Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett eines deutschen Weines zulässig

21. Oktober 2015
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viele nebeneinanderliegende Weinflaschen Urteil des OVG Koblenz vom 10.09.2015, Az.: 8 A 10345/15.OVG

Das Wort "Superior", das in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt ist, stellt auf dem Etikett eines deutschen Weines keine widerrechtliche Aneignung des geschützten traditionellen Begriffes dar, wenn dieser für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwendet wird und das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet ist. Die Angabe "Superior" in deutscher Sprache auf dem Etikett ist auch keine falsche oder irreführende Angabe, da für einen durchschnittlich informierten Verbraucher keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Oberverwaltungsgericht Koblenz

Urteil vom 10.09.2015

Az.: 8 A 10345/15.OVG

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit…,

– Kläger und Berufungsbeklagter –

(…)

gegen

(…)

– Beklagter und Berufungskläger –

wegen   Weinrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015, an der teilgenommen haben

(…)

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Superior“ bei der Etikettierung von Wein zu verwenden.

Er ist Inhaber einer Gutsverwaltung und verwendet auf dem Etikett eines Weines ein Schriftband mit der Aufschrift „…berg“. Auf den nach vorne geschlagenen Enden des Schriftbandes befindet sich links in kleinerer Schrift die Jahrgangsangabe „2013er“ und rechts ebenfalls in kleinerer Schrift die Angabe „Superior“. Das Rücketikett enthält folgende Erläuterung: „Der Name ‚Superior‘ ist von der historischen Bezeichnung des ‚Bruder oder Vater Superior‘ abgeleitet worden, die das Oberhaupt einer christlichen Ordensgemeinschaft benennt (auch synonym mit dem Abt eines Klosters). Da G. über 1.000 Jahre mit der Klostergeschichte der Benediktiner Abtei S. in T. verbunden war, ist dies eine angemessene Bezeichnung für diesen Spitzenwein, der aus den besten Trauben des Betriebes erzeugt wird“.

Im Januar 2014 teilte das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz im Rahmen der Weinüberwachung dem Kläger mit, der Begriff „Superior“ sei in der Datei E-Bacchus eingetragen und für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt, er dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde auf Nachfrage des Klägers durch die Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion Trier nach Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium bestätigt.

