LG Magdeburg bestätigt Rechtmissbräuchlichkeit des Vorgehens der BUG AG gegen deren Mitbewerber

03. Mai 2007
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Eigener Leitsatz:

Das LG Magdeburg hat zwei Anträge der BUG AG auf Erlass von einstweiligen Verfügungen aufgrund deren Rechtsmissbräuchlichlichkeit gem. § 8 Abs. 4 UWG abgewiesen.

In den beiden Entscheidungen vom 03.05.2007 (Az.: 7 O 2325/06 und 7 O 383/07) kommt das LG Magdeburg zu dem Ergebnis, dass die BUG AG die Regelung des § 35 ZPO, die bei Wettbewerbsverstößen im Internet vom sog. fliegenden Gerichtsstand ausgeht, d.h. von der grundsätzlichen Zuständigkeit aller Gerichte, an deren Standort die Möglichkeit der Internetnutzung besteht, planmäßig ausnutzt, um die Mitbewerber an möglichst weit entfernten Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen, ohne, dass es dafür besondere sachliche Gründe, wie etwa eine der Antragstellerin günstige Rechtssprechung des jeweiligen Gerichtes, gibt.

Als weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der BUG AG bei der Beantragung der einstweiligen Verfügungen sieht das LG Magdeburg die öffentliche Äußerung deren Vorstands an, dass man Rechtsanwälte beauftragt habe, unter den Mitbewerbern aufzuräumen und dies außer Kontrolle geraten sei. Dies deute, nach Auffassung des Gerichts, auf eine Pauschalbeauftragung hin und führt in Zusammenhang mit der unsachlichen systematischen Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der BUG AG, da es dieser allein darum gehe, den Mitbewerber mit zusätzlichen Kosten zu belasten.<br/><br/>

Landgericht Magdeburg

Urteil vom 03.05.2007

Az.: 7 O 2325/06

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (…)

w e g e n unlauterem Wettbewerb

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2007 durch die Richterin am Landgericht …

für R e c h t erkannt:

Die einstweilig Verfügung des Landgerichts Magdeburg vom 15.11.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte vertreiben jeweils Computerkomponenten und Computerzubehör unter anderem über die Handelsplattform www.ebay.de.

Am 13.10.2005 bewarb der Verfügungsbeklagte auf der Internethandelsplattform eBay den Artikel HP Jetdirect 620 N Prinserver J 7934 und räumte ein Widerrufsrecht wie folgt ein:

"Wenn Sie Waren als Verbraucher bestellen, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Nach erfolglosem Abmahnversuch beantragte die Verfügungsklägerin unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, die für den Handel auf Internetplattformen von einer Widerrufsfrist von einem Monat ausgehen, weil die erforderliche Belehrung in Textform aufgrund der Besonderheiten des Vertragsabschlusses erst nach Vertragsabschluss erfolgen kann, so dass die vorgenannte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 355 Abs.2 S.2 BGB entspräche, den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Vertäge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren und für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Erhalt der Ware und der Belehrung ohne das Textformerfordernis hinzuweisen, so wie dies zur Artikelnummer … am 13.10.06 und 01.11.06 geschehen ist.

Die beantragte einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen.

Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beruft sich zur Begründung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs.4 UWG, da die einstweilig Verfügung, wie das systematische Vorgehen der Verfügungsklägerin gegen zahlreiche Anbieter auf der Internetplattform zeige, lediglich dazu diene, den jeweiligen Wettbewerber mit Kosten zu belasten.

Indizien für den Missbrauch seien das geringe wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung, die Vielzahl der Fälle, die Pauschalbeauftragung der eingeschalteten Anwälte, die Äußerung des Vorstandsmitgliedes der Verfügungsklägerin … in der Öffentlichkeit, man sei selber abgemahnt worden und habe nun Anwälte damit beauftragt aufzuräumen, die Sache sei aber etwas außer Kontrolle geraten, der hohe Anteil, den Einnahmen aus Vertragsstrafen an dem erzielten Überschuss hätten, sowie die systematische Ausnutzung des sogn. fliegenden Gerichtsstandes dahingehend, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in zahlreichen Fällen an Gerichtsstandorten gestellt würden, an denen weder die Verfügungsklägerin noch der jeweilige Verfügungsbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe und auch sonst kein näherer räumlicher oder sachlicher Bezug erkennbar sei. (Auflistung der Abmahnungen Stand 22.03.07 Bl. 8 Anlage B1 und Stand 18.04.07 Anlage zum Protokoll vom 19.04.07 Bl. 29 der Verfügungsklägerin und deren Tochtegesellschaft e-tail).

Der Verfügungsbeklagt beantragt daher,

die einstweilig Verfügung aufzuheben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie bestreitet eine Pauschalbeauftragung und meint, die Erklärung des Vorstandsmitgliedes … sei der Verfügungsklägerin nicht zurechenbar. Im Übrigen meint sie, dass der fliegende Gerichtsstand ernst genommen werden müsse und ein Rechtsmissbrauch schon deshalb nicht gegeben sei, weil die wirtschaftlichen Schäden, die  die Rückabwicklung von Verträgen mit sich bringe, auch ein wirtschaftliches Interesse an der flächendeckenden Vorgehensweise der Verfügungsklägerin begründe.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil dem Anspruch aus §§ 3, 4 Ziff.11, 8 Abs. 1 UWG der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegensteht.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist gegeben, da die Verfügungsklägerin unter Ausnutzung ihrer aus § 35 ZPO gegebenen formalen Rechtsposition, die bei Wettbewerbsverstößen im Internet zu einer Zuständigkei aller Gerichte führt, an deren Standort die Möglichkeit der Internetnutzung besteht, planmäßig die erfolglos abgemahnten Mitbewerber an sowohl vom allgemeinen Gerichtsstand der Verfügungsklägerin als auch des jeweiligen Mitbewerber weit entfernten Gerichtsständen in Anspruch nimmt, ohne dass dass sie hierfür einen anderen Grund angibt als den, dass diese Möglichkeit uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.

