinhaber durch die Vervielfältigungshandlungen ergebende etwaige Schaden zu berücksichtigen, wobei jedoch ein geringfügiger Nachteil keine Zahlungsverpflichtung begründen kann(11).

30. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Person, die diesen angemessenen Ausgleich zu zahlen hat, sowie seiner Form, seiner Einzelheiten und seiner möglichen Höhe über ein weites Ermessen verfügen(12), wobei die besonderen Umstände eines jeden Falls zu berücksichtigen sind(13), jedoch nur, soweit sie innerhalb der unionsrechtlichen Grenzen bleiben(14), d. h. neben den Vorgaben des „dreifachen Tests“ nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29(15) die Anforderungen aus dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz wahren(16) und die Parameter hierfür kohärent ausgestalten(17).

31. Im Licht dieser Erwägungen werde ich auf die verschiedenen vom vorlegenden Gericht in der vierten und fünften Frage aufgeworfenen Fragestellungen in zwei Schritten eingehen.

32. In einem ersten Schritt werde ich die Frage prüfen, ob die Erhebung der Privatkopievergütung auf Speicherkarten im Hinblick auf die Richtlinie 2001/29 grundsätzlich zulässig ist. In einem zweiten Schritt werde ich die Frage prüfen, ob die dänische Regelung, soweit sie die Erhebung der Privatkopievergütung auf Speicherkarten von Mobiltelefonen, jedoch nicht auf gewisse Speichermedien wie MP3-Player und iPods, vorsieht, als mit dem Unionsrecht und den Zielen der Richtlinie 2001/29 vereinbar angesehen werden kann, d. h., um genau zu sein, ob sie kohärent und nicht willkürlich ist.

B – Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung der Privatkopievergütung auf Speicherkarten von Mobiltelefonen

33. Ganz allgemein ergibt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, eine Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einzuführen, über ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung und Organisation des Systems der Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der mit ihr einhergehen muss, verfügen, damit dieses System ein angemessenes Verhältnis zwischen dem den Rechtsinhabern durch die Einführung der Ausnahme entstehenden Schaden und der Nutzung ihrer geschützten Werke durch natürliche Personen zu privaten Zwecken schafft und eine wirksame Wiedergutmachung dieses Schadens sicherstellt.

34. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass ein System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs, das auf der Erhebung einer Privatkopievergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung beruht, nur dann mit den Anforderungen des „angemessenen Ausgleichs“ vereinbar ist, wenn Letztere zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher durch sie den Inhabern der Rechte an den geschützten Werken ein Schaden entstehen kann(18).

35. Daher reicht grundsätzlich allein die technische Fähigkeit einer Anlage oder eines Geräts, Kopien zu fertigen, aus, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen, sofern diese Anlagen oder Geräte natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden sind, ohne dass es erforderlich wäre, nachzuweisen, dass diese mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit den Rechtsinhabern tatsächlich einen Nachteil zugefügt haben(19). Dieser Standpunkt beruht auf dem Gedanken, dass bei natürlichen Personen rechtmäßig vermutet wird, dass sie die Vervielfältigungsfunktionen dieser Geräte und Anlagen vollständig ausschöpfen und zur Gänze nutzen(20). Diese Vermutung findet gleichermaßen auf Geräte und Anlagen für die Vervielfältigung wie auf Träger für die Vervielfältigung Anwendung.

36. Da Speicherkarten von Mobiltelefonen unstreitig von natürlichen Personen als Träger für die Vervielfältigung geschützter Werke oder anderer Schutzgegenstände genutzt werden können, kann die Erhebung der Privatkopievergütung auf Letztere nicht als rechtswidrig angesehen werden, soweit sie tatsächlich bei den allein zahlungspflichtigen natürlichen Personen für deren Nutzung zu privaten Zwecken erhoben wird(21).

37. Daraus ergibt sich, dass die primäre oder wesentliche Funktion der Speicherkarten von Mobiltelefonen als solche insoweit nicht berücksichtigt werden kann. Insbesondere steht der Umstand, dass die Kopie zu privaten Zwecken keine der primären oder wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen ist, einmal angenommen, dass diese Behauptung denn nachgewiesen werden könnte, für sich genommen der Erhebung des gerechten Ausgleichs auf diese Karten nicht entgegen, soweit sie zu diesem Zweck verwendet werden können.

38. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach dem 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 den Unterschieden zwischen digitaler privater Vervielfältigung und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen werden sollte, da „[d]ie digitale private Vervielfältigung … eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen [dürfte]“, die Richtlinie jedoch keine Unterscheidung nach der primären oder wesentlichen Funktion der Träger für die Vervielfältigung trifft, seien sie analog oder digital. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 betrifft vielmehr unterschiedslos jeden Träger.

39. Daher kann festgestellt werden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsieht, soweit der angemessene Ausgleich, der zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, gewährleistet ist, und folglich ein Zusammenhang zwischen der Erhebung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Karten zur privaten Vervielfältigung besteht, da die primäre oder wesentliche Funktion dieser Karten insoweit keine Auswirkungen hat.

