Inhalte mit dem Schlagwort „Wortmarke“

08. April 2010

„MYSPACE“

Beschluss des BPatG vom 03.02.2010, Az.: 26 W (pat) 79/09 Nach dem Beschluss des BPatG ist die Wortmarke "MYSPACE" für einzelne Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 (Erziehung und Unterhaltung sowie wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen) eintragungsfähig, da sie hinreichend unterscheidungskräftig ist und als Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gezeichneten Produkte aus einem bestimmten Unternehmen geeignet ist.
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30. März 2010

„Verlorene Generation“ doch nicht verloren

Beschluss des BPatG vom 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 27/09 Die Wortmarke "Verlorene Generation" ist für Waren wie Software und digitale Datenträger ausreichend unterscheidungskräftig und konnte somit doch als Marke eingetragen werden. Das BPatG begründete seinen Beschluss damit, dass der Begriff entgegen einer Beschwerde über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verfüge, da ihm nach dem Verständnis der maßgeblichen Verbraucherkreise die konkrete Eignung zukommt, als Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft aufgefasst zu werden.
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05. März 2010

„Chocolateria“

Beschluss des BPatG vom 18.02.2010, Az.: 25 W (pat) 70/09

Die Wortmarke CHOCOLATERIA ist für die Waren "Kakao, Schokolade, Müsliriegel und Zuckerwaren" mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Begriff werde vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten werden, aufgefasst, so das BPatG.
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09. Februar 2010

Neue Wortmarke „med1BOX“

Beschluss des BPatG vom 22.07.2009, Az.: 26 W (pat) 13/09 Die Wortmarke "med1BOX" ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragbar. Zwischen den Wortmarken "medi.eu", "medi - Verband", "medi ich fühl mich besser", "world of medi" und der neuen Wortmarke "med1BOX" besteht aufgrund der unterschiedlichen Bestandteile "eu", "Verband", ... und "BOX" keine Verwechslungsgefahr, so das BPatG. Die neue Wortmarke "med1BOX" ist somit eintragbar.
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09. Februar 2010

„easy homepage“ – „homepage easy“

Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 101/09 Mangels Unterscheidungskraft ist die Wort-Bildmarke "homepage easy" oder "easy homepage" nicht für die Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" eintragungsfähig. Dem angesprochenen Verbraucher wird mit dem angemeldeten Zeichen eine ohne weiteres verständliche Sachaussage dahingehend vermittelt, dass sich das IT-Dienstleistungsangebot auf eine einfache, also (pflege-) leichte Homepage bezieht. Mit den gängigen Wortbestandteilen "homepage" und "easy" lässt sich somit keine eintragungsfähige Marke formen.
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02. Februar 2010

Lateinischer Begriff „PROVISUS“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 30 W (pat) 41/08

Die Bezeichnung "PROVISUS" ist als lateinischer Begriff in der Bedeutung "Sehkraft, Vor-/Fürsorge" eine beschreibende Angabe für "Dienstleistungen eines Arztes, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen,..." und damit für diese Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Fage stehenden Waren/ Dienstleistungen bezeichnet. Für ein Freihaltebedürfnis kommt es hinsichtlich ärztlicher Dienstleistungen nicht darauf an, ob weite Teile der Endabnehmer den beschreibenden Charakter eines lateinischen Begriffs verstehen, da Latein in diesem Bereich nach wie vor Fremdsprache ist. Ähnliche Voreintragungen führen nicht zu einer Selbstbindung der Eintragungsstelle, da die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfage ist.
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01. Februar 2010

„Wurzellockstoff“

Beschluss des BPatG vom 15.12.2009, Az.: 33 W (pat) 1/08

Die Wortmarke "Wurzellockstoff" ist mangels Unterscheidungskraft für die Bereiche "Düngemittel" und "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse" nicht eintragungsfähig. Bereits die Zusammensetzung der Einzelelemente "Wurzel-", "-lock-" und "-stoff" wird vom Verkehr nicht als Marke, sondern als beschreibender Sachbegriff verstanden, so das BPatG.
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28. Januar 2010

Neue Wortmarke „IDEAL Versicherung“

Beschluss des BPatG vom 16.09.2009, Az.: 29 W (pat) 24/09

Die Markenstelle hatte die Anmeldung des Wortzeichens "IDEAL Versicherung" zurückgewiesen. Der Verkehrskreis würde die Wortfolge mit "ideale Versicherung" gleichsetzen. Daher weise sie als beschreibende Sachaussage nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Das Bundespatentgericht wies diesen Beschluss zurück und bejahte die Eintragungsfähigkeit von "IDEAL Versicherung". Aufgrund der Verwendung von Großbuchstaben und dem fehlenden "E" dränge sich eine Gleichsetzung mit "ideale" nicht auf. Insoweit sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehrskreis das Element "IDEAL" als Substantiv ansehen. Auch lässt sich die Wortfolge nicht als gebräuchlich nachweisen, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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21. Januar 2010

Im Internet kein „club-ebook.de“

Beschluss des BPatG vom 27.10.2009,  Az.: 27 W (pat) 180/09

"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.
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