10. Mai 2007

Urheberrichtliche Vergütung bei Fotos

Urteil des LG München I vom 10.05.2007, Az.: 21 O 7834/05 Das LG München I hat im Urteil vom 10. Mai 2007 die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen. Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von 3.000 DM insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Das Gericht hatte einen Sachverständigen bestellt zur Bewertung der Fotos. Dieser stellte fest, dass das abgedruckte Foto nicht so einzigartig ist, wie der Kläger dies meinte. Mit der Zahlung des Honorars für den Abdruck sei damit das Foto genug vergütet gewesen. Auch einen Schadensersatz für den Verlust der Dias käme nicht in Frage aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien, so urteilte die 21. Zivilkammer des LG München I.
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10. Mai 2007

Urheberrechtliche Zulässigkeit eines (elektronischen) Kopienversanddienstes

Urteil des OLG München vom 10.05.2007, Az.: 29 U 1638/06 Durch das Versenden von Zeitschriftenbeiträgen in elektronischer Form wird das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers verletzt. Denn sowohl beim Versand in elektronischer Form als auch beim Versand per Post oder Telefax werden bereits im Inland Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt. ...
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09. Mai 2007

Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.05.2007, Az.: 6 W 61/07 Der Senat nahm dabei zu dem oft vorgebrachten Argument Stellung, durch unwirksame AGB-Klauseln entstünde in der Vertragsanbahnungsphase kein Wettbewerbsvorteil, vielmehr könne die Verwendung solcher benachteiligender AGB-Klauseln den Käufer von einem Vertragsschluss eher abhalten. Diese Sichtweise ließ das Gericht nicht gelten, da der Verwender von unwirksamen Bestimmungen in AGB jedenfalls dann einen geschäftlichen Vorteil erlangt, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden bzw. falschen Belehrung und Information aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung der ihm zustehenden, durch die AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossenen Rechte, absieht. Ein solches Verhalten in der bloßen Vertragsabwicklung ist nach der Entscheidung des OLG auch dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt den Kunden planmäßig zu übervorteilen. Diese Planmäßigkeit ergebe sich bereits daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden. Ferner entschied der Senat, dass die Bagatellschwelle des § 3 UWG – also ob überhaupt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben ist - bei Verwendung von unwirksamen, den Verbraucher benachteiligenden AGB-Klauseln überschritten ist. Dies aus dem Grund, da dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dem ist zuzustimmen. Andere Gerichte haben mitunter zwar die Unwirksamkeit der AGB-Klauseln bejaht, deren Relevanz für den Wettbewerb und somit eine unlautere Wettbewerbshandlung jedoch verneint. Eine solche Rechtsprechung ermuntert Unternehmer jedoch geradezu, bewusst unwirksame und benachteiligende Klauseln zu verwenden, da sie sicher sein können, von Mitbewerbern, die am meisten auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln achten, nicht abgemahnt zu werden. Zudem müsste man aus anwaltlicher Sicht den gewerblichen Verkäufern raten, sehr zu ihren Gunsten gestaltete und damit größtenteils unwirksame Klauseln zu verwenden, um gegenüber anderen nicht dadurch Wettbewerbsnachteil zu erleiden, dass sie selbst sich gesetzeskonform verhalten, die Mitbewerber hingegen nicht. Die gesetzliche verankerten Rechte des Verbrauchers würden so weitgehend zurückgedrängt. Insoweit ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ein großer Schritt in Richtung Verbraucherschutz. Für Unternehmer bedeutet die Entscheidung dagegen, dass diese damit rechnen müssen, dass grundsätzliche jede unwirksame AGB-Klausel einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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08. Mai 2007

Auch bei Internetwerbemaßnahmen für Hotelzimmer sind die genauen Endpreise auszuweisen

Urteil des OLG Schleswig vom 08.05.2007, Az.: 6 U 73/06 Die Verpflichtung Endpreise zu nennen besteht unabhängig davon, ob es der Verkehr gewohnt ist, bei Angeboten einer bestimmten Art des Endpreises anhand der angegebenen Preise Bestandteile zusammen zurechnen. Auch liegt eine Irreführung darin vor, wenn mit Unter- und Obergrenzen geworben wird, in der untersten Preiskategorie aber jeweils nur ein Zimmer vorhanden ist.
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08. Mai 2007

Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt

Urteil des BGH vom 08.05.2007, Az.: KVR 31/06 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf. 
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08. Mai 2007

Unzulässige Gewinnspielwerbung ist abmahnfähig

Urteil des LG Darmstadt vom 08.05.2007, Az.: 12 O 532/06 Es ist unzulässig, ein Gewinnspiel derart mit einer Dienstleistung zu verbinden, dass nur derjenige daran teilnehmen kann wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registrieren lässt. Dies entschied das Landgericht Darmstadt im einem aktuellen Urteil.
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04. Mai 2007

Keine Forderungsberechtigung des Teilnehmernetzbetreibers für durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste

Urteil des AG Zossen vom 04.05.2007, Az.: 5 C 6/07 Begründet ein Teilnehmernetzbetreiber in seinen AGB eine eigene Forderung bezüglich der Vergütung der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten eines Drittanbieters, so ist dies nicht mit dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse zu vereinbaren. Solche AGB liegen lediglich dem Vertrag zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Kunden zugrunde. Sie können somit keine Regelungen zu Verträgen enthalten, die der Kunde mit Personen schließt, die jedenfalls in rechtlicher Hinsicht gänzlich unabhängig von der Person des Teilnehmernetzbetreibers sind. ...
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