Störerhaftung des Webhosting-Providers

10. Dezember 2007
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Leitsatz:

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung eine Pflicht des Webhostung-Providers zur unverzüglichen Sperrung rechtswidriger Inhalte Dritter besteht.

Landgericht Karlsruhe

Urteil vom 10.12.2007

Az.: 9 S 564/06

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung/Beseitigung

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Mitwirkung durch die Verfügungsbeklagte an der Verbreitung im Internet aufrufbarer Äußerungen des Herrn R. Die Verfügungsbeklagte
gehört zu den größten deutschen Webhostern, d.h. sie stellt Dritten gegen Entgelt Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Der Verfügungskläger ist freiberuflich bundesweit für verschiedene Rechtsanwaltskanzleien tätig.

Mit Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12.09.2006 – 9 O 1935/06 – wurde Herrn R., der als Kunde der Verfügungsbeklagten unter der Domain r… .org eigene Inhalte ins Internet einstellt, untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Ich kann nachweisen, dass [der Kl.], der [Herrn D.] vor dem AG Kassel vertrat, das Gericht belogen hat. Die Lüge steht im Protokoll und war wesentlich.“

Hiervon wurde die Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger mit Schreiben vom 22.09.2006 unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses in Kenntnis gesetzt. Zugleich forderte der Verfügungskläger die
Verfügungsbeklagte auf, die durch ihren Kunden verantwortete Störung zu beseitigen und es ab sofort zu unterlassen, an der Verbreitung von Äußerungen mitzuwirken, in denen über den Verfügungskläger wörtlich oder dem Sinn nach behauptet wird, dieser

habe das AG Kassel belogen und/oder
habe das AG Kassel in erheblicher Weise belogen und/oder
habe das AG Kassel belogen, wobei die Lüge im Protokoll stehe und erheblich war und/oder
habe das AG Kassel mit mindestens einer groben Unwahrheit bedient.

Die Verfügungsbeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, weswegen der Verfügungskläger mit am 29.09.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 27.09.2006 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Sein Verfügungsantrag richtete sich zuletzt darauf, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, an der Verbreitung folgender, unter der Internetadresse r… .org aufrufbare Äußerungen mitzuwirken:

„Ich kann auch nachweisen, dass [der Kl.], der [Herrn D.] vor dem Amtsgericht Kassel vertrat, das Gericht mit mindestens einer groben Unwahrheit bedient hat. Er behauptete ausweislich, des Gerichtsprotokolls … Aus meiner Sicht ist dies eine vorsätzliche Lüge gewesen.

Anmerkung 2 unglaublich: Ein solches Forum wurde aber schon betrieben! Das vorsätzliche Verschweigen oder Weglassen dieser Information darf als Lüge bezeichnet werden, denn es geschah hier zielgerichtet.“

Das Amtsgericht hat den Verfügungsantrag mit Urteil vom 10.10.2006 – 5 C 375/06 – zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei. Die Verfügungsbeklagte könne zwar grundsätzlich als Störer auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung sei, dass sie Prüfungspflichten verletzt habe. Ihr sei jedoch nur eine Prüfung auf offenkundige und aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten.
Vorliegend sei die vom Verfügungskläger behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung allerdings nicht offensichtlich
rechtswidrig, insbesondere nicht als klare Rechtsverletzung zu erkennen. Sinngleichheit mit der durch das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 12.09.2006 verbotenen Äußerung könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Es seien mehrere Auslegungen, als Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen, möglich.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Verfügungsklägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weiter verfolgte. Seiner Meinung nach habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Kenntnis im Sinne von § 11 Nr. 2 TDG überspannt. Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter zur Prüfung der Sach- und Rechtslage unschwer in der Lage sei, wobei für die Verfügungsbeklagte als einem der größten deutschen Webhoster mit zumindest zwei Volljuristen ein anderer
Maßstab anzulegen sei als an einen kleinen Hoster. Jedenfalls spätestens ab Übermittlung des Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts Kassel vom 15.11.2006 an die Verfügungsbeklagte am 20.11.2006 habe sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Inhalte gehabt.

