Unzulässige Videoüberwachung von Ferienwohnungen

15. Juli 2015
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Achtung: Videoüberwachung, Schild an einem Mast Urteil des VG Schwerin vom 18.06.2015, Az.: 6 B 1637/15 SN

Videoaufzeichnungen von öffentlich zugänglichen Bereichen im Umfeld von Ferienwohnungen und deren Zugänglichmachung über das Internet zu Werbe- und Informationszwecken potentieller Gäste stehen in Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sind somit unzulässig. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Erhebung personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten als unvermeidbare Nebenfolge der Aufzeichnung der näheren Umgebung ungewollt oder gar unerwünscht ist. Eine Videoüberwachung ist insbesondere dann zulässig, wenn sie durch berechtigte Interessen gerechtfertigt ist, die vorliegend jedoch nicht ersichtlich sind. Eine Videoüberwachung scheitert jedenfalls daran, dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der beobachteten Personen vorliegt und dieses als schutzwürdiges Interesse überwiegt.

Verwaltungsgericht Schwerin

Beschluss vom 18.06.2015

Az.: 6 B 1637/15 SN

 

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 8. April 2015 erhobenen Anfechtungsklage (Az: 6 A 1638/15 SN) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Mit dem Bescheid gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die beiden Webcams, die in der Strand …, …, betrieben werden und unter „www. …“ abrufbar sind, so einzustellen,

  1. dass im vorderen Bereich der Webcams der Fahrradweg und die Strand-Promenade nicht mehr beobachtet werden und nicht von der Videoüberwachung erfasst werden und
  2. dass im hinteren Bereich der Webcams am Strand und im Bootshafen / Marina … keine Personen erkennbar und zu identifizieren sind.

Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnungen an und drohte ein Zwangsgeld an.

Davon ausgehend ist der Antrag des Antragstellers, der Eigentümer des vorgenannten, mit einem Gebäude bebauten Grundstücks ist, in dem sich sieben von ihm vermietete und über die vorstehende Website beworbene Ferienwohnungen befinden, nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az: 6 A 1638/15 SN) gegen den Bescheid vom 8. April 2015 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und bezüglich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angeordnet wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet dessen, dass die Webcams Ende April 2015 abgestellt und bislang anscheinend noch nicht wieder betrieben werden (auf der betreffenden Website findet sich insoweit folgender Hinweis: „Wir installieren gerade neue Kameras und bitten um Geduld.“), hat sich das vorliegende Verfahren nicht erledigt. Auch mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 hält der Antragsteller an seiner Rechtsauffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, und am hier gestellten Aussetzungsantrag fest.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift beinhaltet ein rein formelles Erfordernis. Die Behörde muss darlegen, warum sie im konkreten Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Anfechtungsrechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalten, als gerechtfertigt ansieht. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst vom angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 85).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der „Forderungen“ in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 8. April 2015 angeordnet. Die Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, obgleich der Bescheid eine diesbezügliche Begründung nicht enthält. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts erforderliche Begründung kann nämlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1998 – 3 M 67/98 –, juris; vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.07.2011 – 1 EO 1108/10 –, juris m.w.N. zum Streitstand), und mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts in ausreichender Weise begründet.

Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmende eigene Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides vom 8. April 2015 das Interesse des Antragstellers überwiegt, vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage (Az: 6 A 1638/15 SN) des Antragstellers keinen Erfolg haben werden, weil sich der angefochtene, auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG gestützte Bescheid als rechtmäßig erweist und dementsprechend keine Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.

Die Vorschrift ist hier gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 BDSG anwendbar. Danach ist der Anwendungsbereich des § 38 BDSG umfassenden Abschnitts eröffnet, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durch nicht-öffentliche Stellen zumindest verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Aufnahmen mit den betreffenden Webcames enthalten personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Grundsätzlich ist die Bestimmbarkeit einer Person dann zu bejahen, wenn deren Gesicht auf den Aufnahmen erkennbar wird. Allerdings können auch zusätzliche Kriterien zu einer Bestimmbarkeit führen. Dies gilt vor allem für das sonstige Körperbild einer Person, wie die Körperhaltung, die Kleidung oder die mitgeführten Gegenstände. Darüber hinaus sind auch Zeitpunkt und Ort der Aufnahme geeignet, um Rückschlüsse auf eine Person ziehen zu können. Eine Identifizierung muss zumindest mit weiteren Hilfsmitteln mit noch verhältnismäßigem Aufwand möglich sein (vgl. dazu auch Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 67; Brink in Brink/Wolff, Datenschutzrecht, 1. Aufl., § 6b BDSG Rn. 40; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13 –, juris Rn. 43; VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –, juris Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall.

