Unzulässige Preisspaltungen in Preissuchmaschinen und Onlineshop

17. August 2007
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Eigener Leitsatz:

Dem von unserer Kanzlei erwirkten Urteil des Landgericht Frankfurt am Main liegt der Sachverhalt zugrunde, dass Onlinehändler in Preissuchmaschinen gezielt niedrigere Preise verlangen als gleichzeitig für diesselben Produkte in ihrem Onlineshop. Der Käufer kann das in der Preissuchmaschine beworbene Produkt nur dann zu dem dort angegebenen Preis kaufen, wenn er den Link in der Preissuchmaschine aufruft. Soweit er den selben Artikel direkt im Onlineshop sucht, findet er diesen dort lediglich zu einem höheren Preis. Dies ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, sofern innerhalb der Angebote in der Preissuchmaschine kein Hinweis darauf erfolgt, dass der dort angegebene Preis nur dann gilt, wenn das Produkt direkt über den Link in der Preissuchmaschine aufgerufen wird.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 17.08.2007

Az.: 3-11 O 90/07

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hagen Hild, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

g e g e n

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzende Richterin am Landgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2007

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung – Beschlussverfügung – vom 20.06.2007, wird bestätigt.

Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Antragsteller macht gegenüber den Antragsgegnerinnen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Antragsgegnerin zu 1) verkauft im Internet über die Webseite www…de sowie über Internetpreissuchmaschinen unter anderem Druckerzubehör. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) bietet Toner-Produkte, wie etwa die Artikeln HP C4182X, Tin Brother LC-01 BK und Ton Kyocera TK-110, über Preissuchmaschinen zu günstigeren Preise an, als sie für dieselben Produkte verlangt, wenn der potentielle Käufer diese direkt auf ihrer Webseite www…de sucht. Die Antragsgegnerin zu 1) hält auf ihrer Webseite für jedes dieser Produkte zwei unterschiedliche Produktbeschreibungen mit jeweils unterschiedlichen Preisen bereit. Die eine Produktbeschreibung wird aufgerufen, wenn der Interessent dem Link auf der Webseite der Preissuchmaschine auf die Webseite www…de  folgt und damit direkt von der Preissuchmaschine auf die Webseite der Antragsgegnerin zu 1) weitergeleitet wird. In dieser Produktbeschreibung ist der Preis ersichtlich und das
 
Produkt zu dem Peis erhältlich, mit dem in den Preissuchmaschinen geworben wird. Die andere Produktbeschreibung – mit dem höheren Preis – erscheint, wenn der Interessent direkt auf der Webseite www…de nach diesem Produkt sucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Antragsteller als Anlagen EV 2 bis EV 8 vorgelegten Ausdrucke der Preise der Artikel HP C4182X, Tin Brother LC-01 BK und Ton Kyocera TK-110 auf den Webseiten verschiedener Preissuchmaschinen sowie der Webseite der Antragsgegnerin zu 1) Bezug genommen.

Der Antragsteller hält die Werbung in Preissuchmaschinen mit einem niedrigeren Preis, als dem Preis, der für dieselben Produkte im Online-Shop verlangt wird, für wettbewerbswidrig.

Nachdem er die Antragsgegnerinnen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.06.2007 (Anlage EV 10) ohne Erfolg hat abmahnen lassen, hat er mit Antrag vom 14.06.2007 die einstweilige Verfügung – Beschlussverfügung – der Kammer vom 20.06.2007 erwirkt, durch die den Antragsgegnerinnen bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Preissuchmaschinen im Internet bei Tonerkartuschen sowie Tintenpatronen einen günstigeren Preis anzugeben, als dieser für die gleichen Produkte auf der Webseite www…de verlangt wird, sofern kein Hinweis darauf erfolgt, dass der in der Preissuchmaschine angegebene Preis nur gilt, wenn das Produkt über den Link in der Preissuchmaschine aufgerufen wird.

Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt Der Antragssteller behauptet, er verkaufe im Internet über die Webseite www…com unter anderem Druckerzubehör. Ferner werbe er für seine Angebote auch in lnternetpreissuchmaschinen.
 
Er führt aus, der Verbraucher gehe davon aus, dass der Preis, der dem einzelnen Anbieter die jeweilige Platzierung innerhalb der Preissuchmaschine verschaffe, auch bei diesem im Online-Shop gelte. Die Antragsgegnerin zu 1) erwecke damit durch die Werbung mit günstigen Preisen in Preissuchmaschinen den unzutreffenden Eindruck, dies sei der in ihrem Online-Shop gültige Preis. Zudem entstehe der unzutreffende Eindruck, die günstige Stellung der Antragsgegnerin zu 1) innerhalb des Rankings der verschiedenen Anbieter in den Preissuchmaschinen entspreche ihrer wahren Position auf dem Markt.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 20.06.2007 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20.06.2007 den Antrag des Antragstellers vom 14.06.2007 zurückzuweisen.

Sie bestreiten, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe und die Einnahmen aus dem Abmahngeschäft in einem vernünftigen Verhältnis zu den Umsätzen des Unternehmens stünden.

Sie sind der Ansicht, nach dem Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit für Unternehmer sei es der Antragstellerin zu 1) nicht verwehrt, ihre Waren über einen Preisvergleicher zu einem anderen Preis zu veräußern als über ihre eigene Webseite. Sie nutze verschiedene Vertriebswege – wobei jede Preissuchmaschine als eigene Filiale anzusehen sei – und biete dabei ihre Waren zu unterschiedlichen Preisen an. Der durchschnittlich informierte Verbraucher, der Preissuchmaschinen nutze, gehe auch aufgrund der Hinweise der Preissuchmaschinen, dass die in der Suchmaschine gelisteten Preise von denen abweichen können, die auf der Webseite erscheinen (vgl. Screenshot vom 06.07.2007), nicht davon aus, dass die Preise in jedem Fall denen entsprächen, die auch auf der Webseite zu finden seien.
 