C – Zur Kohärenz der dänischen Regelung im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2001/29

40. Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Unterschiede in den Regelungen der Mitgliedstaaten bei den Ausnahmen und Beschränkungen der Rechte unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken noch deutlicher ausprägen könnten. Im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 wird außerdem darauf hingewiesen, dass die von der Richtlinie vorgesehene erschöpfende Liste der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern soll. Darin wird auch klargestellt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden [sollten]“.

41. Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht entschieden, dass diese Auflistung der Ausnahmen „ein ausgewogenes Verhältnis der unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern soll“. Das bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar die Wahl haben, ob sie diese Ausnahmen im Einklang mit ihren Rechtstraditionen einführen oder nicht, sie jedoch, wenn sie sich entschieden haben, eine bestimmte Ausnahme einzuführen, diese in kohärenter Weise anwenden müssen, „so dass sie nicht den mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Zielen, mit denen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts gesichert werden soll, abträglich sein kann“(22).

42. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die Entscheidung des dänischen Gesetzgebers, die Privatkopievergütung auf Speicherkarten von Mobiltelefonen zu erheben, jedoch nicht auf Träger wie MP3-Player und iPods, als kohärent, d. h. insbesondere nicht als geeignet angesehen werden kann, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu beeinträchtigen. Dies vorausgeschickt, scheint es zweckdienlich, dem vorlegenden Gericht einige Hinweise zu den Bedingungen und zum Umfang der Kontrolle zu geben, die es in dieser Hinsicht auszuüben hat.

43. Erstens ist völlig klar, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, ein System des gerechten Ausgleichs einzuführen, mangels einschlägiger Vorschriften in der Richtlinie 2001/29 über einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Privatkopievergütung zur Finanzierung dieses Ausgleichs verfügen und diese sowohl auf Geräte, die die Vervielfältigung ermöglichen, als auch z. B. auf Träger für die Speicherung dieser Vervielfältigungen erhoben werden kann.

44. Im vorliegenden Fall entschied der dänische Gesetzgeber in durchaus rechtmäßiger Weise, die Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf einige Träger für Ton- oder Bildaufzeichnungen, die für die Herstellung von Kopien geschützter Werke zum privaten Gebrauch geeignet sind, bei den Herstellern und Einführern zu erheben.

45. Dieser weite Spielraum der Mitgliedstaaten findet jedoch seine Grenze in der ihnen obliegenden Verpflichtung, sicherzustellen, dass dieser Ausgleich angemessen ist, d. h. dass seine Form, seine Einzelheiten und seine Höhe insbesondere unter Berücksichtigung des etwaigen Schadens festgelegt werden, der sich für die Rechtsinhaber durch die Vervielfältigung ihrer Werke oder Schutzgegenstände ergibt(23).

46. Der 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, der speziell die Ausnahme vom ausschließlichen Recht zur Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken betrifft, liefert einige Hinweise auf gewisse Umstände, die bei der insoweit durchzuführenden Prüfung berücksichtigt werden könnten, insbesondere die Notwendigkeit, zwischen analoger privater Vervielfältigung und digitaler privater Vervielfältigung zu unterscheiden(24).

47. Aus der Vorlageentscheidung und aus den verschiedenen beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen geht jedoch hervor, dass das in Dänemark eingeführte System des gerechten Ausgleichs zwischen den verschiedenen Trägern nicht danach unterscheidet, ob sie analog oder digital sind, sondern offensichtlich nur danach, ob sie auswechselbar (Tonband, CD, DVD, Speicherkarten von Mobiltelefonen) oder in andere Anlagen oder Geräte integriert (MP3‑Player, iPods) sind. Außerdem ergibt sich aus der Akte nicht und wurde auch nie behauptet, dass diese Unterscheidung auf der relativen, objektiv anhand statistischer Daten festgestellten Bedeutung der Nutzung der verschiedenen Träger zu Zwecken der Vervielfältigung von Werken oder anderen Schutzgegenständen und ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Auswirkung auf die Rechtsinhaber beruht.

48. Zwar kann, wie die finnische Regierung geltend gemacht hat, nicht ausgeschlossen werden, dass die unterschiedliche Behandlung der Speicherkarten von Mobiltelefonen durch einen objektiven Unterschied gerechtfertigt sein kann, der insbesondere die Besonderheiten des Trägers selbst, die Merkmale seiner Nutzung oder die wesentlichen Eigenschaften des eingeführten Ausgleichssystems betrifft.