Aus den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen der Webcams (Mitschnitt am Rechner auch unter Nutzung der Funktion „vergrößern“) ergibt sich, dass Personen danach auf dem betreffenden Teil des Fahrradweges, der Strand-Promenade sowie im vorderen, den Webcams zugewandten Bereich des Strandes und des Bootshafens / der Marina zumindest bestimmbar waren, zumal die Rekombinationsmöglichkeiten durch die vom Antragsteller ermöglichten Zugriffsmöglichkeiten auf die Videoaufzeichnungen via Internet (vgl. hierzu etwa Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 5a) noch erhöht wurden. So kann schon die bloße Aufnahme einer Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort Informationen über eine natürliche Person offenbaren. Selbst Aufnahmen, die keine Personen oder zu diesen in Beziehung stehende Sachen zeigen, können durch die Information, dass sich niemand in einem bestimmten Gebiet befindet, im konkreten Einzelfall personenbezogen sein (vgl. Bier/Spiecker gen. Döhmann, CR 2012, 610, 611). Auf eine tatsächlich erfolgreiche Identifizierung im Einzelfall kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Erst wenn etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der möglicherweise aufgezeichneten Personen gewährleistet ist, fehlt es am Erheben personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich um Panorama-Aufnahmen handele, welche die Landschaft und das aktuelle Wetter zeigen sollen und bei denen „zufällig erfasste“ Personen schon deshalb, weil die Bilder bei einer niedrigen Auflösung klein gehalten seien, bewusst keine Zoomfunktion installiert sei und Gesichter nicht erkennbar seien, unkenntlich seien. Ohne dass es darauf noch ankommt, weist der Antragsteller auf Schildern, die am Grundstückszaun angebracht sind, im Übrigen selbst darauf hin, dass „der gesamte Hafenbereich und alle Anliegergrundstücke videoüberwacht werden“.

Die personenbezogenen Daten wurden hier zwar nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben, da die Webcams des Antragstellers nicht als Datenverarbeitungsanlage einzustufen sind (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 79). Das bloße Aufzeichnen und Abspielen von Videosequenzen ist keine automatisierte Verarbeitung, solange dies – wie im vorliegenden Fall – nicht im Rahmen eines automatischen Verarbeitungssystems erfolgt, das zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann (vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 18; VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 –, juris Rn. 39). Die personenbezogenen Daten werden hier jedoch in nicht automatisierten Dateien genutzt und dafür erhoben. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG ist eine nicht automatisierte Datei jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen wird es wohl an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen fehlen (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 99). Werden den Bildaufzeichnungen allerdings weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, ist von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG auszugehen. Dies ist vorliegend zumindest im Hinblick auf die Einstellung der Aufnahmen in das Internet (per Livestream), die mit orts- und Zeitangabe versehen werden, der Fall. Damit liegen hier nicht automatisierte Dateien vor.

Die personenbezogenen Daten werden in den nicht automatisierten Dateien zumindest genutzt und dafür erhoben. Erheben ist nach § 3 Abs. 3 BDSG das „Beschaffen von Daten über den Betroffenen“, was hier durch die laufenden Aufzeichnungen mit den Webcams geschieht. Gemäß § 3 Abs. 5 BDSG ist nutzen jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Dadurch, dass der Antragsteller es Interessenten ermöglicht, die Aufzeichnungen über das Internet mitzuverfolgen, gegebenenfalls sogar aufzunehmen, nutzt er die darin enthaltenen personenbezogener Daten in einer Weise, die keine Verarbeitung im Sinne des § 3 Abs. 4 BDSG darstellt. Auf die Frage, ob für diese Zwecke eine zumindest vorübergehende Zwischenspeicherung erfolgt, kommt es dabei nicht an.

Der Antragsteller ist als natürliche Person zudem eine nicht-öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 BDSG, da er keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG ist insbesondere auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen, weil die Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erhoben und genutzt werden.

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG getroffen hat der Antragsgegner Maßnahmen zur Beseitigung von materiellen Rechtsverstößen. Er ist hier – auch ungeachtet des Wohnsitzes des Antragstellers in A-Stadt – als Aufsichtsbehörde dafür gemäß § 38 Abs. 1, 6 BDSG in Verbindung mit § 33a DSG M-V, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG M-V zuständig.

Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die im Bescheid vom 8. April 2015 getroffenen Anordnungen liegen vor. Die Videoaufzeichnungen und deren Zugänglichmachung über das Internet durch den Antragsteller stehen in Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Danach bedarf die Erhebung und Nutzung solcher Daten einer besonderen Rechtfertigung entweder in Form einer wirksamen Einwilligung durch den Betroffenen oder durch eine Rechtsvorschrift. Daran fehlt es hier.

Eine wirksame Einwilligung, die den Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG genügt, durch die von der Beobachtung und Zugänglichmachung über das Internet Betroffenen liegt ersichtlich nicht vor. Davon betroffen sind alle diejenigen Personen, die sich auf dem betreffenden Teil des Fahrradweges, der Strand-Promenade sowie im vorderen, den Webcams zugewandten Bereich des Strandes und des Bootshafens / der Marina aufhalten und allein dadurch in das Blickfeld der Kameras gelangen. Dabei erkennbare Personen sind – anders als etwa bei einer bloßen Panorama-Aufnahme (Übersichtsaufnahme) – auch nicht lediglich nebensächlich oder Beiwerk (vgl. hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG bezogen auf ein Verbreiten oder Zurschaustellen). Sie sind schon wegen der hohen Frequentierung der betroffenen, sich zu bestimmten Zeiten gerade durch regen Publikumsverkehr auszeichnenden Bereiche und im Hinblick auf ihre Erkennbarkeit wesentlicher Bestandteil der Aufnahmen.

Die Aufzeichnungen der Webcams und die gleichzeitige Ermöglichung des Abrufens der Bilder über das Internet ist auch nicht durch § 6b BDSG gerechtfertigt, der als abschließende (bereichsspezifische) Regelung für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume die allgemeinere Vorschrift des § 28 BDSG verdrängt (vgl. hierzu etwa Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 3 m.w.N.). Die Beobachtung durch den Antragsteller unterfällt dem Regelungsgehalt des § 6b BDSG, dessen Anforderungen sie sowohl hinsichtlich der Erhebung der Daten (§ 6b Abs. 1 BDSG) als auch hinsichtlich deren Nutzung im Sinne des § 6b Abs. 3 BDSG, der die Beobachtung nach Absatz 1 als Datenerhebung kennzeichnet, nicht genügt.

Nach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
    2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
    3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die Aufzeichnungen durch die Webcams erfüllen das Merkmal des „Beobachtens“ im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG.

Unter diesem Merkmal ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mit Hilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen von einer gewissen Dauer – und damit eine Form des Überwachens – zu verstehen (nicht dagegen die Einzelaufnahme eines Bildes per Videotechnik – „shot“ -, vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 64), ohne dass die Datenerhebung eine von vornherein gezielte Beobachtung einzelner Personen voraussetzt. Erforderlich ist eine gewisse Zielgerichtetheit bei der Wahrnehmung äußerer Vorgänge mit optisch-elektronischen Geräten. Es kommt allerdings nicht darauf an, dass die Beobachtung das eigentliche Ziel oder auch nur der Hauptzweck der Tätigkeit ist. Ob eine Beobachtung vorliegt, bestimmt sich auch nicht nach einer bestimmten Motivation des Beobachtenden (vgl. Becker in Plath, BDSG, 1. Aufl., § 6b Rn. 11). Es genügt, dass die Beobachtung des öffentlichen Raums eine (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten ist.

Ein „Beobachten“ im Sinne des § 6b BDSG kann auch bei bloßen Kamera-Monitor-Systemen als „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung oder Auswertung des Bildmaterials gegeben sein (so Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 65; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 6b Rn. 13; Becker in Plath, a.a.O., § 6b Rn. 13; vgl. aber auch Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 10, 10a), jedenfalls aber in der vorliegenden Variante, dass die aufgezeichneten Bilder der Webcams über eine Homepage im Internet mitverfolgt und von Dritten bei Bedarf sogar gespeichert werden können.

Das Merkmal des „Beobachtens“ im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG setzt allerdings stets einen hinreichenden, zumindest zeitweise bestehenden Personenbezug voraus (vgl. auch Brink in Brink/Wolff, a.a.O., § 6b BDSG Rn. 37). Wie bereits ausgeführt, werden im vorliegenden Fall auch personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben (insbesondere ist hier nicht etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der aufgezeichneten Personen gewährleistet). Wie auch aus § 6b Abs. 4 BDSG folgt, kommt es für eine Überwachung allerdings nicht darauf an, inwieweit die verantwortliche Stelle zu einer Identifizierung von Betroffenen in der Lage ist oder diese überhaupt anstrebt (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 11). Dies muss für den vorliegenden Fall schon deshalb gelten, weil nicht absehbar ist, in welcher Weise die Aufzeichnungen infolge ihrer freien Abrufbarkeit über das Internet ggf. auch von Dritten verfolgt oder genutzt werden.

