Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

20. Februar 2018

LIDL-Werbung mit Olympischen Ringen aus Grillpatties zulässig

Olympiaringe mit Weltkarte
Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

Eine Werbung für Grillprodukte, die die Supermarktkette LIDL kurz vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die betroffene Prospekt- und Internetwerbung zeigte eine Abbildung von „Grillpatties“ für insgesamt fünf Hamburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem Holzkohlegrill angeordnet waren. Der Deutsche Olympische Sportbund sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und klagte auf Unterlassung. Da in der Werbung jedoch nicht das olympische Emblem selbst verwendet wurde, sondern lediglich ein Emblem, das auf die Anordnung der Olympischen Ringe anspiele, habe keine unlautere Wertschätzung der Olympischen Spiele stattgefunden, womit die beanstandete Werbung zulässig war.

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18. Januar 2018 Kommentar

Porsche AG abermals in UDRP-Verfahren erfolgreich: „porschecloud.com“ muss übertragen werden

silberner Porsche
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 16.11.2017, WIPO Case No. D2017-1847

Zum wiederholten Male sah sich die Porsche AG durch die Verwendung ihres Markennamens durch einen unberechtigten Dritten in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung der Domain „porschecloud.com“ durch den Beschwerdegegner. Doch auch wenn dieser in dem Verfahren durchaus kreative Ansätze ins Spiel brachte, um ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen, damit er diese nicht verliert, hatte Porsche die besseren Argumente zur Hand.

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08. Dezember 2017

Keine Verletzung der Marke „notebooksbilliger.de“ durch „softwarebilliger.de“

Illustration eines Laptops, auf dessen Bildschirm ein rotes Prozente-Zeichen abgebildet ist.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ und der Domain „softwarebilliger.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zum einen weist die Marke nur schwach originäre Kennzeichnungskraft und keinen erweiterten Bekanntheitsschutz auf. Zum anderen liegt eine Identität nur hinsichtlich der Bestandteile „billiger“ und „.de“ vor. Diesen entnimmt der Verbraucher lediglich ein Wettbewerbsversprechen sowie den Hinweis auf eine Webseite, nicht jedoch die Verbindung zu einer bestimmten Marke. Hinzu kommt, dass es sich bei dem jeweils vorangestellten Bestandteil („notebooks“ und „software“) um für den Verkehr unterschiedliche Begriffe handelt, die er auch klar voneinander abgrenzt.

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09. Februar 2017

Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeitschriftentitel „Kinderstube“ und der Domain „kinderstube.de“

Ein Bildausschnitt, der einen Stapel mit Zeitschriften zeigt
Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 254/14

a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.

b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.

c) Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.

d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.

e) Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: "Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.

f) Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.

g) Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.

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19. September 2016

Partei von Bernd Lucke darf nicht „Alfa“ heißen

Anwältin sitzt an einem Schreibtisch und vor ihr liegen "Deutsche Gesetze"
Urteil des LG Augsburg vom 28.04.2016, Az.: 091 O 3606/15

Durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und politischem Lobbying ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, da es sich nicht um geschäftlichen Verkehr handelt. Einschlägig ist der Namensschutz des § 12 BGB, der grundsätzlich auch für Schlagworte sowie Abkürzungen und dabei auch für politische Parteien und Vereine gelten kann. Durch eine Überschneidung der Wirkungsbereiche bei Verwendung der Kurzbezeichnung kann eine unzulässige Namensanmaßung wegen einer Verwechslungsgefahr vorliegen.

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15. Juni 2016

Verwechslungsgefahr bei Werbung einer „Hollywood-Agentur“ mit dem bekannten Hollywood-Schriftzug

"Hollywood"-Schriftzug in Los Angeles mit Natur
Urteil des LG München vom 19.05.2016, Az.: 17 HKO 1061/15

Wirbt eine Agentur für Models und Schauspieler(innen) mit der Bezeichnung „Hollywood-Agentur“ und damit verbunden mit dem berühmten Hollywood-Schriftzug, so steht der Hollywood Chamber of Commerce, als Schöpferin des Hollywoodzeichens, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 4 Nr. 3 a), b) zu. Dieser resultiert aus der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft der Agentur sowie aus der Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung Hollywood.

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13. Mai 2016

Verwechslungsgefahr zwischen „B!O“ und „bo“

Grünes Siegel für ein zertifiziertes organisches Podukt
Urteil des EuG vom 18.02.2016, Az.: T-364/14

Die Wort-/Bildmarke „B!O“ des Lebensmitteldiscounters Penny ist wegen Verletzung der Rechte der älteren Marke „bo“ nichtig. Zwischen beiden Marken besteht aufgrund überdurchschnittlich bildlicher und klanglicher Identität eine zu große Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche Verkehrskreis die Penny-Marke nicht als „bio“, sondern als „bo“ ausspricht und wahrnimmt.

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27. November 2015 Top-Urteil

Streit um Farbmarke „ROT“ zwischen Sparkasse und Santander-Bank wird an das OLG zurückverwiesen

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

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29. Oktober 2015 Top-Urteil

„Ähnlich Swirl“ weder marken- noch wettbewerbswidrig

Staubsaugerbeutel
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

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21. Oktober 2015

Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett eines deutschen Weines zulässig

viele nebeneinanderliegende Weinflaschen
Urteil des OVG Koblenz vom 10.09.2015, Az.: 8 A 10345/15.OVG

Das Wort "Superior", das in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt ist, stellt auf dem Etikett eines deutschen Weines keine widerrechtliche Aneignung des geschützten traditionellen Begriffes dar, wenn dieser für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwendet wird und das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet ist. Die Angabe "Superior" in deutscher Sprache auf dem Etikett ist auch keine falsche oder irreführende Angabe, da für einen durchschnittlich informierten Verbraucher keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

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