Beschluss des BPatG vom 23.12.2009, Az.: 30 W (pat) 79/07 Im medizinischen Bereich ist der Wortbestandteil "medi" als Kurzhinweis auf das Medizinische zu sehen und damit kennzeichnungschwach. Somit prägen andere Aspekte einer Marke diese maßgeblich, während "medi" nur wenig Beachtung findet. Vor allem bei einer graphischen Ausgestaltung tritt diese in den Vordergrund und ein derartiger Kurzhinweis in den Hintergrund.
Beschluss des BPatG vom 30.12.2009 Az.: 25 W (pat) 76/05
Eine Werbeagentur handelt bösgläubig, wenn sie eine ausländische Marke im Inland in der Absicht registriert, Parallelimporteuren das Nutzen dieser Marke zu untersagen. Hier darf unterstellt werden, dass die Marke nicht als Teil einer Vorratsregistierung, sondern mit dem Grundgedanken des Weiterverkaufs an einzelne Dritte erworben wurde. Die Aussage der altruistischen Reservierung des Markennamens um den Wettbewerb zu fördern kommt nicht gegen die Vermutung an, dass mit der Registrierung wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.
Urteil des EuG vom 14.10.2009, Az.: T-140/08 Die Wortmarken "TiMi KiNDERJOGHURT" und "KINDER" sind sich nicht ähnlich. Obwohl in beiden Zeichen das Element "kinder" vorkommt, schließt sich eine Ähnlichkeit aufgrund verschiedener visueller und klanglicher Merkmale aus. Das fragliche Element prägt zudem unterscheidlich stark den Gesamteindruck, im Zeichen TiMi KiNDERJOGHURT ist es sogar von fast vernachlässigender Bedeutung.
Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07
Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.
Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08
Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
Beschluss des BPatG vom 5.10.2009, Az.: 27 W (pat) 95/08
Die Wort- Bildmarken "WODIS" und "AWODIS" sind nicht verwechslungsfähig. Bei Wort- Bildmarken kommt es sowohl auf den Markentext als auch auf die bildliche Gestaltung an. Der Wortbestandteil der Wort- Bildmarke "AWODIS" ist bereits durch das vorangestellte "A" prägnant. Zudem wird die Wort- Bildmarke "WODIS" mit einer auffälligen Darstellung eines Hochhauses kombiniert, wohingegen bei "AWODIS" der Schriftzug im Vordergrund steht.
Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 29 W (pat) 11/09 Sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke "STAHLSCHLUESSEL" als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BPatG fehlte dieser jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Marke entsprechend § 50 MarkenG zu löschen ist. Bei Wortmarken wie "STAHLSCHLUESSEL" ist nach ständiger Rechtssprechung die Unterscheidungskraft zu anderen Waren und Dienstleistungen unerlässlich. Diese fehlt aber insbesondere dann, wenn wie hier der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender lediglich beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann.
Beschluss des BPatG vom 26.11.2009, Az.: 26 W (pat) 80/08 Die für Möbel und Dienstleistungen eingetragene Wort-/Bildmarke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." wurde zu Gunsten der prioritätsältern Workmarke "WEKO" gelöscht. Das BPatG legte fest, dass die Marke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." alleine durch ihren Zusatz sich nicht ausreichend von der ebenfalls für (Büro-)Möbel eingetragenen Marke "WEKO" unterscheidet. Dieser sei vielmehr nur eine werbliche Anpreisung und nicht schutzfähig. Auch die unterschiedliche grafische Gestaltung beider Marken genügt nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Demzufolge wurde die Marke gelöscht.
Urteil des LG Hamburg vom 24.02.2009, Az.: 312 O 668/08
Bereits mit Einreichung der Anmeldung beim DPMA wird eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr begründet, auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Verletzung eines Kennzeichens ist dabei auch dann zu befürchten, wenn nur eine Verwechslungsgefahr im weiten Sinne des § 14 II Nr. 2 2.HS MarkenG besteht. Dies ist dann der Fall, wenn prioritätsältere Marken den Charakter einer Zeichenserie haben und das neu angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis damit in Verbindung gebacht wird.
Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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