Die Anwendbarkeit des § 6b BDSG kann demgegenüber nicht davon abhängen, ob das Beobachten eines öffentlich zugänglichen Raums mit optisch-elektronischen Einrichtungen auf die Überwachung der Betroffenen ausgerichtet ist (so aber anscheinend Wrede, DuD 2010, 225, 228). Werden in dem beschriebenen Maße personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben, bleibt es auch dann bei der Einordnung als Videoüberwachung, wenn die Beobachtung eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und die ungewollte Erfassung von Personen sogar unerwünscht ist (vgl. auch Onstein in Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 6b Rn. 22; Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, a.a.O., § 6b Rn. 14).

So unterfällt auch der Einsatz einer Wildkamera, mit deren Aufzeichnungen die Dokumentation und die Abschlussplanung des Wildes erleichtert werden sollen, in öffentlich zugänglichen Bereichen dem Anwendungsbereich des § 6b BDSG, sofern personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten erhoben werden und nicht etwa durch technische Vorkehrungen die Anonymität der möglicherweise aufgezeichneten Personen gewährleistet ist (LG Essen, Urt. v. 26.06.2014 – 10 S 37/14 – juris m. zustimmender Anmerkung Albrecht, jurisPR-ITR 9/2015 Anm. 2; vgl. auch Dienstbühl, NuR 2012, 395, 397 f.; Mester, DuD 2015, 194). Auch dabei wird die in Kauf genommene Erhebung personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten unerwünscht sein.

Der beobachte Bereich, der Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, stellt zudem einen öffentlich zugänglichen Raum im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG dar.

Nach § 6b Abs. 1 BDSG könnte die Videoüberwachung (Beobachtung und Ermöglichung des gleichzeitigen Abrufs über das Internet) in den betroffenen öffentlich zugänglichen Bereichen hier allenfalls zur Wahrnehmung sonstiger berechtigter Interessen im Sinne der Nummer 3 gerechtfertigt sein, was jedoch nicht der Fall ist. Berechtigt im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist ein Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art, das von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird und auf einen konkreten Nutzungs- oder Verarbeitungszweck gerichtet ist (vgl. Onstein in Auernhammer, a.a.O., § 6b Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 13.01.2014 – 1 K 220.12 –, juris Rn. 22). Danach kann sich der Antragsteller im Hinblick auf die Aufzeichnungen der Webcams unter gleichzeitiger Ermöglichung des Abrufens der Bilder über das Internet zum Zwecke der Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste über die aktuelle Situation im betroffenen Umfeld der Ferienwohnungen („eigenwerbende Panorama-Aufnahmen der Umgebung der Ferienwohnanlage“) nicht auf berechtigte Interessen berufen (verneinend Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 78 auch für den Fall, dass potentiellen Gäste mit einer Übertragung von Bildern einer Webcam auf die Homepage eines Restaurants die Einschätzung ermöglicht wird, ob aktuell Plätze frei oder dort Bekannte anwesend sind). Dies folgt schon daraus, dass es dafür keines Beobachtens im Sinne des § 6b BDSG bedarf und hier Zweck die Zugänglichmachung für Dritte über das Internet ist (vgl. auch Brink in Brink/Wolff, a.a.O., § 6b BDSG Rn. 51)

Selbst wenn man hier unterstellt, dass das geltend gemachte Interesse im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berechtigt ist, kann sich der Antragsteller deshalb nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG berufen, weil Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der von dem Beobachten betroffenen Personen bestehen.

