Kommentar

LG Düsseldorf: Webdesign einer Internetseite kann geschmacksmusterrechtlich geschützt sein

12. Juni 2014
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Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10

Oftmals wird großer Wert auf das Webdesign einer Internetseite oder eines Online-Shops gelegt. Umso ärgerlicher ist es für den Inhaber des Designs, wenn er darauf aufmerksam wird, dass das für seine Internetseite entwickelte Webdesign von einem Dritten einfach übernommen wird, ohne dass dieser dafür eine Erlaubnis eingeholt hat. In diesem Fall stellt sich oftmals die Frage, ob gegen den Dritten, der das Webdesign einfach ohne Erlaubnis kopiert hat, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Gerade auf das Webdesign einer Internetseite oder eines Online-Shops legen deren Inhaber oftmals großen Wert, da dieses unter anderem darüber entscheidet, ob der Besucher der Webseite sich für oder gegen das Angebot auf der konkreten Internetseite entscheidet. Umso ärgerlicher ist es für den Inhaber des Designs, wenn er darauf aufmerksam wird, dass das für seine Internetseite entwickelte Webdesign von einem Dritten einfach übernommen wird, ohne dass dieser dafür eine Erlaubnis eingeholt hat.

In diesem Fall stellt sich für die Betreiber oftmals die Frage, ob er von dem Dritten, der das Webdesign einfach ohne Erlaubnis kopiert hat, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen kann. Wie das Landgericht Düsseldorf nun in einem Fall aus dem Jahr 2013 entschieden hat, kann sich ein solcher Anspruch im Grundsatz durchaus aus Geschmacksmusterrecht ergeben.

Was ist passiert?

Eine Werbeagentur, die unter anderem Webdesigns entwickelt bzw. individuelle Webseiten für Ihre Kunden erstellt, wurde darauf aufmerksam, dass ein Unternehmen ein Design für seinen Internetauftritt nutzte, welches die Agentur zuvor selbst ähnlich entwickelt hatte.

Die Agentur beschritt daraufhin den Klageweg und verlangte vom Unternehmen Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung des Designs.

Sie war dabei der Ansicht, dass die unter der Internetadresse der Beklagten abrufbare Website, insbesondere die Ausgestaltung des Logo-, Menü- und Kopfbildbereichs, von ihr völlig neu gestaltet bzw. entwickelt worden sei. Die individuelle Gestaltung sei zuvor nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Ihr Webdesign genieße sowohl Urheberrechts- als auch Geschmacksmusterschutz, letzteren als sog. nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil von Ende Juni 2013 (Urteil vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10), dass das konkrete Webdesign einer Internetseite als sogenanntes Geschmacksmuster geschützt sein kann. Im konkreten Fall lehnte es jedoch einen Schadensersatzanspruch ab.

Zwar ist gerade nicht erforderlich für einen Designschutz, dass das Muster förmlich als solches eingetragen wurde, da dies gerade nicht Voraussetzung für einen Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz ist. Ein Webdesign kann nämlich auch als sog. nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Internetseite ein Muster aufweist, welches neu ist und eine Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV besitzt. Dazu muss es wesentlich von vorherigen Mustern abweichen.

Nach Ansicht des Gerichts genügt dafür ein originärer Entwurf, der so erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Davon gingen die Richter im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger die Besonderheit seines Entwurfs sowie die Erstmaligkeit prozessual belegen konnte.

Neben den genannten Voraussetzungen ist jedoch Voraussetzung für einen geschmacksmusterrechtlicher Schadensersatzanspruch, dass sich das Design des Verletzers im Gesamteindruck vom geschützten Entwurf unterscheidet. Maßgeblich ist hier der Gesamteindruck eines kundigen Betrachters, der sowohl eine gewisse Anzahl verschiedener Muster als auch ihre Elemente in dem betreffenden Wirtschaftsbereichs kennt und diese Produkte mit gebotener Aufmerksamkeit anwendet, so die Düsseldorfer Richter.

Danach gelangten die Düsseldorfer Richter vorliegend im Ergebnis zwar zu einem sehr ähnlichen Design. Aufgrund des jedoch an einigen Stellen geringfügig abweichenden Designs der Internetseite des Beklagten kam das Gericht im konkreten Fall jedoch zu keinem Schadensersatzanspruch. Für einen kundigen Betrachter bestand nämlich ein anderer Gesamteindruck, da die Gestaltungselemente des Verletzer-Designs von Ihrem Gesamteindruck eine geringere Modernität aufwiesen.

Im Ergebnis wurden auch Ansprüche aus Urheberrecht mangels Schöpfungshöhe abgelehnt, da die Richter im vorliegenden Fall eher von einem Werk ausgingen, das dem handwerklichen Können eines durchschnittlichen Webgestalters entsprach. Auch unter Berücksichtigung der sog. „kleinen Münze“ konnte es keinen Schutz erfahren, da sich das Design nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhob und sich in ihr vorbekannte Gestaltungsformen wiederfanden.

Fazit

Soweit ersichtlich ist dies die erste Entscheidung eines Gerichts, in welcher dem Webdesign einer Internetseite erstmalig Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz zugesprochen wurde. Für den Schutz eines Webdesigns ist demnach eine Einmaligkeit, eine Besonderheit im Entwurf notwendig. Allerdings ist für einen Schadensersatzanspruch dann nötig, dass sich das Design auch im Gesamteindruck wesentlich von vorherigen Designs unterscheiden muss. Der Schutzbereich ist damit im Ergebnis eng zu fassen: wie der vorliegende Fall zeigt, können dabei bereits geringe Abweichungen dazu führen, dass ein bestimmtes Webdesign das Webdesign-Muster nicht mehr verletzt.

Auch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht scheitern in aller Regel. Dies liegt daran, dass das Webdesign einer Internetseite erst dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn dieses eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Dies wird im Fall von Webseiten von den Gerichten im Regelfall nicht angenommen, da im Design nur das handwerkliche Können des Designers gesehen wird.

Mit der Entscheidung des LG Düsseldorf eröffnet sich nunmehr eine Möglichkeit, solche Ansprüche auch außerhalb des Urheberrechts geltend machen zu können. Allerdings ist der Schutz eines Webdesigns nur unter sehr engen Grenzen möglich. So können bereits geringste Abweichungen bei einem ähnlichen Design dazu führen, dass kein Designschutz gewährt werden kann, weil ein abweichender Gesamteindruck entsteht.

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