Die Verfügungsbeklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens. Zu keinem Zeitpunkt habe der Verfügungskläger eine besondere Dringlichkeit dargelegt. Dass eine solche nicht gegeben sei, zeige sich schon daran, dass er die gesetzlichen Rechtsmittel- und Begründungsfristen ausgeschöpft habe. Damit habe er seinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz verwirkt. Ein Verfügungsanspruch scheitere daran, dass einem Provider niemals die Pflicht auferlegt werden könne, irgendwelche Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Ein Provider stehe im Spannungsverhältnis zwischen einer Person, die Rechte behauptet und die Sperrung von Inhalten verlangt, und seinem Kunden, dem gegenüber er die vertragliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Internet-Präsenz übernommen habe. Die hier beanstandete Äußerung ihres Kunden sei nicht offensichtlich rechtswidrig, was bereits das erstinstanzliche Urteil zeige.

Nachdem Herr R. den Webhoster gewechselt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war es sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Verrügungskläger hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach mit seiner Berufung und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend teilweise Erfolg gehabt.

1. Ein Verfügungsgrund lag vor. Seitens des Verfügungsklägers war im Hinblick auf die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung und die damit einhergehend zu befürchtende negative Auswirkung auf seine berufliche Reputation und Tätigkeit eine besondere Dringlichkeit hinreichend dargelegt. Dass der Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausgeschöpft hat, steht der Annahme besonderer Dringlichkeit vorliegend nicht entgegen. Im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG (Anmerkung der Redaktion: wohl nunmehr § 12 UWG) werde durch das Verhalten des Antragstellers widerlegt, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend, insbesondere unter Ausschöpfung der gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen, betreibt. Der BGH hat in seiner Entscheidung
vom 01.07.1999 – 1 ZB 7/99 – (NJW-RR 2000, 209) diese Frage unter Darstellung der in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen offen gelassen. Jedenfalls im vorliegenden,
durch umfänglichen und streitigen Vortrag zu einem rechtlich nicht einfachen Sachverhalt gekennzeichneten Verfügungsverfahren stellt die nahezu vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist keine gegen die Dringlichkeit sprechende Verschleppung dar (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2004 – 29 U 2745/04 – NJW 2004, 3344; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.1983 – 8 U 30/83 – WRP 1984, 221). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Verfügungskläger gegen das ihm am 16.10.2006 zugestellte
Urteil des Amtsgerichts bereits am 08.11.2006 Berufung eingelegt hat. Mehrere Tage vor Ablauf der mit Ablauf des 18.12.2006 (§§ 517, 222 Abs. 2 ZPO) endenden Frist ging seine Berufungsbegründung am 15.12.2006 ein.

2. Ein Verfugungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte bestand gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB entsprechend insoweit, als die Verfügungsbeklagte zur Sperrung der nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kassel vom 12.09.2008 seitens ihres Kunden R. über eine von ihr verwaltete Domain aufrufbaren Äußerungen verpflichtet war. Soweit sich das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers auf das Unterlassen der Mitwirkung an der Verbreitung künftiger Äußerungen ihres Kunden R. bezog,
lag ein Verfügungsanspruch nicht vor.

2.1 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem sie vom Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Kassel vom 12.09.2006 durch den Verfügungskläger in Kenntnis gesetzt und auf die im Anschluss daran unter der von ihr verwalteten Domain r… .org von Herrn R. weiter verbreiteten Äußerungen aufmerksam gemacht worden war, zur Sperrung dieser Äußerungen verpflichtet war.

Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass das Haftungsprivileg des Diensteanbieters gemäß § 11 Teledienstegesetz (TDG) bzw. nunmehr gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 – NJW 2004, 3102 = GRUR 2004, 860 „Internet-Versteigerung I“ und vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – GRUR Int. 2007, 933 „Internet- Versteigerung II“). Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte als Webhoster nach dem Teledienstegesetz bzw. dem Telemediengesetz nur eingeschränkt haftet. Allerdings haftet die Verfügungsbeklagte nicht aufgrund einer von ihr selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Durch ihre Tätigkeit der Zurverfügungstellung
und Verwaltung von Speicherkapazitäten erfüllt die Verfügungsbeklagte nicht selbst – als Täterin oder Teilnehmerin – den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie haftet jedoch als Störerin für die von ihrem Kunden R. verwirklichte rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers.

Derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2001 – l ZR 251/99 – NJW 2001, 3265 „ambiente.de“). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10,10.1996 – I ZR 129/94 – GRUR 1997, 313 „Architektenwettbewerb“; Urteil vom 30.06.1994 – I ZR 40/92 – GRUR 1994, 841 „Suchwort; Urteil vom 15.101998 – I ZR 120/98 – GRUR 1999, 418 „Möbelklassiker; Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99 – a.a.O. „ambiente.de“, jeweils m.w.N.).

Einem Unternehmen, das wie die Verfügungsbeklagte ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die konkrete
Äußerung unverzüglich sperren muss (vgl. BGH vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, a.a.O.).

Einen solchen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hatte die Verfügungsbeklagte vom Verfügungskläger bekommen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten bedurfte es keiner eingehenden Prüfung, um
festzustellen, dass ihr Kunde, Herr R., nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12.09.2006 zwar nicht mehr den identischen Wortlaut der untersagten Äußerung ins Internet gestellt hatte, aber nach wie vor lediglich anders umschrieben den ausdrücklichen Vorwurf der Lüge gegen den Verfügungskläger aufrecht erhielt. Eine andere Deutung lassen die Ausführungen unter der Überschrift „Vorwürfe gegen [d. Kl.] erhärtet“ nicht zu. Unabhängig davon, ob die Behauptung des Bedienens mit mindestens einer groben Unwahrheit bereits mit dem Vorwurf der Lüge insoweit gleichzustellen ist, wirft Herr R. dem Verfügungskläger weiterhin ausdrücklich „aus seiner Sicht“ eine vorsätzliche Lüge vor und führt weiter, ohne dies insoweit als seine persönliche
Einschätzung auszuweisen, aus: „Das vorsätzliche Verschweigen oder Weglassen dieser Information darf als Lüge bezeichnet werden, denn es geschah hier zielgerichtet.“ Dementsprechend wurde Herrn R. nach Verkündung des hier angefochtenen erstinstanzlichen Urteils mit Beschluss des Landgerichts Kassel vom 15.11.2006 ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandelns gegen den Untersagungsbeschluss vom 1209.2006 auferlegt.

Die von der Rechtsprechung für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Diensteanbieter als Störer aufgestellten Voraussetzungen liegen damit vor.

2.2 Anders zu beurteilen ist das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers jedoch, soweit es sich auf die Mitwirkung an künftigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bezieht.

Insoweit hat der BGH zwar in Bezug auf Markenrechtsverletzungen bei Internet-Versteigerungen in seiner Entscheidung vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 – (NJW 2004, 3102 = GRUR 2004, 860) ausgeführt und mit Entscheidung vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 (GRUR Int. 2007, 933) bekräftigt, dass der beklagte Diensteanbieter immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG bzw. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG). Er muss vielmehr
auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Diensteanbieter auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten
auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden.

Zur Vermeidung von Markenverletzungen, wie sie Gegenstand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung waren, kommt der Einsatz einer Filtersoftware in Betracht, die durch Eingabe von entsprechenden
Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Vorliegend sind jedoch abgesehen von den Begriffen „Lüge“ und „Unwahrheit“ keine Merkmale ersichtlich, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen würden, um dadurch dem Sinn nach gleiche Behauptungen herauszufiltern. Eine manuelle Überprüfung ist der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr verwalteten Domains und lnterneteinträge nicht zuzumuten, zumal sich ehrverletzende Äußerungen des Herrn R. nicht nur auf die bisherige Domain r… .org beschranken müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist daher insoweit erreicht.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verfügungsklägers hatte nach alldem also in der Berufung bezogen auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen lnterneteintrag des Herrn R. Erfolg gehabt, nicht jedoch bezogen auf künftig möglicherweise zu besorgende Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Es entsprach daher billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

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