Inhalte mit dem Schlagwort „Wortmarke“

17. November 2011

„Insel des Ausgleichs“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (Pat) 513/11 Die Wortfolge „Insel des Ausgleichs“ besitzt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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17. November 2011

„Berufsunfähigkeit Vorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10

Die Wortkombination "Berufsunfähigkeit Vorsorge" ist für die beanspruchten Dienstleistungen aus dem Versicherungs- und Finanzwesen nicht eintragbar, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Da es sich vorliegend um eine beschreibende Angabe handelt, kann die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware nicht gewährleistet werden. Weiter handelt es sich um einen so gebräuchlichen Begriff, dass der Verkehr die Wortkombination nicht als Hinweis auf die Herkunft eines Unternehmens verstehen wird.
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14. Oktober 2011

„BerufsunfähigkeitsVorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10 Das Zeichen „Berufsunfähigkeitsvorsorge“  ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, da es im engen Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen steht, namentlich Immobilien- und Finanzdienstleistungen.
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22. September 2011

BEFA wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 05.09.2011, Az.: 27 W (pat) 72/10 Eine Marke wird bösgläubig angemeldet, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören. Wenn nicht die Störung eines Mitbewerbers, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, liegt keine bösgläubige Anmeldung vor. Die zeitlichen Abläufe einer Anmeldung können den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Marke lediglich zur Pflege und zum Schutz der Wahrung der Herkunftsfunktion der Dienstleistungen sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Betätigung vorgenommen wurde.
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22. September 2011

„weiss von schwarz“ vs. „schwarz-weiss“

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 111/10 Zwischen der Marke „weiss von schwarz“ und der Marke „schwarz-weiss“  besteht keine Verwechslungsgefahr. Im Besonderen besteht keine Gefahr einer Verwechslung in Folge einer unbewussten Rotation der Wortbestandteile, da dem Verkehr die verwendete Reihenfolge der Wortbestandteile „schwarz- weiß“ als feststehender Ausdruck aus einer Vielzahl von Formulierungen bekannt ist („Schwarz-Weiß-Foto, Schwarz-Weiß-Fernseher“ und „Schwarz-Weiß-Aufnahme“, „Schwarz auf Weiß“).
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12. August 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „E.L.Z.A.“ und „ELKA“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA".  Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen.  Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
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12. August 2011

Verwechslungsgefahr zwischen „max“ und „mix“

Urteil des BGH vom 24.02.2011, Az.: I ZR 154/09

Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.
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03. Mai 2011

Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2011, Az.: 6 U 260/10

Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
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28. März 2011

„Gute Laune“ keine Marke

Beschluss des BPatG vom 24.11.2010, Az.: 25 W (pat) 527/10

Das BPatG hat die Wortfolge "Gute Laune" als Wortmarke für Getränke abgelehnt. Dieser Wortkombination entnehme die Allgemeinheit, dass die Getränke bei Verzehr gute Laune herbeiführen. Es fehle dem Wortpaar daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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11. März 2011

Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke

Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10

Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.
Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.
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