Bei fehlender Unterlassungserklärung Klageerhebung ohne Rücksprache möglich
Herausgabepflicht bezüglich kostenträchtig akquirierter Verlegerdaten
Eine Verpflichtung zur Zuverfügungstellung von eigens akquirierter Verlegerdaten kann aus § 47 TKG nicht hergeleitet werden, da hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen anzustellen sind und es sich um kostenträchtige drittrecherchierte Daten handelt.
Wirksamkeit von „Opt-out-Klauseln“
Die freie Entscheidung wird auch durch eine "Opt-out-Klausel" gewährleistet, bei der die Einwilligung in eine Datennutzung als erteilt gilt, wenn der Kunde diese nicht ausdrücklich durch Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird allerdings überschritten, wenn die "Opt-out-Klausel" ihrer Gestaltung nach unnötige Schwierigkeiten aufbaut.
Streitwert bei „Filesharing“
Urheberrechtlicher Schutz von suchmaschinenoptimierten Webseiten
Als HTML-Datei erstellte Webseiten gelten nicht als eigene schöpferische Leistung, können jedoch aufgrund ihrer zielführenden Verwendung der Sprache zur Suchmaschinen-Optimierung eine individuelle schöpferische Eigenheit bilden und urheberrechtlichen Schutz genießen.
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Für eine nichteingetragene Bezeichnung kann nur markenrechtlicher Schutz durch regionale Verkehrsgeltung entstehen, wenn die unter dem Kennzeichen angebotene Dienstleistung einen ausreichenden Bezug zur Region des Anbieters hat. Der bloße Umstand, dass in der fraglichen Region der Sitz des Dienstleisters liegt, reicht indes nicht aus.
Ungeschützte WLan-Verbindung
Der Inhaber einer WLan-Verbindung ins Internet ist verpflichtet diese vor Zugriffen unbekannter Nutzer zu schützen. Werden Rechtsverletzungen mittels diesem Internetzugang bekannt, haftet der Anschlussinhaber als Störer - unabhängig davon, ob Dritte diese begangen haben.
Haftung für Inhalte einer „Internetunterseite“
Muss ein Durchschnittswebseitenbesucher aufgrund der konkreten Präsentation fremder Daten und der mangelnden Distanzierung des Webseitenbetreibers davon ausgehen, dass es sich bei den auf der Webseite sowie deren Unterseiten befindlichen Äußerungen um die des Betreibers handelt, haftet dieser für sämtliche Rechtsverstöße.
Keine Kennzeichnungskraft für den Titel „Internetrecht“
Dem Titel des Lehruchs "Internetrecht" kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu. Sowohl "Internet" als auch "Recht" sind fest umrissene, ledichlich beschreibende Begriffsinhalte und sind in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen.

