„Trademarker“ als Marke nicht eintragungsfähig
Auch was die im vorliegenden Fall angemeldeten Waren „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Broschüren, Magazine“ anbetrifft, so können diese entweder für einen „Trademarker“ (= Spezialisten für Markenrecht und Markenbewertung) bestimmt sein, oder aber als gedrucktes Medium Informationen vermitteln, welche die Beratung durch den „Trademarker“ ersetzen sollen.
Einfügen einer Marke in die Artikelbeschreibung bei Amazon
Die Internethandelsplattform Amazon funktioniert wie ein Warenkatalog, d.h. es gibt zu jedem Artikel nur eine Artikelbeschreibung und andere Verkäufer können sich bestehenden Angeboten anschließen. Allerdings kann jeder Anbieter des Artikels auch die Artikelbeschreibung ändern. Das LG Frankfurt entschied nun, dass in dem nachträglichen Einfügen einer Marke in ein Angebot, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, eine Behinderung der Mitbewerber liegt, da diese so Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden.
Auskunftsanspruch bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Für einen Auskunftsanspruch ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Urhebers notwendig und diese Rechtsverletzung muss ein gewerbliches Ausmaß erreichen.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in einem breiten öffentlichen Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Werke zu sehen oder unter besonderen Umständen im Angebot ein einzelnes urheberrechtliche geschütztes Werk herunterzuladen.
Das gewerbliche Ausmaß ist anhand des Wertes des angebotenen Werkes bzw. anhand der Veröffentlichung innerhalb der Verwertungsphase zu bewerten.
Koppelung von Preisausschreiben und Warenbezug kann zulässig sein
Nach §§ 3, 4 Nr. 6 UWG handelt es sich um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben an ein Umsatzgeschäft, die den Richtlinien (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht.
Unterlassungsanspruch bei Werbeanruf nicht auf bestimmte Werbung beschränkt
„Vorsicht bei sog. „unabhängigen“ Finanzdienstleistern“
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.12.2010, Az.: 6 U 238/09
Die Werbung mit der "Unabhängigkeit" eines Finanzdienstleistungen vermittelnden Unternehmens ist irreführend, wenn 97 % der Aktien dieses Finanzvermittlers von einem Unternehmen gehalten werden, dessen Finanzprodukte vermittelt werden. Die gerichtliche Geltendmachung inhaltlich gleichlautender Unterlassungsansprüche durch zwei Unternehmen, welche durch den selben Anwalt vertreten werden, ist für sich genommen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn die getrennte gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht und hierfür kein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteter Unterlassungsantrag kann alternativ auf mehrere Irreführungsvorwürfe gestützt werden. Eine entsprechende Klage ist damit nur dann abzuweisen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefahr einer Irreführung weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt in Frage kommt.Ein Teilnehmerkonto pro Haushaltsgemeinschaft genügt
Da Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte bereithalten können, genügt hinsichtlich der gemeinsam genutzten Geräte eine Anmeldung durch einen der Partner oder ein Mitglied. Dabei wird angenommen, dass derjenige, der als Teil der Generalunkosten des Haushalts die Rundfunkgebühren für die in der Haushaltsgemeinschaft bereit gehaltenen Empfangsgeräte trägt, der Haushaltsvorstand ist. Lediglich dieses Teilnehmerkonto ist weiterzuführen. Weitere bestehende Konten müssen selbständig abgemedelt werden.

