16. März 2015 Top-Urteil

Werbung für PKW-Modellreihe bedarf nicht immer einer CO²-Emissionsangabe

Auspuff eines Autos
Urteil des BGH vom 24.07.2014, Az.: I ZR 119/13

Amtlicher Leitsatz

a) "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

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16. März 2015

Amazon-Händler haftet für veraltete UVP-Angaben durch Amazon

Rote Enter-Taste mit der Aufschrift "UVP"
Urteil des OLG Köln vom 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13

Die zulässige Bewerbung von Produkten mit unverbindlichen Preisempfehlungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Empfehlung vom Hersteller tatsächlich vorliegt. Das Werbeangebot ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn das Produkt in den allgemeinen Preislisten des Herstellers bereits nicht mehr aufgeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Produkt auch ohne eine offizielle Listung durch Einzelanfragen beim Hersteller weiterhin verfügbar ist.

Ein Händler, der sich zum Vertrieb seiner Produkte einer Verkaufsplattform wie z.B. Amazon bedient, haftet selbst dann für falsche UVP-Angaben, auch wenn er keinen direkten Einfluss auf die dahingehende konkrete Gestaltung des Verkaufsangebotes durch den Plattformbetreiber nehmen kann.

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16. März 2015

Schadensersatz bei der Verwendung eines Bildes mit eingeschränkter Urheberbezeichnung per Mausover

Urheberrechtsgesetz
Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014, Az.: 57 C 5593/14

Eine Urheberkennzeichnung, die lediglich beim Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar wird, ist mangels dauerhafter Darstellung und der Möglichkeit des gänzlichen Unterbleibens auf mauslosen Endgeräten unzulässig. Bei Berechnung des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie ist die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall zu reduzieren, im Fall einer kurzen Nutzungsdauer in Höhe von 20%. Ein Verletzerzuschlag ist in Höhe von lediglich 75% vorzunehmen, wenn der Urheber eingeschränkt nur per Mausover genannt wird und damit lediglich für einen Teil der Nutzer einer Internetseite ersichtlich ist.

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16. März 2015

Auffindbarkeit gelöschter Websiten nach Unterlassungserklärung

URL Link
Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14

Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sicherzustellen, dass Inhalte einer Website, welche von einer Unterlassungserklärung betroffen sind, nicht mehr im Internet erscheinen. In diesem Rahmen ist er verpflichtet zu überprüfen, ob die Inhalte noch über Google aufrufbar sind. Ist dies der Fall, so ist er verpflichtet, Antrag auf Löschung der Inhalte aus dem Google Cache zu stellen.

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13. März 2015

Unternehmensfilm eines Arztes verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Arzt hält Laptop in den Händen
Beschluss des VG Gießen vom 14.11.2007, Az.: 21 BG 1275/07

Ein so genannter Unternehmensfilm eines Arztes in typisch ärztlicher Kleidung, der ihn bei einem Praxisrundgang und der Behandlung von Patienten zeigt, ist nicht geeignet, um gegen Standes- oder Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Um einen solchen Verstoß bejahen zu können, müsste die Werbung das Laienpublikum unsachlich beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken, was beim streitgegenständlichen Film nicht der Fall war.

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12. März 2015

Kohl-Zitate dürfen im Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ nicht verwendet werden

Älterer Mann, der am Schreibtisch sitzt und schreibt, im Hintergrund Familienfoto
Urteil des OLG Köln, Pressemitteilung vom 10.03.2015, Az.: 15 U 193/14

Das OLG Köln wird den Autoren des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ die Verwendung der Kohl-Zitate, entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des LG Köln, voraussichtlich überwiegend verbieten. Dr. Schwan habe sich, nach Ansicht des Gerichts, im Rahmen seiner Arbeit an Kohls Memoiren diesem gegenüber zur Geheimhaltung vertraglich verpflichtet und diese Pflicht dann durch die Veröffentlichung der Zitate verletzt. Auch der Co-Autor und der Verlag werden für die Verwendung geradestehen müssen, weil sie in Kohls Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort eingegriffen haben. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch das Informationsrecht der Presse nicht entgegen.

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11. März 2015

Deinstallation von Software stellt nicht Quasi-Rückgabe einer Mietsache dar

Aneinandergereihte Würfel mit der Aufschrift "Software", die auf einer Tastatur liegen.
Beschluss des OLG Köln vom 24.11.2014, Az.: 19 U 17/14

Die temporäre Überlassung der Nutzungsmöglichkeit einer Software im Wege einer reinen Lizensierung, ohne dass bestimmungsgemäß Zugriff auf einen fremden Server besteht, kann mangels Sachqualität des Vertragsgenstandes keinen mietvertraglichen Charakter haben. Ein Rückgriff auf mietvertragliche Vorschriften kommt mangels vergleichbarer Interessenlage und Regelungslücke nicht in Betracht. Auch die vollständige und fristgerechte Deinstallation der Software (als Quasi-Rückgabe) sowie die im Falle ihres Unterlassens mietvertraglichen Rechtsfolgen einer Vertragsverlängerung oder zumindest Entschädigungspflicht scheiden aus; vielmehr läuft das Nutzungsrecht an der Software nach dem Lizenzzeitraum einfach aus.

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11. März 2015

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen und Rechtsanwalt, der sich zu dem Unternehmen äußert

Roter Stempel mit der Schrift "Abzocke"
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.01.2015 Az.: 6 W 4/15

Ein Rechtsanwalt, der ein Unternehmen auf seinem Blog als „Abzocker“ betitelt, steht zu diesem Unternehmer nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Die beiden bieten nämlich weder gleichartige Waren an, noch wirkt sich der Vorteil, den der Rechtsanwalt gegebenenfalls durch seinen Blog erlangt unmittelbar negativ auf den Absatz des Unternehmens aus.

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10. März 2015

Kein Wettbewerbsverstoß bei kostenloser Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift

Schwarze Sonnenbrillle, in deren Glas sich ein Baum spiegelt.
Urteil des BGH vom 22.09.2005, Az.: I ZR 28/03

a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.

b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.

c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.

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10. März 2015

Zur Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzungen wegen irreführender Werbung

Braune Akte mit der Aufschrift "Wettbewerbsrecht", die auf einem Holztisch liegt. Wettbewerbsrecht
Urteil des OLG Köln vom 21.11.2014, Az.: 6 U 90/14

Bei einer Wettbewerbsverletzung entsteht zur Bestimmung des entstandenen Schadens ein Auskunftsanspruch aus §242 BGB. Die daraus resultierende Auskunftspflicht richtet sich insbesondere nach der Art und Schwere der Rechtsverletzung in Abwägung mit den bestehenden Interessen des Rechteverletzers.

Eine umfassende Auskunftspflicht zu Umsatzerlösen, sowie Herstellungskosten und Einkaufspreisen besteht nach ständiger Rechtsprechung nur in Einzelfällen von sklavischer Nachahmung und Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In Fällen von Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung bedarf es nur der Auskunft über Grundlagen zur Schadensschätzung nach §287 ZPO. Für eine solche Schadensschätzung genügen Auskünfte über Art, Zeit und Umfang der Rechtsverletzung, sowie über Empfänger und Umfang der irreführenden Werbung.

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