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Auskunftsanspruch im Markenrecht im einstweiligen Rechtsschutz nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung
Beschluss des LG Mannheim vom 02.02.2010, Az.: 2 O 102/09
Die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG in Betracht. Sinn und Zweck sei die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn eine Fehlbeurteilung des Streitstoffs sowohl bei einer rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist bereits zu verneinen, wenn konkrete anspruchsbegründende Tatsachen bestritten sind und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden muss, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden kann, insoweit nicht das Ergebnis zwingend für den Antragsteller spricht.„Jette Joop“ – Schmuck ja, Kleidung nein!
b) Bei der Bestimmung der Grenzen markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen gilt kein Verbot geltungserhaltender Reduktion.
KAPPA: Klangliche Ähnlichkeit zweier Marken kann neutralisiert werden
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Wortzeichen „POLYMAIL!“ ist eintragungsfähig
AdWord „Hapimag“ beeinträchtigt Herkunftsfunktion einer geschützten Marke
Orangefarbene Faserstifte mit weißen Streifen verletzen Farbmarke von STABILO; rote Faserstifte wettbewerbswidrig
Wortmarke „TEFLEXAN“ mit „TEFLON“ verwechselungsfähig
Zusätzliches Bildelement der Wortmarke „Die grüne Post“ begründet deren Eintragungsfähigkeit
Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Die grüne Post" ist äußerst gering, da das Element "grün" hier primär auf umweltverträgliche Transport- und Logistikdienstleistungen hinweist. Ein Herkunftshinweis liegt hierin nicht. Auch den Begriff Post fasst der Verkehr beschreibend auf. Das zusätzliche Bildelement der angegriffenen Wort-/Bildmarke "Die grüne Post" prägt deshalb den Gesamteindruck der Marke wesentlich mit, sodass die Marken hinreichend unterscheidbar sind.
Wort-/Bildmarke „Geo Post“ mit Marken der Deutschen Post nicht verwechselungsfähig
Die Wort-/Bildmarke "Geo Post" ist mit den Wortmarken "POST" und „Deutsche Post“ sowie der Wort-/Bildmarke "Deutsche Post" mit Posthorn nicht verwechselungsfähig. Der Wortbestandteil "Post" stellt für die bezeichneten Dienstleistungen eine beschreibende Sachangabe dar, was die Kennzeichnungskraft der Marken schwächt. Der Verkehr nimmt zudem den Begriff in seiner Gesamtheit wahr, sodass keine Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens vorliegt. Der erforderliche Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken wird jeweils gewahrt.