Urheberrechtlicher Schutz von suchmaschinenoptimierten Webseiten
Als HTML-Datei erstellte Webseiten gelten nicht als eigene schöpferische Leistung, können jedoch aufgrund ihrer zielführenden Verwendung der Sprache zur Suchmaschinen-Optimierung eine individuelle schöpferische Eigenheit bilden und urheberrechtlichen Schutz genießen.
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Für eine nichteingetragene Bezeichnung kann nur markenrechtlicher Schutz durch regionale Verkehrsgeltung entstehen, wenn die unter dem Kennzeichen angebotene Dienstleistung einen ausreichenden Bezug zur Region des Anbieters hat. Der bloße Umstand, dass in der fraglichen Region der Sitz des Dienstleisters liegt, reicht indes nicht aus.
Ungeschützte WLan-Verbindung
Der Inhaber einer WLan-Verbindung ins Internet ist verpflichtet diese vor Zugriffen unbekannter Nutzer zu schützen. Werden Rechtsverletzungen mittels diesem Internetzugang bekannt, haftet der Anschlussinhaber als Störer - unabhängig davon, ob Dritte diese begangen haben.
Haftung für Inhalte einer „Internetunterseite“
Muss ein Durchschnittswebseitenbesucher aufgrund der konkreten Präsentation fremder Daten und der mangelnden Distanzierung des Webseitenbetreibers davon ausgehen, dass es sich bei den auf der Webseite sowie deren Unterseiten befindlichen Äußerungen um die des Betreibers handelt, haftet dieser für sämtliche Rechtsverstöße.
Doppeltes Honorar bei Verletzung von Urheberbenennungsrecht
Wird das Urheberbenennungsrecht des Autors eines Buches gem. § 13 UrhG verletzt, so steht diesem ein 100 %-iger Zuschlag auf das vereinbarte Honorar als Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Farbmarke Gelb-Rot
Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.
Haftung des Webhosters für illegale Inhalte seiner Kunden
Ein Internetprovider, der im Internet Seiten eines Kunden veröffentlicht, auf denen für unerlaubte Versicherungsgeschäfte geworben wird, ist ein einbezogenes Unternehmen im Sinne des § 87 f Abs. 1 Satz 5 VAG. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen einbezogene Unternehmen setzen nicht voraus, dass gegen den eigentlichen Betreiber des Versicherungsgeschäfts oder gegen denjenigen, auf den Teilfunktionen des Versicherungsgeschäfts ausgelagert worden sind, vollziehbare aufsichtsrechtliche Verfügungen ergangen sind.
Keine Kennzeichnungskraft für den Titel „Internetrecht“
Dem Titel des Lehruchs "Internetrecht" kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu. Sowohl "Internet" als auch "Recht" sind fest umrissene, ledichlich beschreibende Begriffsinhalte und sind in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen.
Widerrufsrecht bei Medikamenten
Auch bei Medikamenten besteht ein Widerrufsrecht. Denn ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, hat nicht eine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet macht.

