Mobiakut ist nicht Mobilat
Beschluss des BPatG vom 02.04.2009, Az.: 25 W (pat) 75/07
Die Verwechslungsgefahr bemisst sich nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Marken sowie dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit bei den gegenüberstehenden Produkten und eine am oberen Rande des Durchschnitts liegende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ausreichende Unterschiede, da auf gesundheitlichem Gebiet mit größerer Sorgfalt ausgewählt wird. Zudem ist die Buchstabenfolge in der Zeichenmitte der überschaubaren Wörter so unterschiedlich, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.