Die Angebote in dem Online-Shop und den Preissuchmaschinen richteten sich an unterschiedliche Verbrauchergruppen; auch seien die Preise unterschiedlich zu kalkulieren, da die Kosten für den Online-Shop höher seien als bei einem Verkauf über Preisvergleicher.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen war die Beschlussverfügung vom 20.06.2007 auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Dem Antragssteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG zu, da die von dem Antragsteller beanstandeten Preisangaben der Antragsgegnerin zu 1) irreführend sind.

Der Antragsteller ist berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, da er Mitbewerber der Antragsgegnerin zu 1) ist (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG). Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Geht es um den Absatzwettbewerb ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann.
Der Antragssteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 14.06.2007 (Anlage EV 1) glaubhaft gemacht, dass er im Internet über die Webseite www…com unter anderem Druckerzubehör verkauft. Diese Tatsache ist im übrigen auch offenkundig, da sie durch eine Internetrecherche unter der angegebenen Webseite für die Allgemeinheit wahrnehmbar ist.
 
Damit bemühen sich der Antragsteller und die Antragsgegnern zu 1) um die gleichen Abnehmer, so dass zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern, die Tatschen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und glaubhaft zu machen haben, auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu 1), in Preissuchmaschinen Tonerkartuschen und Tonerpatronen zu einem niedrigeren Preis anzubieten als bei einem Kauf direkt in dem Online-Shop www…de stellt eine unlautere Preisspaltung dar.

Die Antragsgegnerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass es nach dem Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit grundsätzlich nicht unlauter ist, Waren mit unterschiedlichen Preisen zu bewerben und für Waren unterschiedliche Preise zu fordern. Eine Preisspaltung kann jedoch unter besonderen Umständen – wie vorliegend – unlauter sein, da die Antragsgegnerin zu 1) durch die Preisangaben in den Preissuchmaschinen bei den angesprochenen Verkehrskreisen – den Nutzern dieser Preissuchmaschinen – den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis handele es sich um den Preis, der für dieses Produkt in dem Online-Shop der Antragsgegnerin zu 1) zu zahlen sei, und zwar unabhängig davon, ob der Interessent über den Link in der Preissuchmaschine auf die Webseite der Antragsgegnerin zu 1) gelangt. Da die Preissuchmaschine den Interessenten über den Link auf die Webseite der Antragsgegnerin zu 1) und damit zu deren Online-Shop weiterleitet, handelt es sich auch bei der Nutzung der Preissuchmaschine und des Links um einen Kauf in dem Online-Shop der Antragsgegnerin zu 1). Der Umstand, dass der Kauf eines bestimmten Produktes in dem Online-Shop nur dann zu dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis möglich ist, wenn der Link zu dem Shop genutzt wird, ist nicht ersichtlich, so dass die Preisangabe in der Suchmaschine die unzutreffende Vorstellung erweckt, dies sei der in dem Online-Shop für dieses Produkt zu zahlende Preis, egal wie der Käufer auf Webseite der Antragsgegnerin zu 1) gelangt.
 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen können der Verkauf eines Produkts über eine Preissuchmaschine oder über den Online-Shop der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht als unterschiedliche Vertriebswege angesehen werden, der unterschiedliche Preise rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, gelangt der Käufer auch bei einem Kauf über eine Preissuchmaschine über den Link in der Preissuchmaschine auf die Webseite www…de der Antragsgegnerin zu 1) und damit in deren Online-Shop, da die Preissuchmaschine lediglich den Interessenten an den Shop vermittelt. Damit ist auch der Vortrag der Antragsgegner, dass die Preise unterschiedlich zu kalkulieren seien, da die Kosten für den Online-Shop höher seien als bei einem Verkauf über einen Preisvergleicher, nicht nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerinnen können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Preissuchmaschinen enthielten Hinweise darauf, dass die in der Suchmaschine gelisteten Preise von denen auf der Webseite abweichen können. Der als Screenshot vorgelegte Hinweis verweist lediglich darauf, dass keine Aktualisierung der Angaben in Echtzeit möglich sei und es daher zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten kommen könne.

Aufgrund dieses Hinweises kann ein Nutzer einer Preissuchmaschine allenfalls davon ausgehen, dass Änderungen der Preise im Online-Shop aufgrund der noch nicht erfolgten Aktualisierung noch nicht zu erkennen sind. Dazu dass der in der Preissuchmaschine beworbene Preis nur Geltung hat, wenn der Link zu dem Online-Shop genutzt wird, enthält der Hinweis jedoch keine Angaben.

Damit ist die von dem Antragsteller beanstandete Werbung als irreführend anzusehen, solange kein Hinweis darauf erfolgt, dass das in der Preissuchmaschine beworbene Produkt nur dann zu dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis erhältlich ist, wenn das Produkt über den Link in der Preissuchmaschine aufgerufen wird.

Die Antragsgegnerin zu 2) haftet als gesetzliche Vertreterin persönlich für die Verletzungshandlung, da sie auch nach der Abmahnung vom 05.06.2007 nicht dagegen eingeschritten ist.
 
Die Antragsgegnerinnen haben als unterlegene Partei die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, § 91 ZPO.

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