Kommentar

„softwarebilliger.de“ verletzt Domain und Marke „notebooksbilliger.de“ nicht

19. Dezember 2017
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1726 mal gelesen
0 Shares
Hand hält einen blauen Baustein mit der Aufschrift "Logo" und fügt es zu anderen Bausteinen hinzu, um eine Webseite zu gestalten Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage zu entscheiden, ob die Domain „softwarebilliger.de“ die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ verletzt bzw. ob in der Zusammensetzung der Domain in Verbindung mit der Gestaltung der Webseite eine Verletzung der Domain bzw. der Gestaltung der Webseite von „notebooksbilliger.de“ zu sehen ist.

Was ist passiert?

Die Klägerin betreibt die Domain www.softwarebilliger.de. Über diese Webseite verkauft sie Notebooks, Desktop-PCs und entsprechendes Zubehör. Gegründet wurde die Klägerin im Mai 2011.

Die Beklagte betreibt bereits seit knapp 10 Jahren – genauer: seit 2008 – ebenfalls eine Webseite bzw. einen Onlinehandel, der unter der Webadresse www.notebooksbilliger.de aufrufbar ist. Dort vertreibt sie elektronische Geräte, insbesondere Notebooks, Laptops und Software. Daneben betreibt sie auch Ladengeschäfte mit dem Schriftzug „notebooksbilliger.de“. Am 12.02.2004 hat sie – unter anderem für Computer und Computersoftware – eine nationale Wort-/Bildmarke angemeldet, die am 29.04.2004 eingetragen wurde und ebenfalls den Schriftzug „notebooksbilliger.de“ enthält. Die Marke ist derart gestaltet, dass für den Schriftzug die Farbwahl auf einen orange-roten Farbton auf weißem Untergrund fiel. Daneben beinhaltet die Marke ein Pfeil-Symbol (Browserleitsymbol) mit konträrer Farbgebung zum Schriftzug.

food-q-c-1004-504-6

Der Klägerin wurde vorgeworfen, ihren Webseitenauftritt dem der Beklagten nachzuahmen. So soll sie ebenso wie ihre Wettbewerberin für ihren Schriftzug die Farbe orange-rot vor einem weißen Hintergrund gewählt haben und dazu einen weißen Pfeil auf derartigem orange-roten Grund. Infolgedessen hat die Beklagte sie aufgrund der ihrer Meinung nach bestehenden Verwechslungs- und Irreführungsgefahr mit Schreiben vom 23.09.2015 abgemahnt. Die Klägerin begehrt nun die Feststellung dahingehend, dass derartige Abmahnansprüche nicht bestehen und darüber hinaus die Beklagte ihrerseits verpflichtet wird der Klägerin den Schaden zu ersetzen, die ihr durch die ungerechtfertigte Abmahnung entstanden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Auffassung der Klägerin mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 3 O 413/15) im Wesentlichen gefolgt und hat ein Bestehen solcher Ansprüche verneint. Die Beklagte legte daraufhin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Allerdings hielt auch das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten für nicht erfolgsversprechend und wies die Berufung der Beklagten zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16).

Jedenfalls müsse ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Gestaltung der streitgegenständlichen Domain ausscheiden. Die Beklagte verfolgt ihre vermeintlich bestehenden Ansprüche angesichts der Zusammenfügung einzelner Elemente seitens der Klägerin im Rahmen ihrer Webseitengestaltung. Der Domainname „softwarebilliger.de“ werde getrennt von dem Pfeil-Symbol (Browserleitsymbol) in den Webseitenauftritt integriert, wobei die Farbwahl und Gestaltung der Beklagten aufgegriffen wurde. Das Gericht war allerdings der Meinung, dass weder die Verwendung des Pfeil-Symbols, noch die orange-rote und weiße Farbgestaltung, die der Domain zugrunde liegt, den Eindruck erwecke, dass dabei eine Verbindung zur Domain der Beklagten bestünde. Vielmehr hat die Klägerin grundsätzlich dekorative Elemente eingesetzt, die vom Verkehr auch als solche wahrgenommen werden.

Auch in der Domainadresse bzw. der Zeichenverwendung „softwarebilliger.de“ kann keine markenrechtliche Verletzung der Marke „notebooksbilliger.de“ gesehen werden. Für die Marke der Beklagten besteht auch nur eine schwache originäre Kennzeichnungskraft, die der Senat der Marke aufgrund der Schutzwürdigkeit durch die Eintragung auch nicht absprechen darf. Der Wortbestandteil an sich wäre aufgrund seines beschreibenden Inhalts grundsätzlich nicht unterscheidungsfähig. Selbst wenn diese schwache originäre Kennzeichnungskraft– wie vorliegend vom Gericht unterstellt – durch Benutzung gesteigert wurde und damit einen nicht ganz unerheblichen Bekanntheitsgrad erreicht habe, kann dies nicht zu mehr als einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft führen.

Allerdings lässt sich den beiden Begriffen schon keine hinreichende Zeichenähnlichkeit entnehmen. Lediglich die Übereinstimmung des Wortbestandteils „billiger.de“ reicht dafür nicht, zumal der Verkehr bei den Begriffen „Notebooks“ und „Software“ von einer unterschiedlichen Bedeutung ausgeht. Auch die teilweise Übereinstimmung in der Farbgestaltung ändert daran nichts. Diese hält der Senat jedenfalls weder für prägnant, noch für ungewöhnlich genug, um darin ein prägendes Kennzeichnungsmittel sehen zu können.

Darüber hinaus führen auch der Gesamteindruck sowie die konkrete Domain-Gestaltung der Klägerin zu keiner Irreführung der Verbraucher und damit zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen der Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche unter keinem Gesichtspunkt zu. Die Beklagte kann sich gerade nicht auf eine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr berufen, womit die Klägerin demnach ihre Domain weiterhin gestalten darf wie bisher auch.

Fazit

Es ist grundsätzlich Vorsicht geboten, wenn man sich hinsichtlich einer Domain an einer Domain eines Mitbewerbers „orientiert“, insbesondere wenn dieser durch eine Marke geschützt ist. Ebenso kann die Nachahmung eines Internetauftritts urheberrechtlichen oder geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießen. Daneben sind auch wettbewerbsrechtlich Ansprüche aufgrund unlauterer Nachahmung oder Irreführung denkbar. Unabhängig davon birgt aber auch die Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen – gerade im gewerblichen Rechtsschutz – Risiken, da hier öfters als in anderen Rechtsgebieten zum Gegenschlag ausgeholt wird. Das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und OLG überrascht daher auch nicht wirklich, sondern war aufgrund der geltend gemachten Rechte der abmahnenden Beklagten vorhersehbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a