Sonderwünsche: EuGH zum Entfallen des Verbraucher-Widerrufsrecht
Grundsätzlich steht Verbrauchern ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu, wenn sie einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen, § 312 g Abs. 1 BGB. Dies ist jedoch nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Ware den Kundenwünschen entsprechend angepasst oder gar ganz angefertigt wird.
Der EuGH urteilte nun, dass Verbraucher von diesem Widerrufsrecht auch dann kein Gebrauch machen können, wenn die Herstellung bzw. Anpassung der Ware noch gar nicht begonnen hat. Die Richter stützen ihre Annahme darauf, dass die zugrundeliegende Richtlinie allein den Vertragsschluss als vorausgesetztes Ereignis zum Eintritt des Entfallens des Widerrufsrechts benennt.