25. März 2015

Verwechslungsgefahr der Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“?

Zwillingspärchen, wobei Einer eine rote und der Andere eine schwarze Brille trägt. Verwechslungsgefahr
Urteil des BGH vom 25.03.2004, Az.: I ZR 289/01

Zwischen den eingetragenen Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Es kann aufgrund des Gesamteindrucks der Klagemarke „Kleiner Feigling“ nicht davon ausgegangen werden, dass diese ausschließlich durch „Feigling“ geprägt wird und das Wort „Kleiner“ in den Hintergrund trete. Weiterhin ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichneten Spirituosen hauptsächlich in kleinen Flaschen angeboten werden, keine beschreibende Bedeutung des Wortes „Kleiner“ in der Klagemarke.

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25. März 2015

EuGH soll Haftungsfrage bei Betrieb eines offenen WLANs klären

WLAN-Zeichen auf einem weißen runden Schild mit rotem Rand. Es befindet sich vor einem blauen Hintergrund
Beschluss des LG München I vom 18.09.2014, Az.: 7 O 14719/12

Das Landgericht München I hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um Grundsatzfragen zur Haftung von Betreibern offener WLANs. Im konkreten Fall neigt das Gericht zu der Ansicht, eine Störerhaftung des Betreibers des WLAN-Anschlusses zu bejahen, da das WLAN ohne jegliche technische Sicherungsmaßnahmen betrieben wurde. Die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnamen sei technisch möglich und müsse erst Recht von Gewerbetreibenden wahrgenommen werden, da ihnen höhere Prüfungs- und Sorgfaltspflichten obliegen als Privatpersonen. Das Landgericht ist sich jedoch unsicher, ob diese Ansicht mit den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes vereinbar ist, da der Betreiber des offenen WLANs möglicherweise als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung freigestellt ist.

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25. März 2015

Wettbewerbswidriges Angebot einer Busreise bei unvollständiger Bezeichnung des Anbieters

roter Doppeldecker Bus in London, der gerade an dem Londoner Wahrzeichen "Big Ben" vorbeifährt
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.10.2014, Az.: 34 O 26/14

Wird ein Verbraucher in einer Werbung für Busreisen sowohl über das angebotene Reiseziel, als auch über einen Mindestpreis bei Abfahrt vom Sitz des Unternehmens informiert, so stellt dies ein Angebot im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Ist dabei der Hinweis auf das anbietende Unternehmen unzureichend, so beeinflusst die Werbung die Entscheidung des Verbrauchers unlauter und begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Informationen über die Internetpräsenz oder telefonisch zugänglich sind.

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24. März 2015

Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

Eine Plastikflasche mit Wasser um die eine Menge Tabletten herumliegen
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

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24. März 2015

Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik ist Werbezugabe i.S.d. Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

Ein Taxi das vor einer roten Tür mit der Norufnummer 112 darauf steht
Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2015 zum Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 213/13

Kostenlose Zugaben von Waren oder Dienstleistungen beim Kauf von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie bei medizinischen Behandlungen sind grundsätzlich unzulässig, da die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers besteht. Auch das Angebot einer Augenklink, Patienten einen kostenlosen Fahrdienst für die Hinfahrt zur und Rückfahrt von der Behandlung anzubieten, unterfällt diesem generellen Verbot von Werbegaben. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn es sich bei dem Fahrdienst um eine handelsübliche Nebenleistung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG handelt. Dies wird nun das OLG Köln zu bewerten haben.

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24. März 2015

Vermittlung von Messehostessen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht unlauter

Beine von Frauen mit blauen Röcken und Aktenkoffern zum Ziehen
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14

Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.

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24. März 2015 Top-Urteil

Unentgeltliche Übertragung von Foto-Nutzungsrechten an Amazon wirksam

Miniatur-Einkaufswagen auf roter "Enter"-Taste mit der Aufschrift "Shopping"
Urteil des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14

Eine Klausel in den AGB von Amazon, durch die sich Amazon ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien (insb. Lichtbildern) einräumen lässt, ist nicht unwirksam. So wird dem Grundprinzip des „Marketplace“ Rechnung getragen, der für jedes Produkt mit individuellem EAN-Code nur eine Produktseite vorsieht. Davon profitieren insbesondere die Händler, die wechselseitig ihre Bilder nutzen können, und dies rechtfertigt die unentgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte. Das Versehen der Angebote mit der eigenen Marke lässt dabei das durch Amazon an andere Teilnehmer eingeräumte Nutzungsrecht nicht wieder entfallen.

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23. März 2015

Kohl-Zitate dürfen teilweise nicht weiter veröffentlicht werden

Würfel mit jweils einem Buchstaben, die den Schriftzug "Biographie" ergeben und auf einem Textblatt liegen
Urteil des LG Köln vom 13.11.2014, Az.: 14 O 315/14

Die in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ verwendeten Zitate des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl dürfen teilweise nicht weiter verwendet und veröffentlicht werden. Der Journalist Schwan hatte mit der Veröffentlichung bestimmter Zitate, ohne Zustimmung von Helmut Kohl, gegen seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstoßen. Gegen den Co-Autor und den Verlag steht Kohl ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Ein Teil der Zitate darf jedoch weiterhin veröffentlicht werden, da bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattfinden muss.

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20. März 2015

Angemessenheit von Vertragsstrafen zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr

Zwei Frauen mit Einkaufstüten, die vor einem Schaufenster stehen
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.12.2014, Az.: 3 W 123/14

Die Höhe eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtungserklärung muss geeignet sein, um die Gefahr einer künftigen Wiederholung der Verletzungshandlung auszuschließen. Insbesondere bei einem Unternehmen, welches mehrere Filialen unterhält, ist eine Vertragsstrafe von € 1.000,00 bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung zu niedrig. Auch bei einem Erstverstoß wäre die Vertragsstrafe nicht unter diesem Betrag festzusetzen.

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20. März 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung eines Diensteanbieters für unwahre Tatsachenbehauptungen von Nutzern

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 19.03.2105, Az.: I ZR 94/13

Die Bewertungen von Nutzern stellen keine eigene Tatsachenbehauptung eines Hotelbewertungsportals dar, wenn diese nicht inhaltlich zu Eigen gemacht wurden. Eine Zu-Eigen-Machung der Bewertungen erfolgt jedenfalls nicht durch Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung. Eine Haftung des Diensteanbieters besteht jedoch dann, wenn dieser spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich der Umfang je nach Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Prüfungspflicht und der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung richtet. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertung ist unzumutbar. Zudem darf keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Betreiber eines solchen Internetportals haftet daher erst, wenn er Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt.

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