49. Ein Ausgleichssystem, das die Erhebung der Privatkopievergütung auf Computer ausschlösse, die Anlagen oder Geräte für die digitale Vervielfältigung darstellen, könnte somit, wie die finnische Regierung geltend gemacht hat, in zweifacher Hinsicht gerechtfertigt sein. Es könnte zum einen durch den Umstand gerechtfertigt sein, dass die Träger, die mit diesen Computern verwendet werden können, um private Vervielfältigungen anzufertigen, selbst dieser Vergütung unterliegen. Zum anderen könnte es durch den Umstand gerechtfertigt sein, dass man es als schwierig oder sogar unmöglich ansehen kann, zwischen privatem Gebrauch und gewerblichem Gebrauch von Computern zu unterscheiden und daher die sich aus der Padawan-Rechtsprechung ergebenden Anforderungen zu erfüllen(25).

50. Dennoch kann ein System des gerechten Ausgleichs, das die Erhebung der Privatkopievergütung zu seiner Finanzierung nur auf auswechselbare Träger für die Vervielfältigung vorsieht, jedoch diese Erhebung auf nicht auswechselbare, in Anlagen oder Geräte integrierte Träger für die Vervielfältigung ausschließt, weder als mit den Zielen der Richtlinie 2001/29 vereinbar angesehen werden noch der Ergebnispflicht der Mitgliedstaaten genügen.

51. Im Ausgangsverfahren wird die Privatkopievergütung auf alle Träger für die Vervielfältigung erhoben, mit Ausnahme von Trägern, die in gewisse Anlagen und Geräte wie MP3-Player und andere iPods integriert sind, die gerade der Wiedergabe von Ton- oder Bildwerken dienen und von denen man legitimerweise annehmen kann, dass sie, wenn sie von Privatpersonen gekauft werden, hauptsächlich oder sogar ausschließlich als Träger für die private Vervielfältigung verwendet werden.

52. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, kann zunächst kaum davon ausgegangen werden, dass die mit der dänischen Regelung eingeführte Privatkopievergütung geeignet ist, das von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel zu erreichen, das darin besteht, den Rechtsinhabern einen angemessenen und wirksamen gerechten Ausgleich im Zusammenhang mit dem etwaigen Schaden zu gewährleisten, der ihnen aus der Vervielfältigung ihrer Werke oder Schutzgegenstände entsteht, und gleichzeitig Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu beschränken sowie die Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Europäischen Union zu fördern. Außerdem erscheint die Nichtberücksichtigung der nicht auswechselbaren Träger für die Vervielfältigung auch nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu entsprechen, u. a. die technologischen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie, gebührend zu berücksichtigen(26).

53. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf auswechselbare Träger für die Vervielfältigung, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, vorsieht, und sie gleichzeitig für nicht auswechselbare, in Anlagen oder Geräte integrierte Träger, die gerade als Träger für die private Vervielfältigung dienen und hauptsächlich als solche verwendet werden, ausschließt, ohne dass dieser Ausschluss objektiv gerechtfertigt ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die etwaigen objektiven Rechtfertigungen dieses Ausschlusses zu beurteilen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

VI – Zu den allgemeinen Aspekten der Privatkopievergütungsregelung (erste bis dritte Frage)

54. Die ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts werfen, wie ich bereits ausgeführt habe, verschiedene ganz allgemeine Punkte in Bezug auf die Privatkopievergütungsregelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen, die die Quelle der Vervielfältigungen hat ‒ wobei mehrere Fälle unterschieden werden ‒ (erste Frage), um das Vorliegen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (zweite Frage) und um den Umfang des entstandenen Schadens (dritte Frage) auf die Erhebung der Privatkopievergütung.

55. Im Rahmen der ersten Frage unterscheidet das vorlegende Gericht die Fälle von Vervielfältigungen von Dateien, deren Verwendung erlaubt ist, danach, ob für diese Erlaubnis ein Entgelt gezahlt wurde oder nicht (erste Frage Buchst. a und b). Dann stellt es die Vervielfältigungen von auf verschiedenen Trägern (CD, DVD, MP3-Player, Computer) gespeicherten Dateien, die durch wirksame technische Maßnahmen geschützt sind, denen gegenüber, die nicht durch solche Maßnahmen geschützt sind (erste Frage Buchst. c und d sowie zweite Frage). Schließlich führt es die Vervielfältigungen von Dateien an, die auf Trägern Dritter gespeichert sind (erste Frage Buchst. e), die Vervielfältigungen aus unerlaubten Quellen, insbesondere aus dem Internet (erste Frage Buchst. f), und anders angefertigte Vervielfältigungen aus erlaubten Quellen (erste Frage Buchst. g).

56. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof über die verschiedenen in der ersten Frage Buchst. c sowie d(27) und f(28) und zumindest teilweise in der ersten Frage Buchst. a und b(29) angeführten Fälle bereits befunden hat.

A – Zu den Auswirkungen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Erlaubnis zur Vervielfältigung (erste Frage Buchst. a und b)

57. Mit seiner ersten Frage Buchst. a und b fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Regelung eines Mitgliedstaats die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf private Vervielfältigungen vorsehen kann, der die Rechtsinhaber, gegebenenfalls gegen Entgelt, zugestimmt haben.

58. In seinem Urteil VG Wort u. a.(30) hat der Gerichtshof allgemein entschieden, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat.

