Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

29. April 2009

Mobiakut ist nicht Mobilat

Beschluss des BPatG vom 02.04.2009, Az.: 25 W (pat) 75/07

Die Verwechslungsgefahr bemisst sich nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Marken sowie dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit bei den gegenüberstehenden Produkten und eine am oberen Rande des Durchschnitts liegende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ausreichende Unterschiede, da auf gesundheitlichem Gebiet mit größerer Sorgfalt ausgewählt wird. Zudem ist die Buchstabenfolge in der Zeichenmitte der überschaubaren Wörter so unterschiedlich, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

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15. April 2009

Grad der Kennzeichnungskraft

Urteil des OLG Köln vom 13.02.2009, Az.: 6 U 180/08

Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft einer Marke kann aufgrund von Werbeaufwendungen und Vertriebszahlen zu einer erhöten Kennzeichnungskraft werden. Die Verwechslungsgefahr wird unter Zugrundelegung des Schriftbilds aus Verbrauchersicht beurteilt, wobei auffällige Unterschiede am Beginn und Ende der Wortmarken eine Verwechslung ausschließen.
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25. März 2009

Grad der Ähnlichkeit von Marken

Beschluss des BPatG vom 11.03.2009, Az.: 26 W (pat) 22/08

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist insbesondere die Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren zu beachten, woraus sich der Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Waren ergibt. Dabei können auch Substantive als Schlagworte unmittelbar beschreibend sein.
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10. Oktober 2005

Verwechslungsgefahr bei zusammengesetzten identischen Zeichen

weißes Warenzeichen vor rotem Hintergrund.
Urteil des EuGH vom 06.10.2015, Az.: C-120/04

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

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