Die Interessenprüfung gemäß § 6b Abs. 1 (und auch Abs. 3) BDSG erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Abwägung zwischen den durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Positionen der Anwender von Videotechnik und den Interessen derjenigen, die vom Beobachten betroffen sind. Bei der Abwägung sind auf Seiten der verantwortlichen Stelle insbesondere die Zwecksetzung der Beobachtung sowie die sie begleitenden Umstände (vor allem deren technische Ausgestaltung) zu beachten, während auf Seiten der vom Beobachten betroffenen Personen in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen als Recht der informationellen Selbstbestimmung, des Rechtes am eigenen Bild sowie des Schutzes der Privatsphäre von Bedeutung ist. Hierbei sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Frage der Eingriffsintensität kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Das Gewicht des Eingriffs wird maßgeblich durch Art und Umfang der erfassten Informationen, durch Anlass und Umstände der Erhebung, den betroffenen Personenkreis und die Art und den Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Je stärker das Maß der Beeinträchtigung durch die Beobachtungsmaßnahme ist, desto schutzwürdiger sind die Interessen der betroffenen Personen. Ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen muss dabei nicht positiv festgestellt werden, es reicht aus, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen dieser Interessen nicht ausgeräumt werden können (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 19; Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 23 und 92; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13 –, juris Rn. 63).

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall ganz erhebliche Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung (Beobachtung unter Ermöglichung des gleichzeitigen Abrufs über das Internet) betroffenen Personen gegeben. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Insbesondere kann hier nicht angenommen werden, dass der Auflösungsgrad der Bilder keine Bestimmbarkeit von Personen zulässt. Hinzu kommt, dass die erfassten Ausschnitte in ihrer Summe einen erheblichen Bereich der betroffenen Örtlichkeiten abdecken. Der Antragsteller filmt das gesamte Geschehen in den betroffenen öffentlich zugänglichen Bereichen zudem permanent. Die großflächige und dauerhafte Beobachtung stellt schon für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil dadurch eine sehr große Zahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Aufgezeichnet wird insbesondere, wann ein Betroffener sich allein oder in welcher Begleitung in den betreffenden Bereich bewegt oder aufgehalten hat. Erheblich verstärkt werden diese Eingriffe dadurch, dass zugleich die Abrufbarkeit der Aufzeichnungen über das Internet ermöglicht wird, so dass es sogar weltweit beliebigen Dritten überlassen bleibt, wie diese mit den Videoaufnahmen verfahren, insbesondere im welchem Umfang sie diese verfolgen oder sogar auswerten, speichern, weiterverarbeiten, ohne dass die Betroffenen etwas darüber erfahren (vgl. auch Scholz in Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 122).

Die Tatsache der Videoüberwachung wird auch nicht in einem ausreichenden Maße offengelegt, was – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt – die Eingriffsintensität noch erhöht. Der bloße Hinweis auf den am Grundstückszaun angebrachten Schildern, dass „der gesamte Hafenbereich und alle Anliegergrundstücke videoüberwacht werden“, genügt insoweit nicht.

Die Interessenabwägung würde im Übrigen nicht anders ausfallen, wenn man hier davon ausgeht, dass das Interesse des Antragstellers im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berechtigt ist, und nach der Wertung des Gesetzgebers die Videoüberwachung auch durch nicht-öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Bereich zu den genannten Zwecken grundsätzlich zulässig ist und „lediglich“ unter dem genannten Vorbehalt steht.

Demgegenüber sind schützenswerte Interessen des Antragstellers, die nicht auch mittels anderer Einstellungen der Webcams gewahrt werden können, nicht ersichtlich (vgl. auch Albrecht, jurisPR-ITR 9/2015 Anm. 2, wonach dann, wenn beim Einsatz von Wildkameras zu jagdlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, „das Schutzinteresse der Spaziergänger, Pilzsammler, Jogger etc., als Waldbesucher in der freien Natur unbeobachtet zu sein“, dem jagdlichen Interesse regelmäßig vorgeht; ebenso Gola/Schomerus, a.a.O., § 6b Rn. 9a)

Im Ergebnis liegen damit auch die Voraussetzungen der „Erlaubnisnorm“ des § 6b BDSG nicht vor. Der Antragsteller nimmt daher die Beobachtung der von seinen Kameras erfassten Bereiche des öffentlichen Raums nicht in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vor. Angesichts dieser Verstöße bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG erfüllt. Die darauf gestützte Ermessensausübung seitens des Antragsgegners ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Anordnungen des Antragsgegners, insbesondere die unter Ziffer 2, inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann sich auf ein von der verantwortenden Stelle (hier der Antragsteller) zu erreichendes Sicherungsziel beschränken, bei dem die Art der Realisierung in dessen Ermessen steht; die konkrete technische Vorkehrung muss im Einzelfall nicht vorgeschrieben werden (vgl. Scholz in Simitis, a.a.O., § 38 Rn. 73). So verhält es sich auch bei den Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2.

Die Zwangsgeldandrohung (§§ 87, 88, 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, § 110 VwVfG M-V) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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