Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

18. September 2015

Keine täterschaftliche Haftung wenn Handelnder nicht Adressat der Markenverhaltensregel ist

Ärztin im Wartezimmer mit Patienten
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 84/14

a) Die in § 11 Abs.1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs.2, §14 Abs.1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr.11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.

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15. September 2015

Unzulässige Bezeichnungen bei Produktvergleichen

gelbes Giftmüllfass mit dem Symbol "gefährlich"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2014, Az.: I-20 U 151/13

Im Rahmen eines Produktvergleichs dürfen die Produkte eines Konkurrenten nicht als „Dämmfalle“ oder „Sondermüll“ bezeichnet werden, da dies eine nach § 6 Abs.2 Nr.5 UWG unzulässige Herabsetzung der Waren eines Wettbewerbers darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behauptung lediglich in einem beigefügten Pressebericht eines Kundeninformationsschreiben erscheint, da sich der Unternehmer so fremde Äußerungen zu Wettbewerbszwecken zu Eigen macht.

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10. September 2015

Schlafzimmer kann auch ohne Matratze und Lattenrost ‚komplett‘ sein

Ein weißes Doppelbett mit grauer Matraze in einem modern gestalteten Raum
Urteil des BGH vom 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

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10. September 2015

Zur Kerngleichheit irreführender Werbungen für Arzneimittel

weiße runde Tabletten und gelbe mit kleinen Kügelchen gefüllte Weichkapseln auf weißem Untergrund
Beschluss des OLG Hamburg vom 28.04.2015, Az.: 3 W 32/15

Das Urteil beschäftigt der Frage, ob gegen eine erneute Werbemaßnahme bezüglich eines Arzneimittels, die lediglich eine geänderte Version einer bereits aufgrund eines erwirkten Unterlassungstitels verbotenen Werbemaßnahme darstellt , ein neues auf Unterlassung gerichtetes Verfahren zulässig ist oder einem solchen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letzteres ist der Fall, wenn es sich bei der geänderten Version um eine kerngleiche Werbung handelt. Insoweit ist zu prüfen, ob die neuerlichen Werbung und die darin enthaltenen, weiteren Angaben in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Fehlvorstellung führen und damit eine Irreführung, also einen Wettbewerbsverstoß, darstellt. Ist dies der Fall und ist insoweit auch ein Verstoß gegen ein bereits verhängtes Verbot festzustellen, liegt Kerngleichheit vor. Es ist dann allein ein Ordnungsmittelverfahren zulässig.

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01. September 2015

Irreführende Bewerbung von ungebrauchter, fünf Jahre alter Lagerware als „neu“

Werkbank mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeug
Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.04.2014, Az.: 1 U11/13

Ein Kraftfahrzeug-Händler, der Ersatzteile anbietet, darf Lagerware (hier: ein Kugellager), die älter als fünf Jahre ist, nicht als „neu“ bewerben, obwohl diese noch ungebraucht sind. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann aufgrund der langen Lagerzeit nicht ausgeschlossen werden, vor allem wenn es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Begriffes „neu“ liegt eine Irreführung vor.

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01. September 2015

Bei einer Werbeanzeige mit Finanzierungsangebot muss die Identität der Bank angegeben werden

gebündelte 100-Euro-Scheine zu einem Fragezeichen drapiert
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2015, Az.: I-15 U 100/14

Wirbt ein Möbelhaus mit einem Finanzierungsangebot, so ist diese Werbung irreführend, wenn entsprechende Angaben zur Identität und Anschrift der finanzierenden Bank fehlen. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine zinslose Finanzierung handelt oder nicht. Dem Verbraucher darf eine solch wesentliche Information nicht vorenthalten werden, weil er dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könnte, die er nicht treffen würde, wenn ihm die Informationen bekannt wären.

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24. August 2015

Redaktioneller Beitrag mit Gewinnauslobung ohne Kennzeichnung kann getarnte Werbung darstellen

Schleichwerbung-Siegel in roter Schrift
Beschluss des OLG Hamburg vom 28.06.2010, Az.: 5 W 80/10

Ein redaktioneller Beitrag mit Preisausschreiben in einer Zeitschrift, der von einem Unternehmen bezahlt worden ist, ist deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. Dies ist lediglich dann nicht nötig, wenn bereits durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung für den Leser allgemein zu erkennen ist, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Ansonsten ist beim Fehlen einer solchen Kennzeichnung von einer unlauteren Handlung auszugegehen, da der Werbecharakter der geschäftlichen Handlungen verschleiert wird.

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21. August 2015

Wettbewerbswidrige Werbeaussage für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms

Kleiner Junge auf einer Liege beim Physiotherapeuten
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015; Az.: I-20 U 160/14

Die Werbung eines Physiotherapeuten für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms im Kindes- und Jugendalter ist zu untersagen. Grund dafür ist, dass die Bewerbung fachliche auf die Gesundheit bezogene Aussagen enthält, die jedoch mangels wissenschaftlicher Feststellung irreführend sind.

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19. August 2015

Werbespruch: „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ ist nicht irreführend

Mann mit Megafon macht Werbung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.06.2015, Az.: 6 U 26/15

Der Werbeslogan „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“ vermittelt einem Durchschnittsverbraucher, dem hier angesprochenen Verkehrskreis nicht den Eindruck der Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art. Diesem Werbespruch ist lediglich eine Netzabdeckung auf dem derzeit höchsten technischen Standard zu entnehmen. Es wird keine bundesweite Netzabdeckung vorgespiegelt, womit die Werbung nicht irreführend ist.

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