17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

Europarecht in gelber Schirft auf einer schwarzen Tafel, umgeben von sinngemäß passenden Begriffen in weißer Farbe
Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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15. Januar 2016

Netzbetreiber darf bei strittigen Forderungen nicht an Drittanbieter verweisen

Bildausschnitt einer Telefonrechnung
Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2015, Az.: 2 O 340/14

Ein Mobilfunkunternehmen, welches mittels der monatlichen Mobilfunkrechnung auch Leistungen sogenannter Drittanbieter abrechnet, muss ebenfalls für Einwendungen gegen diese Forderungen zur Verfügung stehen und darf diesbezüglich nicht an den entsprechenden Drittanbieter verweisen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern direkt an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden ergibt sich hierbei aus § 404 BGB und § 45 h III TKG.

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15. Januar 2016

Seit Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel geht bei unaufklärbarer Ursache zu Lasten des Verbrauchers

junge Frau hat Autopanne und telefoniert mit dem Handy
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.04.2015, Az.: 10 U 133/13

Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gilt nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Sie setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält lediglich die Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Kommen mehrere Ursachen für einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Schaden in Betracht, von denen die eine eine vertragswidrige Beschaffenheit begründet, die andere jedoch nicht, und lässt sich nicht aufklären, worauf der Schaden beruht, geht dies zu Lasten des Käufers.

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14. Januar 2016

Zu den Verbraucherschutzregeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

Silbernes Paragraphenzeichen vor einer europäischen Flagge.
Urteil des EuGH vom 04.06.2015, Az.: C-497-13

1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.

3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.

4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

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14. Januar 2016 Top-Urteil

Facebook-Funktion „Freunde finden“ ist rechtswidrig

Mauszeiger auf Facebook-Button
Pressemitteilung Nr. 7/2016 des BGH zum Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14

Der Versand von Einladungs-E-Mails an bisher nicht auf Facebook registrierte Personen über die Funktion „Freunde finden“, mit der Facebook-Nutzer veranlasst werden, ihre E-Mail-Adressdateien zu importieren, stellt aus Sicht der jeweiligen Empfänger eine belästigende Werbung dar und ist daher unzulässig. Die Emails stellen keine private Mitteilung des Facebook-Nutzers dar, sondern Werbung des Unternehmens Facebook, das die Funktion zur Verfügung stellt. Durch die Angaben, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs über diese Funktion gemacht wurden, hat Facebook sich registrierende Nutzer in unzulässiger Weise über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht.

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14. Januar 2016

Wirksam geschlossener Maklervertrag als Voraussetzung für Provision

Übergabe eines Schlüssels von Makler an Käufer
Urteil des OLG Köln vom 03.12.2015, Az.: 24 U 21/14

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Dabei stellt eine Zeitungs- beziehungsweise Internetannonce des Maklers in der Regel lediglich eine invitatio ad offerendum dar, sie kann grundsätzlich nicht als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gewertet werden. Nimmt ein Kaufinteressent auf die Anzeige hin Kontakt mit dem Makler auf, so kann dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Maklervertrag geschlossen werden, wenn im Inserat ausdrücklich und unmissverständlich auf ein Provisionsverlangen hingewiesen wurde.

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14. Januar 2016

Bevorratung von beworbener Ware im Online-Shop und Ladenlokal

Schild mit der Aufschrift "Aktion! Nur solange Vorrat reicht!"
Urteil des OLG Koblenz vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15

Bewirbt ein Unternehmer Waren, ohne den Verbraucher gleichzeitig darüber aufzuklären, dass die beworbene Ware für den Aktionszeitraum wahrscheinlich nicht ausreichend vorrätig gehalten werden kann, ist dies als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten. Der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ reicht als Aufklärung hierbei nicht aus. Bei einer Nichtverfügbarkeit der Ware innerhalb von vier Minuten nach Angebotsstart in einem Online-Shop ist die Bewerbung nach diesen Maßstäben irreführend. Die Nichtverfügbarkeit in einem Ladenlokal innerhalb kurzer Zeit nach Öffnung ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen aufgrund der Erfahrung aus vorherigen Werbeaktionen davon ausgehen konnte, dass die Bevorratung voraussichtlich ausreicht.

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14. Januar 2016

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung schutzunfähiger Bestandteile

Schriftzug "Markengesetz" in einem Gesetzestext
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 16/14

a) Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

b) Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

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14. Januar 2016

Angabe „Germany“ bei in China hergestellten Produkten kann irreführend sein

Farben von Deutschland.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14

Hinter dem Zusatz „Germany“ im Rahmen eines Gesamtzeichens vermutet der angesprochene Verkehr einen geografischen Herkunftshinweis, wenn das Zeichen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufzufassen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet wurde, es mit dem ®-Symbol („R im Kreis“) bedruckt ist und keine Zusätze enthält, die auf einen Unternehmensnamen hindeuten und ein ausdrücklicher Hinweis auf das tatsächliche Herstellungsland – hier: China – ausbleibt.

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