Daraufhin hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Der Begriff „Superior“ sei nur geschützt, wenn er in der Sprache verwendet werde, in der er geschützt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die spanische oder portugiesische Sprache verwendet werde, denn das Etikett sei in deutscher Sprache  abgefasst. Aus dem sprachlichen Kontext ergebe sich, in welcher Sprache der Begriff genutzt werde. Wolle man dies nicht berücksichtigen, werde der Schutz des Begriffes über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnt. Der Begriff werde außerdem auf dem Rücketikett erläutert. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, durch Zusätze werde die Verwendung des Begriffs nicht zulässig. Es liege auch keine wider­rechtliche Aneignung eines geschützten Begriffes vor, denn über das bloße Verwenden hinaus müsse der Verwender dafür nach außen erkennbar für sich in Anspruch nehmen, zur Verwendung berechtigt zu sein. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger in Anspruch nehme, der Wein erfülle die Voraussetzungen für die Verwendung des spanischen oder portugiesischen Begriffs. Eine Irreführung der Verbraucher sei nicht zu befürchten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, die Benennung des Begriffs „Superior“ in der Etikettierung von Wein zu beanstanden, wenn der Begriff „Superior“ so verwendet werde, wie diese auf dem Vorder- und Rücketikett ersichtlich sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nicht berechtigt, den Begriff „Superior“ in der Kennzeichnung und Aufmachung seiner Weine zu verwenden. Der Begriff sei in der Datenbank E-Bacchus eingetragen und in spanischer und portugiesischer Sprache für Weine aus diesen Ländern geschützt. Er dürfe nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den Produktspezifikationen entsprechen, eine Verwendung für deutsche Erzeugnisse scheide aus. Die auf dem Etikett der Klägerin verwendete Schreib­weise sei mit der des geschützten Begriffes identisch. Eine Übersetzung sei nicht erkennbar. Eine Unterscheidung nach der vorherrschenden Etikettensprache sei nicht möglich, denn mehrsprachige Etiketten seien nicht unüblich. Klarstellende Hinweise seien nach Art. 113 Abs. 2 a VO (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen. Auf eine mögliche Irreführungseignung komme es nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Januar 2015 statt­gegeben. Die Verwendung des Begriffs „Superior“ bei der Etikettierung des Weines verstoße nicht gegen Art. 113 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zwar sei der traditionelle Begriff „Superior“ den Weinen vorbehalten, mit denen er verbunden sei und für die der Schutz vorgesehen sei. Dieser Schutz gelte unbe­dingt in den Sprachen, in denen er in der Datei E-Bacchus aufgeführt sei, also hier für entsprechende portugiesische und spanische Weine. Übersetzungen in eine andere Sprache seien nur unzulässig, wenn die Gefahr bestehe, dass ein Ver­braucher sie mit dem geschützten traditionellen Begriff verwechsle oder irregeführt werde. Hier werde der Begriff „Superior“ in deutscher Sprache als Übersetzung des portugiesischen oder spanischen Begriffes „Superior“ verwendet. Der Umstand, dass die Übersetzung genauso geschrieben werde, wie der in portugiesischer oder spanischer Sprache geschützte Begriff, führe noch nicht dazu, dass ein unbedingter Schutz eingreife und die Bezeichnung schlechterdings unzulässig sei. Dadurch würde die Verwendung des Begriffes zu stark einge­schränkt. „Superior“ sei auch die Übersetzung des italienischen Begriffes „Superiore“ und unterliege insofern wegen der anderen Schreibweise nicht dem unbedingten Schutz im Sinne des Europarechts. Die verwendete Bezeichnung „Superior“ führe auch nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit dem portugiesischen oder spanischen Begriff „Superior“. Ein deutscher Verbraucher komme nicht auf den Gedanken, bei dem Wein, auf dessen Etikett die Bezeich­nung „Superior“ stehe, handele es sich um eine Nachahmung eines portugiesischen oder spanischen Weines, der den in diesen Ländern geltenden Qualitätsanforderungen entspreche. Dies gelte erst recht, wenn die Etiketten auf Vorder- und Rückseite zusammen  betrachtet würden. Er verstehe darunter allen­falls ein Synonym für gesteigerte Qualität, entsprechend der Verwendung des Begriffes bei der Klassifizierung von Hotelbetrieben und Kreuzfahrtschiffen. Die Verwendung des Begriffes sei auch nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet. Eine Irreführung liege nicht in der Verwendung einer im deutschen Weinrecht nicht definierten Bezeichnung, weil der Irrtum entstehen könne, es handele sich um eine definierte oder sogar geschützte Bezeichnung. Dies würde im Widerspruch zu der Absicht des Verordnungsgebers stehen, nicht mehr nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen zu gestatten. Eine Irreführungsgefahr bestehe aber auch nicht im Hinblick auf den portugiesischen oder spanischen traditionell geschützten Begriff, weil der Verbraucher beim Lesen des Etiketts keine Assoziationen zu Weinen aus Portugal oder Spanien herstelle. Er erwarte allenfalls eine besondere Qualität. Der hier mit der Bezeichnung „Superior“ versehene Wein entspreche jedoch dieser Erwartung wegen der besonderen Qualitätsstandards, die der Kläger sich auferlege.

Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Der Kläger sei nicht berechtigt, in der Etikettierung seiner Weine die Bezeichnung „Superior“ zu verwenden. Diese Bezeichnung entspreche den für Spanien und Portugal geschützten Begriffen und könne deshalb für ein Erzeugnis derselben Kategorie aus Deutschland nicht verwendet werden. Es handele sich um eine Verwendung des traditionellen Begriffes in der Kennzeichnung der Erzeugnisse nach Art. 117 a VO (EU) Nr. 1308/2013, der in der verwendeten Schreibweise gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009 in das Verzeichnis E-Bacchus eingetragen sei und in dieser Sprache und Schreibweise geschützt sei. Maßgeblich sei allein die erkennbare Verwendung, unerheblich sei, dass eine andere Aussprache möglich sei. Die Verwendung werde nicht durch mündliche oder schriftliche Zusatzinformationen zulässig. Das ergebe sich schon daraus, dass auch klarstellende Hinweise, wie die in Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 genannten, nicht zur Zulässigkeit führten. Auch die erkennbare Her­kunft der Weine aus Deutschland führe nicht dazu, dass die Verwendung des traditionellen Begriffs zulässig sei, denn die traditionellen Begriffe seien gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 Erzeugnissen aus den Mitgliedsstaaten vorbehalten, für die diese Begriffe geschützt seien. Bei der identischen Verwendung des Begriffes könne dieser nicht als Übersetzung wahrgenommen werden. Auf die Sprache der übrigen Angaben komme es nicht an, denn nach Art. 121 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 könnten sowohl die geregelten fakultativen Angaben als auch die Pflichtangaben unabhängig von der Herkunft und dem Vermarktungsgebiet in einer oder mehreren Amtssprachen der Union erfolgen. Es liege auch eine widerrechtliche Aneignung vor, denn mit der Verwendung des Begriffes „Superior“ eigne sich der Kläger die höhere Wertschätzung der so bezeichneten Weine an. Es komme nicht darauf an, ob er das wolle. Nach Auffassung des spanischen Landwirtschaftsministeriums dürften eingetragene Handelsmarken, die den traditionellen Begriff „Superior“ enthalten, ohne spanische Herkunftsbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie vor dem 4. Mai 2004 eingetragen worden seien. Die Frage nach der Gefahr einer Irreführung oder Verwechselung stelle sich danach nicht.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Die verwendete Etikettierung sei mit dem Schutz des traditionellen Begriffes „Superior“ in portugiesischer oder spanischer Sprache vereinbar. Aus Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 ergebe sich, dass die traditionellen Begriffe nur in der Sprache geschützt seien, für die der Schutz beantragt und gewährt worden sei. Hier sei der Begriff nicht in spanischer oder portugiesischer Sprache verwendet worden, wie sich aus dem Zusammen­hang der Ausstattung ergebe, insbesondere der verwendeten Sprache und aus der Erläuterung auf dem Rücketikett, die auf die Herleitung aus der Bezeichnung für einen Amtsinhaber des Klosters verweise. Der Schutz aus Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 beziehe sich auch nicht auf die bloße Verwendung des Begriffes, sondern verbiete nur die Aneignung und setze voraus, dass der Verwender den Begriff als „ihm selbst gehörend benutze“. Der Kläger verwende die Angabe „Superior“ nicht als Begriff, der sich auf „die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und Farbe des Erzeugnisses (…) sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesem Ereignis“ gemäß Art. 112 b VO (EU) Nr. 1308/2013 beziehe. Eine Aneignung liege jedoch nur vor, wenn der Kläger sich für sein Erzeugnis die nach spanischem oder portugiesischem Recht beanspruchte Aussage zu Eigen mache. Dass dies hier nicht der Fall sei, sei dadurch erkennbar, dass die Angabe nicht, wie nach spanischem Recht erforderlich, zusammen mit dem Namen eines spanischen Anbaugebietes genannt werde. Auch dafür, dass die nach portugiesischem Recht vorgesehenen Voraussetzungen beansprucht werden, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Kläger eigne sich deshalb nicht eine durch den Begriff vermittelte höhere Wertschätzung an. Vielmehr erkenne ein durchschnitt­lich informierter Verbraucher in der Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett des Klägers keine Verbindung zu einem spanischen Ausdruck für eine bestimmte Weinqualität. Es sei klar ersichtlich, dass es sich um ein rein deutsches Produkt handele. Die Auffassung des Beklagten, dass schon das Schriftbild des traditionellen Begriffes geschützt sei, finde in der gesetzlichen Regelung (Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 607/2009) keine Stütze, da dort allein auf die Sprache und nicht auf das Schriftbild abgestellt werde. Erst wenn eine Aneignung vorliege sei es von Bedeutung, dass durch Zusätze  wie „Art“, „Fasson“ oder auch „Nachahmung“ die Aneignung nicht zulässig werde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 753/2002 bzw. heute Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 vorliege, seien für die Bezeichnung „Superior“ in gleicher Weise anwendbar, wie auf die Bezeichnung „Reserve“. Beide Begriffe seien zunächst nach Art. 23 i.V.m. § 24 VO (EG) Nr. 753/2002 geschützt gewesen und durch Art. 48 VO (EG) Nr. 607/2009 in das neue Regime überführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben, denn die umstrittene Verwendung der Bezeichnung „Superior“ auf einem Weinetikett verstößt nicht gegen die Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Wein­recht, auf die sich der Beklagte beruft.

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Sie ist auch begründet, denn der Beklagte ist nicht berechtigt, die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ bei der beabsichtigten Ausstattung von Wein zu bean­standen.

