23. Mai 2011

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Installation von Wettterminals

Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 18.01.2011, Az.: 1 MB 29/10

Werden Wettterminals in Spielhallen installiert ändert sich die Kunden-/ Zielgruppe, sodass diese Abweichung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zur Folge hat. Begründet wird es dahingehend, dass Kunden welche an Live-Wetten teilnehmen sich so lange in der Spielhalle aufhalten wie es für sie interessante Live-Sportereignisse gibt, auf die gewettet werden kann. Für Kunden welche hingegen "Token"- oder Geldgeräte nutzen, spielt dies keine Rolle.
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23. Mai 2011

Schadensersatz – und Fallbearbeitungspauschale in AGB

Urteil des AG Dieburg vom 11.02.2011, Az.: 20 C 28/11 (26) Die Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale von EUR 11,00 pro Mahnschreiben und einer Fallbearbeitungspauschale bei Mahnung, Zutrittsklagen, etc. von bis zu EUR 297,50 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers ist unwirksam, soweit nicht ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten ist, dass dem Kunden auch der Nachweis freisteht, es sei gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
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23. Mai 2011

„Outlets.de GmbH“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.10.2010, Az.: 20 W 196/10

Die Umfirmierung eines Unternehmens in "Outlets.de GmbH" wurde mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Hinzufügen der Top-Level-Domain "de" reicht zur Individualisierung nicht aus. Die Unterscheidungskraft dient der abstrakten Unterscheidung von anderen Unternehmen. Bei dem Begriff "Outlets" handelt es sich jedoch um eine bloß beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe, so dass es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Daran ändert auch die einmalige Vergabe der gleichnamigen Internetdomain nichts.

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20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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20. Mai 2011

Verwendung des Siegels „Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet …“ ist irreführend

Beschluss des LG Köln vom 26.11.2009, Az.: 31 O 607/09

Die Verwendung eines Unternehmens-Siegles mit der Aufschrift "Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet..." für die werbliche Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend. Zwar handelt es sich vorliegend um ein Siegel einer bekannten und allgemein anerkannten Prüfungsgesellschaft, jedoch suggeriert es dem Rechtssuchenden, dass es dem damit werbenden Anwalt unter allgemein anerkannten Prüfungsbedingungen erteilt worden ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Es mangelt an einer ausreichend breit angelegten Beteiligung der betroffenen Fachkreise, welche allein eine allgemein anerkannte Auswahl der Prüfungsinhalte sicherstellen kann.
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20. Mai 2011

„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis

Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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20. Mai 2011

Zustimmung in Werbung durch AGB nicht zulässig

Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2011, Az.: I-4 U 174/10

Die erforderliche Einwilligung zum Erhalt von Werbung kann grundsätzlich auch durch eine entsprechende AGB-Klausel eingeholt werden. Sie muss dann aber besonders hervorgehoben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die AGB-Klausel in einem „Allgemeine Informationen“ überschriebenen Abschnitt enthalten ist, der aus mehreren Absätzen besteht und die Klausel optisch nicht hervorgehoben ist. Generell nicht durch AGB eingeholt werden kann die Einwilligung in Werbung per Fax, Telefon oder Email.
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20. Mai 2011

Marke in Form eines „Schokobechers“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10 Die für Süßwaren und Schokoladenwaren angemeldete dreidimensionale Marke in Form eines "Schokobechers" kann sowohl die Ware selbst als auch die Verpackung für Süßwaren sein. Die Form eines Bechers ist eine geläufige Gestaltungsform für Schokoladewaren und weist daher keine herkunftshinweisenden Merkmale auf. Auch wird der angesprochene Verkehrskreis der Lebensmittelkonsumenten gewöhnlich nicht aus der dreidimensionalen Form der Ware oder Verpackung auf die betriebliche Herkunft schließen können.
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19. Mai 2011

Bezeichnung eines Gebäudes unter historischer und architektonischer Betrachtungsweise

Beschluss des KG Berlin vom 01.04.2011, Az.: 5 W 71/11

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in diesem Gebäude früher unter derselben Bezeichnung ein bekanntes Stummfilmkino geführt wurde. Diese Wendung bezeichnet nämlich den Veranstaltungsort, indem über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes informiert wird. Diese Bezeichnung ist auch auf diversen Internetplattformen zulässig, da dort ebenfalls lediglich die Örtlichkeit in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werden soll.
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19. Mai 2011

Streitwert bei Markenverletzung

Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.04.2011, Az.: 6 W 30/11

Bezüglich der Bemessung des Streitwertes bei einer Markenverletzung, liegt ein hoher Angriffsfaktor auch dann vor, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft durch entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain den markenrechtlich geschützten Namen eines Unternehmens dazu benutzt neue Mandanten zu gewinnen, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zwar wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Verkehr das Zeichen letztlich richtig zuordnet, allerdings ist die beanstandende Verwendung der Bezeichnung im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen dieses Unternehmens zu schädigen, da mögliche Neu-Kunden abgefangen und auf eine Internetseite umgeleitet werden, die sich kritisch mit dem Unternehmen befasst.
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