59. Allerdings hat sich der Gerichtshof in diesem Urteil nur zu den Auswirkungen der Zustimmung auf den gerechten Ausgleich geäußert, jedoch nicht zu den Auswirkungen einer Zustimmung, die gegebenenfalls entgeltlich erfolgt, oder genauer zu einer Zustimmung, die entgeltlich erfolgt oder ausdrücklich einen gerechten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 umfasst, ein Fall, den das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage Buchst. a ausdrücklich vor Augen hat. Er hat sich allgemeiner noch nicht zu den Auswirkungen von entgeltlich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern geschlossenen Nutzungslizenzvereinbarungen und insbesondere von Lizenzen zur Nutzung und Vervielfältigung von Dateien mit rechtmäßig im Handel auf legalen Download-Plattformen erworbenen Werken, die in der Vorlageentscheidung besonders genannt werden, auf die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs geäußert.

60. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 „[i]n Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, … gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein [kann]“.

61. Aus diesem Erwägungsgrund könnte geschlossen werden, dass die Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlässt, ob es zweckmäßig ist, jegliche Überkompensation zu verhindern, d. h. darauf zu achten, dass die Nutzer nicht in die Lage geraten, die Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs zweimal zahlen zu müssen, einmal beim rechtmäßigen Erwerb der die Werke enthaltenden Dateien im Handel und ein zweites Mal beim Erwerb der Träger für die Vervielfältigung, wie dies anscheinend im Ausgangsverfahren der Fall sein kann.

62. Die Verwendung des Konditionals [in der französischen Fassung](31) und insbesondere das Fehlen eines anderen Hinweises oder einer ausdrücklichen Bestimmung in der Richtlinie 2001/29 sprächen nämlich nicht nur für die Anerkennung eines größtmöglichen Spielraums der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht, sondern für völlig freies Ermessen.

63. Diese Auslegung der Richtlinie 2001/29 scheint mir hingegen nicht vertretbar, da sie den von ihr verfolgten Zielen zuwiderliefe. Sie beeinträchtigte insbesondere den Grundsatz eines gerechten Ausgleichs selbst, der auf eine angemessene Entschädigung des den Rechtsinhabern durch die private Vervielfältigung entstandenen Schadens abzielt. Sie verstieße allgemeiner gegen das Erfordernis der Sicherung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den bestehenden Ansprüchen und Interessen, der impliziert, dass der gerechte Ausgleich die Gegenleistung für diesen Schaden darstellt und davon ausgehend berechnet und erhoben wird.

64. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 „[d]ie in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 [der Richtlinie 2001/29] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen … vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen [sollten], soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist“.

65. Folglich kann in dem mehr oder weniger wahrscheinlichen Fall, in dem nachgewiesen werden kann, dass die private Vervielfältigung von geschützten Werken ausdrücklich von den Rechtsinhabern erlaubt worden ist und für diese Erlaubnis ein Entgelt oder eine andere Form eines vergleichbaren gerechten Ausgleichs zu entrichten ist, eine solche Vervielfältigung nicht zur Erhebung eines zusätzlichen gerechten Ausgleichs führen(32).

66. Zwar bringt die Einführung eines Systems der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, das gewährleistet, dass die Vergütung nicht auf private Vervielfältigungen von Dateien erhoben wird, deren Privatkopie gegen ein diesem Ausgleich gleichwertiges Entgelt gestattet ist, offenkundig beträchtliche und ganz konkrete praktische Schwierigkeiten mit sich, insbesondere wenn diese Vergütung auf Träger für die Vervielfältigung bei ihren Herstellern und Importeuren, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, auf der Grundlage einer Vermutung der Nutzung dieser Träger durch natürliche Personen zu privaten Zwecken erhoben wird(33).

67. Diese praktischen Schwierigkeiten können jedoch unter den in Nr. 66 dieser Schlussanträge genannten Voraussetzungen die Erhebung eines zweimaligen gerechten Ausgleichs nicht rechtfertigen(34). Es ist vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer territorialen Zuständigkeit insbesondere für jede natürliche Person, die den für die private Vervielfältigung eines geschützten Werks geschuldeten gerechten Ausgleich doppelt zu zahlen hat, die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag dessen Erstattung zu erlangen.

68. Aus alledem ergibt sich, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsieht, die von den Rechtsinhabern ausdrücklich gestattet sind und für die die Zahlung eines Entgelts oder eine andere Form des gerechten Ausgleichs erfolgt ist.

B – Zu den Auswirkungen technischer Schutzmaßnahmen (erste Frage Buchst. c und d und zweite Frage)

69. Mit seiner ersten Frage Buchst. c und d fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b auf Vervielfältigungen von Dateien mit geschützten Werken zum privaten Gebrauch vorsieht, entgegensteht, je nachdem, ob Letztere durch wirksame technische Maßnahmen geschützt werden oder nicht. Mit seiner zweiten Frage möchte es außerdem wissen, wie wirksame technische Maßnahmen nach Art. 6 der Richtlinie 2001/29 in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind.