Der von dem Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht liegt nicht vor.

Der Ausdruck „traditioneller Begriff“ bezeichnet einen traditionell in den Mitglieds­staaten verwendeten Namen für Erzeugnisse wie Wein, etwa um die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen (Art. 112 der Verordnung EU Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft­liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 922/72, (EG) Nr. 234/79, [EG] Nr. 1037/2001 und [EG] Nr. 1234/2007, ABl. L 347). Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung hergestellt wurde; er ist in der Sprache und für die Kategorie von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen widerrechtliche Verwendung geschützt (Art. 113 Abs. 1 und 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). Die Unterschutzstellung erfolgt auf einen Antrag hin. Wird dieser nicht abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff in der Datenbank E-Bacchus auf­geführt und definiert (Art. 40 Abs. 1 VO [EG] Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geo­grafischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnungen und Aufmachungen bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 193/60).

Der traditionelle Begriff „Superior“ ist nach der Datenbank E-Bacchus in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt. Er ist Wein mit einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der in Glasflaschen abgefüllt ist, besondere organoleptische Eigenschaften und einen Alkoholgehalt von mindestens 1 % über dem gesetzlich vorgesetzten Mindestgehalt aufweist und in einem besonderen Register aufgeführt ist (Begriffs­bestimmung für Portugal) oder Wein aus mindestens 85 % der bevorzugten Reb­sorten der jeweiligen abgegrenzten Gebiete (Begriffsbestimmung für Spanien). Die zuständigen nationalen Behörden treffen im Falle der rechtswidrigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ver­marktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse einzustellen (Art. 43 Verordnung [EG] Nr. 607/2009). Die zuständige nationale Behörde ist nach § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Eine rechtswidrige Verwendung des geschützten traditionellen Begriffs „Superior“ liegt hier nicht vor. Denn die umstrittene Verwendung bei der Etikettierung ist nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 113 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013.

Sie stellt keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffes dar (1.). Sie enthält auch keine falschen oder irreführenden Angaben und ist auch nicht wegen sonstiger Praktiken geeignet, den Verbraucher irrezuführen (2.).

1. Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ in der streitgegenständlichen Etikettierung von Wein durch den Kläger stellt keine widerrechtliche Aneignung eines geschützten Begriffs gemäß Art. 113 Abs. 2 a VO (EU) Nr. 1308/2013 dar.

Die Bezeichnung „Superior“ entspricht allerdings in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten traditionellen Begriff „Superior“. Darin liegt jedoch keine Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes.

Eine Verwendung des geschützten traditionellen Begriffes „Superior“ läge nur dann vor, wenn das portugiesische oder spanische Wort „Superior“ verwendet würde.

Dies folgt daraus, dass die traditionellen Begriffe nur in den Sprachen geschützt sind, die im Antrag genannt sind (Art. 113 Abs. 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). In den jeweiligen Schutzanträgen für den traditionellen Begriff „Superior“ sind jedoch nur die portugiesische und spanische Sprache genannt, wie sich aus der Eintragung in der Datenbank E-Bacchus ergibt. Die Bedeutung der Sprache kommt auch darin zum Ausdruck, dass traditionelle Begriffe auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen sind, auf die sich der Schutz erstreckt (Art. 121 Abs. 2 VO [EU] Nr. 1308/2013). Grund dafür ist, dass ein traditioneller Begriff auf einer lokalen Tradition beruht und eine Bedeutung hat, die nur in der registrierten Originalsprache zum Ausdruck kommt. Nur aufgrund der Sprache, in der er geschützt ist, ist der traditionelle Begriff einzigartig und unterscheidbar. Deshalb kann auch jedes Land ein buchstabengleiches Wort in seiner eigenen Sprache gesondert schützen (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 25. Oktober 2007, C-285/06, Celex-Nr. 62006CC0285, Rn. 75, 76). Dies wird durch den Vergleich von Art. 113 Abs. 2. b VO (EU) Nr. 1303/2013 mit der entsprechenden Schutzvorschrift  für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben  nach Art. 103 Abs. 2 b derselben Verordnung bestätigt, denn dort wird ausdrücklich auch die Verwendung des geschützten Namens in Übersetzung, Transkription oder Transliteration untersagt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu der früheren Regelung in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 ausgeführt, dass der Schutz eines traditionellen Begriffes nur für die benannte Sprache gilt, die Übersetzung in eine andere Sprache jedoch eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung darauf darstellen kann, die geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sich diese Übersetzung richtet, zu führen (EuGH, Urteil vom 13. März 2008, Rechtssache C-285/06, Schneider [Reserve], Slg. 2008, I-01501, Rn. 38-44).

