Inhalte mit dem Schlagwort „Widerruf“
Mobilfunk im Fernabsatz
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 11.02.2009, Az.: 7 U 116/08
Bei Mobilfunkverträgen gilt das Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts. Dem Verbraucher steht auch bei längerfristigen Verträgen kein gesteigertes Schutzbedüfnis zu, auch wenn ihm vor Vertragsschluss nicht die Möglichkeit gegeben ist, sich von der Qualität der Leistung zu überzeugen.
Anklicken allein belehrt nicht über Rechte
Urteil des AG Wuppertal vom 01.12.2008, Az.: 32 C 152/08
Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers muss in Textform ergehen. Kann der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anklicken und sich dort über den Inhalt informieren, so ist dies nicht ausreichend. Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Diese Form ist nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download der Widerrufsbelehrung kommt.