Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

30. September 2015 Top-Urteil

Sieg für „PUMA“: „PUDEL“ wird gelöscht

ein weißer springender Puma und sein negatives Abbild in schwarz
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 59/13

a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

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19. Juni 2015

„Super Bayern“ als Ausbeutung der Markenrechte des FC Bayern München

Fußball in blau, weiß und rot
Beschluss des BPatG vom 17.03.2015, Az.: 27 W (pat) 110/12

Die Wort-/Bildmarke "Super Bayern", die durch ihre runde Form, einer weißen im Kreisrand abgesetzten Schrift, das Wort "Bayern" und den Farben Rot, Weiß und Blau sowie einer Rautenform gekennzeichnet ist, stellt aufgrund der Ähnlichkeiten mit der weltweit bekannten Marke FC Bayern München eine rechtswidrige Beeinträchtigung und unlautere Ausnutzung derselben dar. Der betroffene Verein ist der erfolgreichste deutsche Club mit internationaler Präsenz und branchenübergreifendem erheblichem wirtschaftlichen Wert. Die Marke "Super Bayern" nutzte diese Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund für sich aus und ist daher zu löschen.

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16. Juni 2015

Trennung einer Wortmarke für rechtserhaltende Benutzung unschädlich

graues R in grauem Kreis
Beschluss des BGH vom 18.12.2014, Az.; I ZR 63/14

Die veränderte Schreibweise einer Wortmarke ist unschädlich, wenn damit der Begriffsinhalt der Marke nicht verändert wird. Ist die Marke kein einheitliches Wortzeichen, sondern lediglich eine durch einen Bindestrich verbundene Kombination zweier Wörter, dann ist bereits in der Marke die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch vollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Marke unverändert.

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16. Juni 2015

Vertrieb von Bots für World of Warcraft ist unzulässig

Computerspiel auf dem Bildschirm eines Laptops
Urteil des OLG Hamburg vom 06.11.2014, Az.: 3 U 86/13

Das Anbieten von Automatisierungssoftware, sog. Bots, für das Computerspiel „World of Warcraft“ stellt eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar, weil Bots einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem darstellen. Zugleich werden die Chancengleichheiten der Spieler untereinander nicht mehr gewahrt. Das Anbieten der Buddy-Bots zum Kauf stellt jedoch kein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch dar, zumal es in der Entscheidung der Spieler liegt, ob sie einen Bot verwenden möchten.

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11. Juni 2015

„Ich bin dann mal weg.de“ ist dann mal weg

Wanderer wanert mit einem Gehstock in der rechten Hand und einem großen blauen Rucksack auf einem Feldweg zwischen grünen Wiesen
Urteil des OLG Köln vom 05.12.2014, Az.: 6 U 100/14

Wirbt ein Reiseunternehmen mit dem Titel eines bekannten Bestsellers unter Anfügung lediglich des Domain-Zusatzes „.de“, so können dadurch Titelschutzrechte verletzt werden. Zwar handelt es sich bei dem konkreten Titel „Ich bin dann mal weg“ des Autors Hape Kerkeling um eine allgemeingültige Redewendung; für den Titelschutz kommt es allerdings lediglich darauf an, dass der Titel zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken geeignet ist. Hinzu kommt, dass das Buch einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist und diese Bekanntheit auch zum Zeitpunkt der Nutzung des Werbeslogans bestand. Nicht zuletzt aus diesem Grund war dessen Nutzung unzulässig und ist somit zu unterlassen.

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03. Juni 2015

Die Marke „TNT Post Deutschland“ ist zulässig

Briefträger der Deutschen Post mit vielen Briefen im Fahrradkorb
Beschluss des BGH vom 23.10.2014, Az.: I ZR 37/14

Der Deutschen Post AG stehen gegenüber der TNT Post Deutschland keine markenrechtlichen Ansprüche zu. Auch wenn die Marke „POST“ in „TNT Post Deutschland“ enthalten ist, besteht zwischen den beiden Marken dennoch keine Verwechslungsgefahr. Der Verkehr versteht die Bezeichnung „Post“ als reine Sachangabe und bringt diese nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung.

