19. Februar 2018

Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss hinreichend bestimmt sein

Briefumschlag-Symbol in grau mit dem Schriftzug "Werbung" in rot
Beschluss des KG Berlin vom 11.01.2018, Az.: 5 W 6/18

Ein Verbotsantrag "Werbeschreiben per E-Mail zu senden ..." (ohne Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wenn die Parteien gerade darüber streiten, ob die zugesandte E-Mail als "Werbeschreiben" zu qualifizieren ist.

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19. Februar 2018

Keine „Mogelpackung“, wenn Cremetiegel Verpackung nur gut zur Hälfte füllt

weißer Cremetiegel neben weißer Umverpackung auf Holz
Urteil des BGH vom 11.10.2017, Az.: I ZR 78/16

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

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12. Februar 2018

Überwachungspflichten bei Löschung rechtswidriger Online-Inhalte

CDs, Kopfhörer und Tastatur auf Holztisch
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.10.2017, Az.: 5 W 75/16

Eine gerichtliche Verpflichtung zur Löschung bestimmter Online-Inhalte beinhaltet nicht grundsätzlich auch Kontroll- oder Überwachungspflichten bezüglich des rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Materials. Im konkreten Fall war eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin einer Internetseite erlassen worden, auf deren Homepage durch Dritte ein Musikalbum rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden war. Im Zuge dessen sperrte sie den Zugriff auf die beanstandeten Musiktitel, woraufhin jedoch andere Nutzer der Homepage erneut den öffentlichen Zugang zu dem Musikalbum ermöglichten. Diesbezüglich entschied das OLG Hamburg, dass die Homepagebetreiberin mit der einstweiligen Verfügung zur Löschung, nicht aber zur Implementierung von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen verpflichtet worden war. Entsprechend konnten wegen des Fehlens dieser Maßnahmen keine Ordnungsmittel verhängt werden.

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12. Februar 2018

Google muss unbegründete 1-Stern-Bewertung löschen

Bewertung mit einem Stern auf blauem Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17

Vorsicht ist geboten bei unbegründeter Kritik: Über die Bewertungsfunktion bei Google erhielt ein Gasthaus von einem Googlenutzer kommentarlos nur einen Stern. Grundsätzlich ist die Bewertung nach einem solchen Sternesystem als Meinungsäußerung geschützt. Allerdings müsse dies eingeschränkt gelten, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die schlechte Bewertung auch auf sachliche Gründe gestützt ist. Da der Kläger schlüssig darlegen konnte, dass der Nutzer kein Besucher des Restaurants war, hätte Google seinerseits überprüfen müssen, ob die Bewertung gerechtfertigt war. Da dies nicht geschehen ist, war die Löschung der Bewertung fällig.

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08. Februar 2018

Auch Bestandskunden genießen Routerfreiheit

grünes Lan-Kabel mit Router
Urteil des LG Essen vom 23.09.2016, Az.: 45 O 56/16

Wer mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag zur Bereitstellung einer Internetverbindung schließt, genießt seit dem 01.08.2016 Routerfreiheit. Der Kunde ist folglich nicht mehr an die Nutzung des bereitgestellten Internet-Routers gebunden. Deshalb müssen ihm die nötigen Zugangsdaten zur Konfiguration von eigenen Internet-Routern mitgeteilt werden. Diese in § 11 Abs. 3 FTEG zum Ausdruck kommende Freiheit gilt nicht nur für Neukunden, sondern gleichermaßen für Bestandskunden.

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08. Februar 2018

Zahnpasta irreführend als Vitamin B12 Ausgleich beworben

rotes Vitamin B12 Logo auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Hannover vom 09.05.2017, Az.: 32 O 76/16

Ein Naturkosmetikunternehmen wirbt mit einer Zahnpasta, die bei zweimaliger täglicher Anwendung den Vitamin B 12 Haushalt ausgleichen soll. Diese Aussage ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 LFGB – es ist verboten, für kosmetische Mittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gelten hohe Beweisanforderungen gem. Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Es ist irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt ist, die die Aussage nicht tragen oder wenn Studie Zweifel erkennen lässt und die Werbung dies nicht wiedergibt. In dem Fall ist nicht hinreichend geklärt, ob das Vitamin B12 durch die Mundschleimhaut aufgenommen werden kann. Auch irreführend ist es, werbend auf eine Studie zu verweisen, die zehn Jahre oder älter ist als angegeben, denn für den Verbraucher ist auch das Datum der Studie von Bedeutung.

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07. Februar 2018

Werbung für Küchenblocks mit „No Name“ Geräten muss Hersteller angeben

Küchenzeile in modernem Stil
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

Auch bei einem „No Name“-Produkt muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Gerätehersteller gem. § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG genannt werden. Nur wenn dem Verbraucher genaue Herstellerdaten und die Typenbezeichnung zur Verfügung stehen, ist es ihm möglich, Produkte zu vergleichen und deren Qualität und Wert einschätzen zu können. Eine zweifelsfreie Identifizierbarkeit eines Produktes muss daher durch die Nennung der wesenlichen Merkmale gewährleistet werden.

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07. Februar 2018

Gewährt PayPal Käuferschutz kann der Verkäufer den Kaufpreis erneut verlangen

Bestätigung "Bereits via PayPal bezahlt" mit Stift
Urteil des BGH vom 22.11.2017, Az.: VIII ZR 83/16

a) Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).

b) Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte -zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

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06. Februar 2018

Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen

Geld auf einem Tisch in Scheinen und Münzen
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 53/16

Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

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06. Februar 2018

Beschränkungen für Online-Vertrieb von ASICS-Produkten rechtswidrig

Running Schuhe
Beschluss des BGH vom 12.12.2017, Az.: KVZ 41/17

Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Beschluss des Bundeskartellamts, der der deutschen Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe untersagt, ihren Händlern durch neue Verträge verschiedene Beschränkungen für den Selektivvertrieb über das Internet vorzugeben. Konkret wurde ein den Händlern auferlegtes Verbot, es Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite von Dritten zu verwenden, beanstandet. Zudem sollte den Händlern generell untersagt werden, für ihr Angebot Preisvergleichsportale zu nutzen. Aufgrund dieser Kombination von Beschränkungen wurde festgestellt, dass der Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler für Kunden nicht in praktisch erheblichem Umfang gewährleistet werden konnte und entsprechende Verträge deshalb gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoßen.

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