„www. … blog.de“
Beinhaltet ein Domainname die Bezeichnung "blog", so ist es dem durchschnittlich verständigen Referenzverbraucher klar, dass darunter ein Internettagebuch geführt wird. Bezüglich der Identifizierung des Anbieters kann sich der Benutzer nur an dem davor stehenden Bestandteil des Domains orientieren.
Mobbing im Internet-Forum als wichtiger Kündigungsgrund
Ehreverletzende Äußerungen sowie Markenrechtsverletzungen in einem vom Vertragspartner eingerichteten Internet-Forum kann eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen, sofern dieser als Domain-Inhaber die Einträge selbst verfasst oder nach Kenntnis geduldet hat.
Berufung mit Computerfax möglich?
Überwachung der Internetbenutzung von Familienangehörigen
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige kann der Inhaber eines Internetzugangs nur haften, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Auch wenn Rechtsverstöße im Internet häufig vorkommen, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb ihm nahestehende Personen bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Haftung des „Access-Providers“
Die eingeschränkte Haftung eines "Access-Providers" nach § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Allerdings besteht für rechtswidrige Handlungen Dritter, soweit eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung nicht vorliegt, keine Verantwortung.
Auslegung einer Widerrufserklärung
Bei fehlender Unterlassungserklärung Klageerhebung ohne Rücksprache möglich
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Für eine nichteingetragene Bezeichnung kann nur markenrechtlicher Schutz durch regionale Verkehrsgeltung entstehen, wenn die unter dem Kennzeichen angebotene Dienstleistung einen ausreichenden Bezug zur Region des Anbieters hat. Der bloße Umstand, dass in der fraglichen Region der Sitz des Dienstleisters liegt, reicht indes nicht aus.
Ungeschützte WLan-Verbindung
Der Inhaber einer WLan-Verbindung ins Internet ist verpflichtet diese vor Zugriffen unbekannter Nutzer zu schützen. Werden Rechtsverletzungen mittels diesem Internetzugang bekannt, haftet der Anschlussinhaber als Störer - unabhängig davon, ob Dritte diese begangen haben.

