Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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19. Mai 2011

Bezeichnung eines Gebäudes unter historischer und architektonischer Betrachtungsweise

Beschluss des KG Berlin vom 01.04.2011, Az.: 5 W 71/11

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in diesem Gebäude früher unter derselben Bezeichnung ein bekanntes Stummfilmkino geführt wurde. Diese Wendung bezeichnet nämlich den Veranstaltungsort, indem über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes informiert wird. Diese Bezeichnung ist auch auf diversen Internetplattformen zulässig, da dort ebenfalls lediglich die Örtlichkeit in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werden soll.
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03. Mai 2011

Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2011, Az.: 6 U 260/10

Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
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03. Mai 2011

Werbeslogan „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.03.2011, Az.: 27 W (pat) 574/10

Die Wortfolge "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" ist ein sprachüblich gebildeter und allgemein verständlicher Satz, der ohne weiteres aus sich heraus als anpreisendes Qualitätsversprechen verstanden wird. Die Wortfolge ist weder hinreichend prägnant, noch weist sie eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Somit fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet ist, auf die Herkunft der u.a. in den Bereichen Ton- und Bildtechnik sowie Werbung und Verpflegung gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen.

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02. Mai 2011

Bezeichnung „Schneeflöckchen-Tee“ verletzt Wortmarke „Schneeflöckchen“

Urteil des OLG Nürnberg vom 15.03.2011, Az.: 3 U 1644/10

Das Recht des Inhabers an der für Heißgetränke eingetragenen Wortmarke "Schneeflöckchen" wird durch die Kennzeichnung eines Tees, der im Rahmen einer Produktserie von Geschenkartikeln als "Schneeflöckchen-Tee" bezeichnet wird, beeinträchtigt. Da nicht auszuschließen ist, dass der Verkehr die Bezeichnung als Zweitmarke und somit als Herkunftshinweis auffassen könnte, spricht das unmittelbare Anbringen des Zeichens auf der Ware für einen markenmäßigen Gebrauch. Die reine Beschreibung der Verpackungsaufmachung mit angedeuteten Schneeflocken begründet insoweit kein Freihaltebedürfnis.
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20. April 2011

Wortmarke „Cajun“ ist hinreichend unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 10.03.2011, Az.: 33 W (pat) 503/11

Zwischen dem für Waren aus dem Automobilbereich angemeldeten Markenwort "Cajun" und der gleichlautenden Bezeichnung für französisch-stämmige Einwanderer bzw. deren Nachfahren in der Region Cajun Country (USA), besteht kein Zusammenhang, sodass der Verkehr zwischen beiden keine gedankliche Verknüpfung vornehmen wird. Daher ist die Wortmarke "Cajun" hinsichtlich der angemeldeten Waren hinreichend unterscheidungskräftig. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nicht.
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02. März 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Bunte“ und „Bunte Zeit“

Urteil des BPatG vom 19.01.2011, Az.: 26 W (pat) 61/10: Zwischen den beiden Wortmarken "Bunte Zeit" und "Bunte" besteht keine Verwechslungsgefahr, die der Eintragung der Erstgenannten entgegen steht. Die Waren und Dienstleistungen für welche die jeweilige Marke angemeldet bzw. eingetragen worden ist, nämlich "Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet" und "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften" ähneln sich nur mittelgradig. Zudem kommt der Marke "Bunte" trotz des hohen Bekanntheitsgrades nur eine normale Kennzeichnungskraft zu. Letztlich unterscheiden sich beide Marken auch schriftbildlich und klanglich, weshalb eine Beschwerde gegen die Wortmarke "Bunte Zeit" vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg hatte.
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21. Februar 2011

Verwechslungsgefahr der Wortmarken „envita“ und „ENVIGA“

Beschluss des BPatG vom 20.01.2011, Az.: 25 W (pat) 514/10

Zwischen der Wortmarke "envita" und der Wortmarke "ENVIGA" besteht sowohl eine erhebliche klangliche Übereinstimmung als auch eine weitgehende Warenidentität bzw.- ähnlichkeit. Da beide Markenwörter Phantasiebegriffe sind, die keinen deutlich unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen, der geeignet wäre die klangliche Ähnlichkeit zu reduzieren, besteht zwischen den in Rede stehenden Wortmarken Verwechslungsgefahr.
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21. Februar 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „KANAL 7 INT“ und den Wort-/Bildmarken „KABEL 1“ und „PRO SIEBEN“

Beschluss des BPatG vom 24.01.2011, Az.:27 W (pat) 77/09

Zwar besteht zwischen der farbigen (rot, schwarz) Wort-/Bildmarke "KANAL 7 INT" und den Wort-/Bildmarken "KABEL 1" und "PRO SIEBEN" eine teilweise Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, jedoch ist der hierbei erforderliche Abstand, aufgrund deutlicher Abweichungen im visuellen Gesamtbild sowie klanglicher Unterschiede, gewahrt. Da die Zahl "7" als Grundzahl nicht unterscheidungskräftig und daher freihaltungsbedürftig ist, kommt dieser keine prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Eine assoziative Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken ist somit nicht gegeben.
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24. Januar 2011

Ohne Namensanmaßung kein Anspruch auf Verzicht einer Domainregistrierung

Urteil des OLG Köln vom 19.03.2010, Az.: 6 U 180/09 Der Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domainnamens kann nur verlangt werden, wenn jede Belegung der zugehörigen Webseite notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung erfüllt. Der streitgegenständliche Domainname "www.dsds-news.de" führt nicht mit jeder Benutzung zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem Kennzeichen "DSDS" der Fernsehsendung.
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