Auch im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin den in Hamburg ansäßigen Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Magdeburg in Anspruch genommen, allein mit der Begründung, dass aufgrund der Abrufbarkeit des Internets in diesem Bezirk auch das Landgericht Magdeburg zuständig sei. Neben dem vorliegenden Fall sind dem Gericht nicht nur durch Vorlage einer entsprechenden Auflistung der Wahl weit entfernt liegender Gerichtsorte durch den Verfügungsbeklagten in anderen Verfahren, sondern auch durch bei dem Landgericht Magdeburg anhängigen Verfahren zahlreiche weitere Fälle bekannt geworden, in denen Verfügungsbeklagte von weit entfernten Orten vor dem Landgericht Magdeburg in Anspruch genommen wurden. Einen sachlichen Grund für diese Vorgehensweise hat die Verfügungsklägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Gerichtsstandswahl in § 35 ZPO keinerlei Einschränkungen vorsieht, jedoch ist auch bei der freien Wahl des Gerichtstandes anerkannt, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition rechtsmissbräuchlich sein kann (Zöller-Vollkommer (26. A) § 35 Rdn. 3).

Dies ist vorliegend unter Würdigung der Gesamtumstände der Fall, da die Verfügungsklägerin nicht nur in diesem Fall, sondern in zahlreichen anderen Fällen, die kostenintensivere Inanspruchnahme an einem weit entfernt von den beiderseitigen allgemeinen Gerichtsständen liegenden Gericht gewählt hat, ohne, dass sich dies aus den besonderen Umständen des Wettbewerbsverhältnisses rechtfertigen würde. Weder ist erkennbar, dass sich die Beteiligten gerade im hiesigen Raum in einem besonders intensiven Wettbewerb befinden, der gestalt, dass zahlreiche Kunden gerade aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Magdeburg stammen, noch rechtfertigen etwa besondere Standortvorteile wie bei einer für die Verfügungsklägerin günstigen Rechtsauffassung in einer in der Rechtsprechung noch umstrittenen Rechtsfrage oder einer schnelleren Terminierung die Wahl des Landgerichts Magdeburg.

Hinzu kommt die nicht bestrittene öffentliche Äußerung des Vorstandes der Verfügungsklägerin …, dass man Rechtsanwälte beauftragt habe, bei den Mitbewerbern aufzuräumen und dies außer Kontrolle geraten sei. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin muss sie sich diese Äußerung auch zurechnen lassen. Isoliert gesehen würde diese Äußerung zwar noch nicht den Rechtsmissbraucheinwand begründen, da die Kammer auch bei marktstarken und finanzkräftigen Teilnehmern ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse sieht für gleiche Bedingungen zu sorgen, in dem gerade auch für kleinere Marktteilnehmer unbequeme rechtliche Regelungen eingehalten werden und sich diese nichh dadurch einen Vorteil verschaffen, dass sie diese außer Acht lassen. Insofern folgt die Kammer nicht der Auffassung des Verfügungsbeklagten, dass es sich bei der Verkürzung der Widerrufsfrist um einen unbeachtlichen, wirtschaftliche Interessen der Mitbewerber nur gering tangierende Verstöße handelt. Die Auswirkungen, die sich aus dem korrekten Hinweis auf die doppelt solange Widerrufsfrist ergeben, sind im Hinblick auf das Recht zur risikolosen und entschädigungslosen Rückabwicklung von Verträgen für den Kunden durchaus von erheblichem Gewicht, da die Ware häufig nicht mehr weiterverkauft werden kann, da sie erhebliche Beschädigungen aufweisen. Die Gefahr aber, dass ein Widerrufsrecht binnen einer Monatsfrist eher und häufiger ausgeübt wird, als ein Widerrufsrehct binnen 2 wochen, sieht die Kammer auch ohne ausdrücklichen Nachweis durch entsprechende Statistiken als gegeben an.

Doch selbst vor dem Hintergrund eines durchaus erkennbaren erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße, sieht die Kammer in der o.g. Äußerung des Vorstandes der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der systematischen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO in besonders kostenintensiver Art und Weise einen deutlichen Hinweis darauf, dass es nicht um Marktbereinigung in Form der korrekten Einhaltung gesetzlicher Regelungen und damit chancengleichheit geht, sondern darum, zusätzliche Kosten zu produzieren, deren einziger Nutzen darin liegt, den Mitbewerber mit diesen zusätzlichen Kosten zu belasten.

Auch soweit in diesem Zusamemnhang seitens des Vorstandsmitgliedes eingeräumt wurde, die Sache sei ausser Kontrolle geraten, ergeben sich weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch, da dies auf eine – wenn auch bestrittene – Pauschalbeauftragung der eingeschalteten Anwälte hindeutet, selbst, wenn in den Verfahren individuelle Vollmachten vorgelegt wurden. Es drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass es sich hier im wesentlichen um Blankovollmachten handelt, wie seitens des Verfügungsbeklagten näher dargelegt, so dass auch dieser Umstand auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG hindeutet.

Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung war daher insgesamt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.

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