Der Kläger macht hier zu Recht geltend, dass er das Wort „Superior“ für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwende, weil das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet sei und zusätzlich auf dem Rücketikett erläutert, werde, dass das Wort „Superior“ in Anlehnung an die Bezeichnung „Superior“ für den Würdenträger einer Abtei verwendet wird, die früher das Weingut bewirt­schaftet hat. Die dagegen von dem Beklagten vorgebrachten Einwände können nicht überzeugen.

Soweit der Beklagte zunächst geltend macht, es komme maßgeblich auf die Buchstabenkombination an, wegen deren Identität hier eine identische Verwen­dung des geschützten traditionellen Begriffes vorliege, ist dem Art. 113 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1308/2013 entgegenzuhalten. Geschützt ist nicht eine Buchstaben­kombination, sondern ein Wort in portugiesischer oder spanischer Sprache. Der traditionelle Begriff ist ausdrücklich nur in einer bestimmten Sprache und für eine bestimmte Kategorie von Weinbauerzeugnissen geschützt. Die gleiche Buch­stabenkombination kann deshalb grundsätzlich in einer anderen Sprache verwendet werden, ebenso wie in der gleichen Sprache für eine andere Kategorie von Weinbauerzeugnissen. Bei Verwendung einer anderen Sprache liegt gerade keine identische Verwendung vor, da die Bedeutung eines Wortes nicht von den verwendeten Buchstaben abhängt, sondern von der Sprache, zu der das durch die Buchstaben gebildete Wort gehört, denn erst die Sprache weist dem Schrift­zeichen eine Bedeutung zu. Das deutsche Wort „Superior“ ist nicht identisch mit dem buchstabengleichen portugiesischen oder spanischen Wort.

Soweit der Beklagte weiter einwendet, es sei nicht ausreichend erkennbar, in welcher Sprache das Wort verwendet werde, deshalb müsse wegen des effektiven Schutzes des Weinbezeichnungsrechts eine Anwendung in der geschützten Sprache angenommen werden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Weil das Etikett insgesamt in deutscher Sprache gehalten ist und es sich um einen deutschen Wein und einen deutschen Erzeuger handelt, drängt es sich auf, dass das Wort „Superior“ auch in deutscher Sprache verwendet wird. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein traditioneller Begriff auf dem Etikett in der Sprache aufzuführen ist, auf die sich der Schutz erstreckt. Dies wäre zwar ein Grund, auf einem anderssprachigen Etikett nur den geschützten traditionellen Begriff in der Originalsprache zu verwenden. Jedoch gibt es hier für die Verwen­dung des traditionellen Begriffs als Fremdwort innerhalb der ansonsten einheit­lichen deutschen Etikettsprache keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus Art. 121 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 auch nicht eine Auslegungsregel dahin­gehend ableiten, dass bei Verwendung eines Wortes, das in der Schreibweise einem geschützten Begriff entspricht, von einer Verwendung in der geschützten Sprache auszugehen ist. Es mag Fälle geben, in denen der sprachliche Zusammenhang eine eindeutige Zuordnung eines Wortes zu einer bestimmten Sprache nicht ermöglicht, weil auf dem Etikett verschiedene Sprachen neben­einander verwendet werden. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.

Soweit der Beklagte weiter einwendet, bei gleicher Schreibweise könnten Wörter verschiedener Sprachen verwechselt werden, trifft dies unter Umständen zu. Die Gefahr der Verwechselung ist jedoch im Rahmen des unbedingten Schutzes nicht von Bedeutung, weil die Aneignung eines traditionellen Begriffes nur die wort­identische  Verwendung betrifft (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 16. März 2006 – 3 C 16/05 – juris, Rn. 28). Die Verwechslungsgefahr ist erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob bei der verwendeten Bezeichnung die Gefahr einer Irreführung besteht (im Unterschied zur früherer Regelung Art. 24 Abs. 2 a VO [EG] Nr. 753/2002). Wenn der unbedingte Schutz eines traditionellen Begriffes für eine bestimmte Sprache dazu führen würde, dass die Verwendung eines buch­stabengleichen Wortes in allen anderen Sprachen schlechterdings ausge­schlossen wäre, würde dies der vom Gesetzgeber angestrebten größeren Freiheit im Weinbezeichnungsrecht, die durch den Übergang vom Verbotsprinzip zum Missbrauchsprinzip geregelt wurde, und dem ausdrücklich auf bestimmte Sprachen beschränkten Schutz  zuwiderlaufen.

