Kein Unterlassungsanspruch bei ungeprüfter Übernahme einer fehlerhaften Agentur-Pressemeldung

07. Juli 2007
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Eigener Leitsatz:

Wenn eine übernommene Meldung aus einer priviligierten Quelle stammt, ist der Journalist insoweit von seiner Verpflichtung zur Nachrecherche entbunden.

Je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht der journalistischen Sorgfalt. Insoweit existiert das sogenannte Agenturprivileg, das es dem Journalisten erlaubt Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen ohne weitere Nachrecherche zu verwenden.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 07.07.2007

Az.: 10 U 247/06

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneber, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht …, den Richter am Kammergericht … und die Richterin am Amtsgericht …

für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten vom 20. Dezember 2006 wird das am 12. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 1030/06 – geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 05. Oktober 2006 wird aufgehoben und der Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

(gemäß §§ 542 Abs. 2, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auf die begehrte Untersagung, zu behaupten und/oder zu verbreiten, im jüngsten Jahresbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz würde es heißen, die „… …“ biete rechtsextremistischen Autoren weiterhin vereinzelt ein Forum. Die entsprechende von der Beklagten in der Wochenendausgabe … im Rahmen eines Redaktionsschwanzes abgedruckte Behauptung ist zwar inhaltlich unrichtig, weil der zur Zeit der Berichterstattung bereits im Entwurf veröffentlichte Verfassungsschutzbericht 2005 diese Aussage –anders als der Bericht von 2004– nicht mehr enthielt, es fehlt jedoch an der gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB tatbestandlich erforderlichen (BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1211) Wiederholungsgefahr.

Die Veröffentlichung der Beklagten im Rahmen der Richtigstellung vom … stellt keine die Wiederholungsgefahr indizierende rechtswidrige Erstbegehung (vgl. dazu BVerfG a.a.O. und BGH NJW 1998, 1391, 1392) dar, weil die Beklagte bei Abfassung des Redaktionsschwanzes berechtigt auf die Richtigkeit der am … um 22:47 Uhr versandten …-Meldung gleichen Inhalts vertrauen durfte. Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin– insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche übernommen hat. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (BVerfG NJW 2006, 595) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (Bamberger in Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 193 m.w.N.), vorliegend war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (vgl. Burkhardt in Wenzel, 5. Auflage Kapitel 6. Rdnr. 135 m.w.N.). Im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag, umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen müssen. Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt (Burkhardt a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat sich in Rechtsprechung (OLG Nürnberg AfP 2007, 127, 128; LG Hamburg AfP 1990, 332; LG München AfP 1975, 758; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210)) und Literatur (Spindler in Bamberger/Roth BeckOK, BGB, Stand 01.01.2007, § 824 Rdnr. 33; Dr. Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334, 1337) das so genannte „Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen, zu denen auch der … … – … /… gehört (vgl. Peters und Burkhardt jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden.

Dass die Beklagte die Meldung der … in den Redaktionsschwanz vom … übernommen hat in dem Wissen, dass sie nicht zutreffend ist, behauptet die Klägerin nicht. Dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist aber auch nicht zu entnehmen, dass und warum die Beklagte Veranlassung gehabt haben sollte, die … -Meldung vor Übernahme inhaltlich zu überprüfen. Eine solche Pflicht zur Nachrecherche ergab sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der maßgeblichen … -Meldung von 22:47 Uhr um eine Korrekturmeldung zur … -Meldung von 16:00 Uhr desselben Tages gehandelt hatte. Die vorangegangene Falschmeldung war –das sieht auch die Klägerin so– jedenfalls nicht schon geeignet, der … grundsätzlich das Agenturprivileg abzusprechen. Gerade weil es sich bei der Meldung um eine Korrekturmeldung handelte, durfte die Beklagte aber nach Überzeugung des Senats noch sicherer davon ausgehen, dass diese Agenturmeldung vor ihrer Veröffentlichung besonders sorgfältig geprüft worden ist.

Dieses Vertrauen wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin der Agenturmeldung von 22:47 Uhr zumindest bis zum Redaktionsschluss der Beklagten für die Wochenendausgabe … nicht widersprochen hatte, während die erste Falschmeldung von 16:00 Uhr unverzüglich angegriffen worden war. Zudem hatte die Klägerin auch eine weitere Erstagenturmeldung der … vom … die in Bezug auf die Klägerin wiederum die hier streitige Aussage enthielt, ebenfalls bis zum Redaktionsschluss unwidersprochen gelassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich letztlich eine Pflicht zur Nachrecherche auch ohne Veranlassung nicht schon daraus, dass diese –etwa durch einen kurzen Anruf bei der Klägerin– mit minimalem Zeitaufwand hätte durchgeführt werden können.

Darauf, ob eine Nachrecherche –etwa im Internet– im Hinblick darauf, dass der Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2005 zu dieser Zeit nur im Entwurf als so genannte .pdf-Datei veröffentlicht war, überhaupt zur Feststellung der Unrichtigkeit der …-Meldung geführt hätte, kommt es damit entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendige Wiederholungsgefahr ist vorliegend auch nicht in Form einer so genannten Erstbegehungsgefahr feststellbar.

Zwar ist allgemein anerkannt, dass für einen Unterlassungsanspruch trotz des Wortlautes des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB „weitere“ auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung genügt (vgl. BGH NJW 2004, 3101), eine solche ist jedoch vorliegend zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar. Für die Erstbegehungsgefahr streitet –anders als für die Wiederholungsgefahr– keine Vermutung (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1399). Sie muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls positiv zu Lasten des Presseorgans festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1987, 2225, 2227). Dabei sind nicht nur die Schwere des Eingriffs und die Umstände der Verletzungshandlung sondern auch die Motivation des Verletzers und der fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Aspekte vermag der Senat vorliegend eine Begehungsgefahr nicht positiv festzustellen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Eingriffsintensität eher als gering einzustufen ist, weil die Behauptung bezogen auf den letzten veröffentlichten Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2004 noch zutreffend gewesen wäre, der Behauptung damit nur der Verweis darauf fehlte, dass ein weiterer Bericht bereits im Entwurf vorlag und diese Passage nicht mehr enthielt. Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte die unzutreffende Behauptung im Redaktionsschwanz mit der begrüßenswerten Motivation abgedruckt hat, die Sachlage zu Gunsten der Klägerin richtig zu stellen. Schließlich war weiter zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie auch diese Falschmeldung sofort und freiwillig am … September 2… richtig gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an der weiteren Verbreitung der unrichtigen Behauptung nicht gelegen ist.

Allein aus der weiteren Veröffentlichung der Beklagten vom … kann die Klägerin eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der hier streitigen Äußerung nicht herleiten, weil diese Berichterstattung einen abweichenden Sachverhalt betraf; er bezog sich auf einen Bericht des hessischen Verfassungsschutzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es, ebenso wie einer Entscheidung über die Zulassung der Revision, im Hinblick auf §§ 704 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO nicht.

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