70. In seinem Urteil VG Wort u. a.(35) hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, von den Rechtsinhabern nicht genehmigte Handlungen einschränken sollen, d. h. die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sicherstellen und Handlungen verhindern sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen.

71. Er hat sodann im Wesentlichen entschieden, dass weder der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung der von ihm eingeführten Ausnahme für Privatkopien nicht sichergestellt hat, indem er Handlungen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, eingeschränkt hat(36), noch der Umstand, dass diese Rechtsinhaber keine technischen Schutzmaßnahmen angewendet haben, von denen sie freiwillig Gebrauch machen können(37), die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene Voraussetzung eines gerechten Ausgleichs entfallen lassen können.

72. Aus diesem Urteil ergibt sich daher, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie die Erhebung der Privatkopievergütung unabhängig vom Einsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen durch die Rechtsinhaber gestattet, was zumindest die erste Frage Buchst. c und d des vorlegenden Gerichts beantwortet.

73. Daraus folgt insbesondere, dass der Umstand, dass die Rechtsinhaber von verfügbaren wirksamen technischen Schutzmaßnahmen mit dem Zweck, jede nicht gestattete Nutzung ihrer geschützten Werke zu verhindern, Gebrauch oder keinen Gebrauch machen, keine Auswirkung auf die Verpflichtung hat, ihnen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einen gerechten Ausgleich für private Vervielfältigungen ihrer Werke zu gewährleisten. Gerechter Ausgleich und wirksame technische Schutzmaßnahmen können daher durchaus nebeneinander bestehen, wobei der Einsatz solcher Maßnahmen gegebenenfalls nur eine Auswirkung auf die Höhe des gerechten Ausgleichs, d. h. auf seine Berechnung und seinen Betrag, hat(38).

74. Gerade auf diese Auswirkung bezieht sich jedoch die zweite Frage des vorlegenden Gerichts.

75. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend zu berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind(39).

76. Zwar führt die Richtlinie 2001/29 das Erfordernis an, technische Maßnahmen bei der Anwendung des gerechten Ausgleichs(40) oder den gerechten Ausgleich im Rahmen der Verwendung technischer Maßnahmen zu berücksichtigen(41), sie enthält aber weder im einen noch im anderen Fall nähere Hinweise dazu, was diese Berücksichtigung konkret bedeutet.

77. Daraus folgt, wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache VG Wort u. a.(42) ausgeführt hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung sowohl über die Ausgestaltung als auch den Umfang dieser Berücksichtigung unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 2001/29 und im weiteren Sinne des Unionsrechts über einen Ermessensspielraum verfügen.

78. Es ist in dieser Hinsicht nicht Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht, wie es in seiner zweiten Frage meint, aufzuzeigen, wie diese Vorschrift von den Mitgliedstaaten konkret umzusetzen ist. Er kann dem vorlegenden Gericht höchstens einige Hinweise geben, die diesem gegebenenfalls erlauben, festzustellen, ob die Einzelheiten der Umsetzung dieser Berücksichtigung in das nationale Recht und ihre konkrete Durchführung mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar sind, wobei die entsprechende Kontrolle allein Sache des vorlegenden Gerichts ist.

79. Folglich bin ich der Ansicht, dass auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts über das oben in Nr. 72 dieser Schlussanträge vorgeschlagene Ergebnis hinaus nicht speziell zu antworten ist.

80. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass weder der Einsatz noch der Nichteinsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen für Dateien mit geschützten Werken eine Auswirkung auf die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie haben.

C – Zu den Auswirkungen der Quelle der Privatkopie (erste Frage Buchst. e bis g)

81. Mit seiner ersten Frage Buchst. e bis g fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsieht, die aus Quellen, die Dritten gehören (erste Frage Buchst. e), aus unrechtmäßigen Quellen (erste Frage Buchst. f) oder aus rechtmäßigen Quellen (erste Frage Buchst. g) stammen.

82. In seinem Urteil ACI Adam u. a.(43) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wird, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist. Die erste Frage Buchst. f kann daher durch Verweisung auf dieses Urteil und insbesondere auf Nr. 1 seines Tenors beantwortet werden.

83. Da das vorlegende Gericht keine Angaben zu den Fällen macht, auf die es in seiner ersten Frage Buchst. g abzielt, ist es für den Gerichtshof schwierig, ihm eine sachdienliche und ausführliche Antwort zu geben.

84. Das vorlegende Gericht erläutert nämlich nicht, was es mit den „Dateien, die rechtmäßig vervielfältigt werden“, die „aus rechtmäßigen Quellen“ stammen oder „bei denen keine Lizenz erteilt wurde“ meint. Es führt insbesondere nicht aus, unter welchen Umständen oder unter welchen Voraussetzungen diese Dateien erworben, genutzt und gegebenenfalls vervielfältigt werden können. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob ihre private Vervielfältigung geeignet ist, den Rechtsinhabern einen Schaden zuzufügen und daher die Erhebung eines gerechten Ausgleichs im Sinne der oben angeführten Grundsätze zu rechtfertigen, die der Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen Padawan(44) und Stichting de Thuiskopie(45) entwickelt hat.