Der weitere Einwand, dass die Erläuterung auf dem Rücketikett unbeachtlich sei, weil nach Art. 113 Abs. 2a VO (EU) Nr. 1308/2013 eine widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffes selbst dann vorliege, wenn er zusammen mit erläuternden Ausdrücken verwendet wird, verkennt, dass diese Regelung die Verwendung eines geschützten Begriffes gerade voraussetzt, während es hier zunächst darum geht, ob überhaupt ein geschützter traditioneller Begriff verwendet wird.

2. Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ verstößt auch nicht gegen den Schutz des traditionellen Begriffes vor irreführenden Angaben oder sonstigen irreführenden Praktiken.

Nach Art. 113 Abs. 2 b VO (EU) Nr. 1308/2013 sind die traditionellen Begriffe vor sonstigen falschen oder irreführenden Angaben geschützt, die sich auf Art, Merk­male oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung in der Werbung oder in Unterlagen zu den betroffenen Weinbauerzeugnissen erscheinen.

Die Angabe „Superior“ in deutscher Sprache auf dem Etikett ist keine falsche oder irreführende Angabe.

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch­schnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Wein­kenner an (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5.08 -, GewArch 2008, 501 und juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG – DVBl. 2009, 1587 und juris, Rn. 23). Maßgeblich für die Irre­führungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 – NJW-RR 2000, 1640 und juris, Rn. 29; OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG – LKRZ 2013, 524 sowie DÖV 2014, 45).

Aufgrund seiner eigenen Sachkunde als Verbraucher ist der Senat der Auffassung, dass die umstrittene Angabe nicht irreführend ist.

Sie ist nicht deshalb irreführend, weil sie zu einer Verwechslung mit dem geschützten traditionellen Begriff und damit bei dem Verbraucher zu der falschen Vorstellung führen kann, dass der Wein die Voraussetzungen für die Verwendung des in spanischer oder portugiesischer Sprache geschützten traditionellen Begriffes erfüllt. Zunächst erscheint ausgeschlossen, dass der Verbraucher annimmt, das Wort „Superior“ werde in portugiesischer oder spanischer Sprache verwendet, da es auf einem insgesamt deutschsprachigen Etikett steht, aus dem ersichtlich ist, dass es sich um einen deutschen Wein von einem deutschen Hersteller handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 28 bis 30).

Es ist weiterhin nicht deshalb irreführend, weil der Irrtum erregt wird, dass es sich um einen für deutsche Weine definierte oder gar geschützte Bezeichnung handelt. Ein solcher Irrtum ist nicht zu erwarten, weil bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 das Verbotsprinzip durch das Missbrauchsprinzip abgelöst wurde. Auch dem durchschnittlichen Verbraucher dürfte die seitdem geltende größere Freiheit im Weinbezeichnungsrecht bekannt sein. Jedenfalls würde es dem Sinn dieser Änderung widersprechen, wenn die Verwendung sämtlicher nicht definierter Bezeichnungen als irreführend angesehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008, a.a.O., juris, Rn. 33).

Letztlich ist die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ auch nicht deshalb irre­führend, weil der durchschnittliche Verbraucher aufgrund dieser Bezeichnung eine besondere Qualität des Weines erwartet und diese Erwartung nicht erfüllt wird.

Das Wort „Superior“ ist in der deutschen Sprache zwar mit der Vorstellung von Höherwertigkeit und Überlegenheit verknüpft und insbesondere auch bekannt aus der Klassifikation von Hotels, wo „Superior“ eine Steigerung gegenüber der jeweiligen, durch eine bestimmte Zahl von Sternen ausgedrückten Bewertungs­klasse bezeichnet. Die Vorstellung von einer nicht näher bestimmten Überlegen­heit wird hier jedoch nicht enttäuscht, weil die mit „Superior“ bezeichneten Weine die Spitzenweine des Klägers sind.

Sonstige Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen im Sinne von Art. 113 Abs. 2 c VO (EU) Nr. 1308/2013, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 GKG).

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