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29. Mai 2015

Markenverletzung durch im EU-Ausland ansässiges Unternehmen auf einer Fachmesse

Schild mit der Aufschrift "Messehalle" vor blauem Himmel
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2015, Az.: 6 W 43/15

Verwendet ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen auf einer internationalen Fachmesse in Deutschland ein verwechslungsfähiges Kennzeichen zu Werbezwecken, so liegt eine Markenverletzung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke vor. Neben dem inländischen „Benutzen in der Werbung“ liegt sogleich ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland vor, wenn aus Sicht des Messepublikums Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handelt und auf dem Messestand auch ein Katalog in englischer Sprache zur Mitnahme ausliegt.

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12. Mai 2015

Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einem Strichcode

Mann scannt ein Produkt mit seinem Handy
Urteil des OLG Köln vom 27.03.2015, Az.: 6 U 185/14

Wird ein Produkt mit einem EAN-Code versehen, der bei Entschlüsselung einen anderen als den tatsächlichen Hersteller benennt, so ist zweifelhaft, ob dem Code in diesem Fall eine herkunftshinweisende Funktion zukommt. Jedenfalls aber besteht zwischen der Marke des benannten Herstellers und dem EAN-Code keine Verwechslungsgefahr, weil lediglich der Gesamteindruck der beiden Zeichen maßgeblich ist und insbesondere keine Analyse des Bedeutungsgehalts des Zeichens erfolgen muss. Zwischen einem Wortzeichen und dem aus Zahlen und Strichen bestehenden Code besteht aber offensichtlich keine markenrechtliche Zeichenähnlichkeit. Damit scheidet auch ein Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft aus.

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06. Mai 2015 Top-Urteil

Kein Markenschutz für „SKYPE“ wegen Verwechslungsgefahr mit „SKY“

3D Männchen telefoniert online mit einem Freund
Pressemitteilung des EuG vom 5.5.2015, Az.: T-423/12, T-183/13 und T-184/13

Der von dem Internet-Telefondienst „Skype“ angestrebte Markenschutz seines Wort- und Bildzeichens wurde aufgrund der deutlichen Verwechslungsgefahr zu der Wortmarke des britischen Pay-TV-Anbieters „Sky“ abgelehnt. Die beiden Zeichen weisen trotz der unterschiedlich angebotenen Dienstleistungen Ähnlichkeiten in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auf. Im Namen Skype findet sich nicht nur der Markenname des Pay-TV Senders Sky wieder, sondern erinnert auch die wolkenförmige Umrandung im Logo von Skype eindeutig an den Begriff „Sky“ (engl.: Himmel). Die Unterscheidungskraft des „Skype“-Zeichens ist auch nicht durch die Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht. Auch besitzt Sky aufgrund seiner frühzeitigen Eintragung die älteren Rechte.

Der Software-Konzern Microsoft, zu dem Skype inzwischen gehört, kann allerdings am Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen und das Urteil des EU-Gerichtes und des Markenamtes kippen.

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29. April 2015

Spieletitel „Farming Simulator“ und „Farm Simulator“ verwechslungsfähig

riesen Mähdrescher, mit welchem Feld gepflügt wird
Urteil des OLG Köln vom 28.11.2014, Az.: 6 U 54/14

Der Titel „Farming Simulator 2013“ ist für ein Landwirtschafts-Simulationsspiel hinreichend kennzeichnungskräftig. Zwar spricht der stark beschreibenden Charakter der Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ auf Grund der fehlenden Individualität gegen eine solche Kennzeichnungskraft im Sinne von § 5 III MarkenG, allerdings ist den angesprochenen Verkehrskreisen die Identifizierung eines Spiels anhand eines von sich aus wenig aussagekräftigen Titels bekannt, wonach nur geringe Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft eines Titels zu stellen sind.

Die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr notwendige Werkidentität kann nicht verneint werden, wenn die angegriffene Spielesoftware ausschließlich auf einem anderen Vertriebsweg angeboten wird. Der angesprochene Verkehr ist daran gewöhnt, Computerspiele sowohl als Download als auch über physische Datenträger zu erwerben. Eine Verwechslung kann demnach nicht ausgeschlossen werden.

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