85. Unter diesen Umständen und aus denselben Gründen kann diese Frage nicht im Umkehrschluss aus dem Urteil ACI Adam u. a.(46) beantwortet werden. Der bloße Umstand, dass für private Zwecke vervielfältigte Dateien im Sinne dieses Urteils nicht unrechtmäßig sind, genügt nicht, um daraus zu schließen, dass sie zur Erhebung eines gerechten Ausgleichs führen können.

86. Zu prüfen bleibt die erste Frage Buchst. e betreffend Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, die aus Quellen stammen, die Dritten gehören.

87. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht den Fall betrifft, in dem eine Person einen Dritten beauftragt, für sie geschützte Werke für private Zwecke zu vervielfältigen(47). Es ergibt sich im Gegenteil klar aus ihrem Wortlaut selbst, dass sie Fälle betrifft, in denen eine Person Vervielfältigungen von Werken oder Schutzgegenständen anfertigt, die aus Quellen stammen, die Dritten „gehören“, d. h. im Wesentlichen CDs oder DVDs, die Eigentum eines Dritten sind und bleiben, oder Dateien mit geschützten Werken, in Bezug auf die die Nutzungslizenzen einem Dritten gehören, der nicht derjenige ist, der die private Vervielfältigung anfertigt.

88. Man könnte in dieser Hinsicht erwägen, auf die erste Frage Buchst. e die gleiche Antwort zu geben wie auf die erste Frage Buchst. f, wenn man annehmen könnte und soweit man annimmt, dass sie jeweils ähnliche Fälle betreffen.

89. Man könnte daher die Auffassung vertreten, dass Vervielfältigungen von Dateien auf DVDs, CDs, MP3-Playern oder Computern, die Dritten gehören, um die Aufzählung des vorlegenden Gerichts zu übernehmen, grundsätzlich durchaus mit Vervielfältigungen von unrechtmäßig im Internet verbreiteten Werken vergleichbar sind(48).

90. Die Personen, die solche Vervielfältigungen anfertigen, sind in diesen Fällen keine Eigentümer (bei physischen Gegenständen wie CDs und DVDs) oder Inhaber der Lizenzen zur Nutzung (bei nichtphysischen Gegenständen wie rechtmäßig heruntergeladenen Dateien von Websites von Online-Händlern) ihrer Quelle, so dass die unter diesen Umständen angefertigten Vervielfältigungen keinesfalls unter die private Vervielfältigung fallen können.

91. Eine solche Gleichsetzung ist jedoch nicht ganz selbstverständlich.

92. Einerseits kann nicht geleugnet werden, dass die Zurverfügungstellung geschützter Werker im Internet (Uploading) ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber, die einer unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Personen frei zugänglich ist, nicht mit dem Verleihen einer oder mehrerer CDs oder DVDs im privaten oder familiären Rahmen oder auch im Freundeskreis, jedenfalls innerhalb eines eingeschränkten Kreises, vergleichbar ist. Ebensowenig kann geleugnet werden, dass Vervielfältigungen von frei im Internet verfügbaren Dateien (Downloading) nicht mit Vervielfältigungen vergleichbar sind, die auf der Grundlage einer oder auch mehrerer von einem Verwandten, Freund oder bloßen Bekannten ausgeliehenen CDs oder DVDs angefertigt wurden.

93. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verleihen einer Anlage oder eines Geräts mit Massenspeicher (Computer, Festplatten, MP3-Player oder andere iPods oder auch Speicherkarten mit großer Speicherkapazität), die Dateien mit geschützten Werken enthalten, und die Vervielfältigung dieser Dateien durch Dritte, d. h. Personen, die nicht Inhaber der Lizenzen zur Nutzung der dort enthaltenen Dateien sind, eine Zwischenstellung einnehmen, die weder mit dem einen (Uploading/Downloading im Internet) noch dem anderen (Verleihen und Kopieren physischer Träger im privaten Kreis) der beiden oben betrachteten Fälle vergleichbar ist.

94. Anders formuliert scheint es nicht möglich, eine einzige und einheitliche Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu geben, und gewisse Unterscheidungen und Präzisierungen sind insbesondere in Abhängigkeit von der Quelle der Vervielfältigungen und der Situation, in der sie erfolgen, erforderlich.

