11. Mai 2011

Bereitstellung einer Internetplattform zum Verkauf von Fußballtickets rechtmäßig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2010, Az.: VI-U (Kart) 12/10

Die Bereitstellung einer Internetplattform, auf der Personen Tickets verschiedener Fußballclubs verkaufen können, ist rechtmäßig, auch wenn solche Verkäufe durch die AGB der Fußballclubs untersagt sind.  Der Betreiber einer solchen Plattform fordert nicht zum Vertragsbruch auf und nutzt einen solchen nicht in unlauterer Weise aus. Hierfür reicht das bloße Zurverfügungstellung einer Verkaufsplattform nicht aus. Auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt nicht vor.

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09. Mai 2011

„ARSCHLECKEN24“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 26 W (pat) 31/10 Der Begriff "ARSCHLECKEN24" ist nicht eintragungsfähig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff nicht ausschließlich i.S.v. "Lass mich in Ruhe" verstanden, vielmehr kommt ihm ein anstößiger, vulgärer und grob geschmackloser Aussagegehalt zu. Dieser wird durch den Zusatz "24" i.S.v. "rund um die Uhr" noch verstärkt. In Suchmaschinen führe eine Eingabe des als Wortbestandteil verwendeten Begriffs vielfach auf einschlägige Sex- und Pornoseiten. Die Allgemeinheit würde sich durch eine solche Marke sittlich, politisch oder religiös verletzt fühlen. Die Bezeichnung ist daher grob anstößig und nicht eintragungsfähig.
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06. Mai 2011

Unlautere Auslands-Werbung für das Verfahren der Eizellspende

Urteil des LG Berlin vom 25.11.2008, Az.: 15 O 146/08 Wird im Rahmen von Werbung für das in einigen Ländern zugelassene Verfahren der Eizellenspende der Hinweis erteilt, deutsche Ärzte würden hierfür vorbereitende Untersuchungen durchführen, ist dies wettbewerbswidrig. Im Embryonenschutzgesetz ist die Eizellspende vom deutschen Gesetzgeber als sittenwidrig eingestuft. Der Hinweis auf vorbereitende Untersuchungen unter Beteiligung deutscher Ärzte macht das Angebot damit werbender ausländischer Ärzte attraktiver und fördert somit ihren Geschäftserfolg in sittenwidriger Weise.
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05. Mai 2011

Verkauf ausländischer Lebensmittel in Deutschland nur in deutschsprachig bedruckter Verpackung zulässig

Beschluss des LG Düsseldorf vom 29.07.2010, Az.: 37 O 9/09

Einem Lebensmittelhändler ist es nicht gestattet in Deutschland Nudeln in ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckten Verpackungen zu verkaufen. Solche Produkte dürfen nur unter Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden. Auch die Nährwertkennzeichnungen müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Dagegen muss das Haltbarkeitsdatum nicht in deutscher Sprache genannt werden, sofern es besonders groß und vom restlichen Packungsdesign abweichend dargestellt ist.
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04. Mai 2011

Zuwachs für die „Volks“- Markenfamilie

Beschluss des BPatG vom 24.03.2011, Az.: 29 W (pat) 203/10 Dem in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau ausgestalteten Wort-/Bildzeichen "Volks.T-Shirt" stehen nicht die Hindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses entgegen. Da es sich bei dem Gesamtbegriff um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, kommt dem Zeichen in Bezug auf die Waren keine beschreibende Bedeutung zu.Vielmehr hat sich der Verkehr aufgrund der Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen an diese Art der Kennzeichnung gewöhnt und erblickt darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
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04. Mai 2011

Aufrechnungsklausel im Architektenvertrag

Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07 Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
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03. Mai 2011

Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2011, Az.: 6 U 260/10

Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
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03. Mai 2011

Wort-/Bildmarke „TISCH & TREND“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 02.03.2011, Az.: 26 W (pat) 506/10

Die für die angemeldete Wort-/Bildmarke "TISCH & TREND" im Bereich Hygiene und Elektronik eingetragenen Waren werden üblicherweise weder zu Wohn-oder Dekorationszwecken noch in der Küche oder bei Tisch verwendet, so dass die Marke weder einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu den eingetragenen Waren aufweist, noch geeignet ist, diese zu beschreiben. Ein Freihaltebedürfnis ist aufgrund der daraus resultierenden hinreichenden Unterscheidungskraft ausgeschlossen.
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03. Mai 2011

Jugendgefährdende Inhalte versus Kunstfreiheit

Beschluss des VG Berlin vom 16.12.2010, Az.: 27 L 355.10

Der Betreiber eines Internetportals, in dem erotische Kunst in Form von Literatur, Bildern und Videomaterial veröffentlicht wird, muss diese durch ein Jugendschutzprogramm oder andere Vorkehrungen schützen, da Jugendliche dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden können. Dem stehe auch die Kunstfreiheit nicht entgegen, da im Fall der Kollision zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz dem Verfassungsgebot des Jugendschutzes Rechnung zu tragen ist.
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03. Mai 2011

Keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe durch bloße Teilnahme an Gewinnspiel

Urteil des OLG Stuttgart vom 11.11.2010, Az.: 2 U 29/10 Verbraucher, die ihre Telefonnummern im Rahmen eines Gewinnspiels angeben, willigen damit nicht in darauffolgende Werbeanrufe ein. Dass die Einwilligung in solche Anrufe gesondert abgefragt wurde, ändert daran nichts, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmer mit richtigen Namen anmelden. Insofern liegt darin keine wirksame Einwilligung. Die Beweislast dafür, dass die Teilnehmer des Gewinnspiels mit den angegeben Namen identisch sind, trägt derjenige, der die Werbeanrufe tätigt.
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