Umfang von Unterlassungserklärungen bei Filesharing
Beschluss des OLG Köln vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10
Auch in Filesharing-Fällen kann die abgegebene Unterlassungserklärung weiter gefasst sein als die geforderte, solange nur der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang umfasst ist. Die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung steht nicht deshalb in Zweifel, weil der Abgemahnte eine über die konkret beanstandete Verletzungshandlung hinausgehende Unterlassungserklärung abgibt, um weiteren kostspieligen Abmahnungen wegen kerngleicher Rechtsverstöße vorzubeugen.