95. Dies vorausgeschickt, scheint es, dass die dänische Regelung in dieser Hinsicht einige Anhaltspunkte enthält. § 12 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt nur „einzelne“ Kopien von Werken zum privaten Gebrauch, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Da sie nur einzelne Kopien nennt, scheint die dänische Regelung vereinzelte, beschränkte Vervielfältigungen von Werken, die unter die Privatkopie fallen, von massenweisen, wiederholten Vervielfältigungen von Werken zu unterscheiden, die nicht darunter fallen. Außerdem sieht § 12 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich vor, dass „es nicht zulässig [ist], ohne Einverständnis des Urhebers Kopien in digitaler Form auf der Grundlage gemieteter oder geliehener Werke herzustellen“. Die dänische Regelung scheint daher Vervielfältigungen von Werkstücken, die Dritten gehören, auszuschließen, ohne jedoch zu erläutern, ob es sich um Dritte handelt, die gewerblich und kommerziell handeln, oder um alle Dritten, einschließlich der im privaten Rahmen handelnden Verwandten, Freunde und Bekannten.

96. Es ist jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, das allein zur Auslegung des nationalen Rechts befugt ist, zu bestimmen, was unter „einzelnen Kopien“ und „geliehenen Werken“ zu verstehen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dieses nationale Recht im Licht der Richtlinie 2001/29 auszulegen hat und die verschiedenen aufgezählten Fälle auf der Grundlage der oben angeführten Grundsätze, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Padawan(49) und Stichting de Thuiskopie(50) entwickelt hat, und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu prüfen hat.

D –    Zu den Auswirkungen der Geringfügigkeit des Nachteils (dritte Frage)

97. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf private Vervielfältigungen vorsieht, die den Rechtsinhabern nur einen geringfügigen Nachteil verursachen. Insoweit möchte es insbesondere wissen, wie der Hinweis im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu verstehen ist.

98. Die Richtlinie 2001/29 weist in ihrem 35. Erwägungsgrund auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten hin, in bestimmten Situationen, in denen den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, vorzusehen, dass kein gerechter Ausgleich erhoben wird, jedoch ohne die dort genannten Fälle oder die Kriterien für die Prüfung der Geringfügigkeit des Nachteils zu definieren(51).

99. Hieraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, eine Ausnahme für Privatkopien einzuführen, über einen sehr weiten Spielraum zum Erlass von Bestimmungen verfügen, die im Fall eines geringfügigen Nachteils von der Erhebung eines gerechten Ausgleichs absehen, wobei es sich jedenfalls um eine bloße Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt. Unter diesen Umständen kann einem Mitgliedstaat nicht zum Vorwurf gemacht werden, von einer solchen Erhebung nicht abgesehen zu haben.

100. Daher kann der Umstand, dass die Privatkopie auf Speicherkarten von Mobiltelefonen nur einen geringfügigen Nachteil für die Rechtsinhaber darstellt, falls nachgewiesen, für sich genommen einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindern, die Privatkopievergütung auf diese Karten zu erheben.

101. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf private Vervielfältigungen vorsieht, die den Rechtsinhabern nur einen geringfügigen Nachteil verursachen.

VII – Zu den Einzelheiten der Erhebung der Privatkopievergütung (sechste Frage)

102. Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts umfasst mehrere eng miteinander verknüpfte Punkte, die alle die Einzelheiten der Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 betreffen.

103. Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Grundsatzfrage (sechste Frage Buchst. a), ob die Richtlinie 2001/29 im Wesentlichen dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine unbedingte Verpflichtung der Hersteller und/oder Importeure von Speicherkarten von Mobiltelefonen zur Entrichtung der Privatkopievergütung auf diese Karten vorsieht, d. h. ohne dass Letztere, die diese Karten an gewerbliche Kunden verkaufen, wissen können, ob sie von diesen gewerblichen Kunden an private oder an gewerbliche Kunden weiterverkauft werden.

104. Es fragt sich sodann im Wesentlichen, ob und in welchem Umfang sich die Antwort auf diese Grundsatzfrage ändert, wenn eine solche Verpflichtung in bestimmten Fällen nicht unbedingt wäre (sechste Frage Buchst. b und c). Es zieht verschiedene Fälle in Betracht, in denen Hersteller, Importeure und/oder Händler unter gewissen Umständen, unter gewissen Voraussetzungen und nach gewissen Modalitäten, die es aufzählt, entweder die Privatkopievergütung nicht zahlen müssten oder eine Erstattung der gezahlten Privatkopievergütung erhalten könnten, wenn die Speicherkarten zum gewerblichen Gebrauch verkauft werden.

105. Nach der vorstehend in den Nrn. 23 bis 32 dieser Schlussanträge angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, und insbesondere dem Urteil Padawan(52), ist eine nationale Regelung, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auf Träger für die Vervielfältigung vorsieht, nur dann mit den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs vereinbar, wenn diese Träger zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und wenn ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung dieser Vergütung auf diese Träger und ihrer Nutzung für private Vervielfältigungen besteht.

106. Daraus folgt, dass eine Privatkopievergütung, die, wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, bei den Herstellern und Importeuren von Trägern für die Vervielfältigung erhoben wird, ohne dass die Eigenschaft der Personen, die sie schließlich erwerben, oder die Nutzung der Träger berücksichtigt wird, insbesondere ohne dass die Fälle, in denen diese von natürlichen Personen für Privatkopien erworben werden, von den Fällen unterschieden werden, in denen sie von anderen Personen zu offensichtlich anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht in Einklang steht.

107. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Padawan(53) selbst anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den diesen durch die private Vervielfältigung zugefügten Nachteil zu vergüten, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Privatkopievergütung einzuführen, die andere Personen als die privaten Nutzer belastet, soweit diese Personen die Kosten dieser Vergütung auf die privaten Nutzer abwälzen können.

108. Unter diesen Umständen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine nationale Regelung, die, wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, die Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf Träger für die Vervielfältigung bei deren Herstellern und Importeuren erhebt, dem angemessenen Ausgleich, der zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist, entsprechen kann, soweit diese Hersteller und Importeure die Vergütung auf die Nutzer, die diese Träger erwerben und sie zur Anfertigung von Privatkopien nutzen, tatsächlich abwälzen können oder wenn sie sie erstattet bekommen können, wenn diese Träger zu offensichtlich anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden.

109. Das vorlegende Gericht hat jedoch keine Angaben geliefert, die dem Gerichtshof ermöglichten, genau und eingehend zu prüfen, ob die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare nationale Regelung gewährleistet, dass die mit ihr eingeführte Privatkopievergütung letztlich tatsächlich von den Personen gezahlt wird, denen grundsätzlich die Finanzierung des nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen gerechten Ausgleichs obliegt, d. h. im vorliegenden Fall von den natürlichen Personen, die zur Anfertigung von Vervielfältigungen geschützter Werke zu ihrem privaten Gebrauch Träger für die Vervielfältigung erwerben.

110. So beschränkt sich die Vorlageentscheidung darauf, § 39 des Urheberrechtsgesetzes zu zitieren, der vorsieht, dass ein Entgelt zu zahlen hat, wer gewerbsmäßig Ton- oder Videobänder oder andere Vorrichtungen, auf denen Ton oder Bilder aufgenommen werden können, herstellt oder einführt. Außer den verschiedenen in der sechsten Frage selbst genannten Fällen enthält die Vorlageentscheidung hingegen keinen konkreten und genauen Anhaltspunkt zu den Umständen, unter denen die Hersteller, Importeure oder Händler möglicherweise von der Zahlung der Vergütung befreit werden können, oder zu den konkreten Modalitäten, nach denen sie die Vergütung eventuell erstattet bekommen können.

111. Allerdings ist es jedenfalls ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Hinweise zur Auslegung der Richtlinie 2001/29 zu beurteilen, ob die nationale Regelung mit den Vorschriften in der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist.

112. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der sechsten Frage des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf Träger für die Vervielfältigung bei deren Herstellern und Importeuren vorsieht, sofern diese Hersteller und Importeure die Vergütung auf die Nutzer, die diese Träger für Privatkopien erwerben, tatsächlich abwälzen können oder wenn sie sie erstattet bekommen können, falls diese Träger zu offensichtlich anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien erworben werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände zu beurteilen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

VIII – Ergebnis

113. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Østre Landsret wie folgt zu beantworten:

1.
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsieht, soweit der angemessene Ausgleich, der zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, gewährleistet ist, und folglich ein Zusammenhang zwischen der Erhebung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Karten zur privaten Vervielfältigung besteht, da die primäre oder wesentliche Funktion dieser Karten insoweit keine Auswirkungen hat.

Jedoch ist die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf auswechselbare Träger für die Vervielfältigung, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, vorsieht, und sie gleichzeitig für nicht auswechselbare, in Anlagen oder Geräte integrierte Träger, die gerade als Träger für die private Vervielfältigung dienen und hauptsächlich als solche verwendet werden, ausschließt, ohne dass dieser Ausschluss objektiv gerechtfertigt ist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die etwaigen objektiven Rechtfertigungen dieses Ausschlusses zu würdigen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

2.
Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch aus unerlaubten Quellen sowie auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsieht, die von den Rechtsinhabern ausdrücklich gestattet sind und für die die Zahlung eines Entgelts oder eine andere Form des gerechten Ausgleichs erfolgt ist.

3.      Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass weder der Einsatz noch der Nichteinsatz wirksamer technischer Schutzmaßnahmen für Dateien mit geschützten Werken eine Auswirkung auf die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie haben.

4.
Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf private Vervielfältigungen vorsieht, die den Rechtsinhabern nur einen geringfügigen Nachteil verursachen.

5.
Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung, wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, nicht entgegensteht, die die Erhebung der Privatkopievergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs auf Träger für die Vervielfältigung bei deren Herstellern und Importeuren vorsieht, sofern diese Hersteller und Importeure die Vergütung auf die Nutzer, die diese Träger für Privatkopien erwerben, tatsächlich abwälzen können oder wenn sie sie erstattet bekommen können, falls diese Träger zu offensichtlich anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien erworben werden.

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