Urheberrecht bei Dekoration
Sachfremde Ziele eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Für einen unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch infolge Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist es bereits ausreichend, wenn die Rechtsverfolgung zwar nicht gänzlich ohne jedewede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben wird, die sachfremden Ziele jedoch überwiegen.
Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen der marktführenden öffentlichen Telekommunikationsnetze
Die marktführenden öffentlichen Telekommunikationsnetze sind nach dem TKG verpflichtet anderen Wettbewerbern Kollokationen und auch andere Einrichtungen, wie Gebäude, Leitungen und Masten, der gemeinsamen Nutzung zu überlassen, daneben jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
Schaffung einer Internetzugangsmöglichkeit löst Störerhaftung aus
Störer im Sinne des UrhG ist bereits, wer eine Internetzugangsmöglichkeit geschaffen hat, ohne durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen der Nutzung Dritter entgegenzuwirken. Insbesondere ist eine die Störerhaftung einschränkende Prüfungspflicht in Filesharing-Systemen nicht zusätzlich erforderlich.
Angabe des Vornamens im dienstlichen E-Mail-Verkehr
Die Nennung des Nach- und Vornamens in der dienstlichen E-Mail-Adresse einer behördlichen Angestellten ist zulässig. Der Schutz der Privatsphäre muss gegenüber dem Interesse der Behörde, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten.
Kein Recht zur Akteneinsicht bei Anzeige gegen Unbekannt wegen Urheberrechtsverletzungen
Mögliche Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen begründen kein Recht zur Akteneinsicht des Betroffenen, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, da dies die zivilrechtlich relevante Auslieferung der Anschlussinhaber bedeuten würde.
Urheberrechtsverletzungen durch „Thumbnails“
Die Einstellung von Bildern als sog. "Thumbnails" in die Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, weil in der Komprimierung eine eigene Verwertungshandlung des Suchmaschinenbetreibers zu sehen ist. Verneint werden muss ein Unterlassungsanspruch allerdings, wenn der Urheber der Bilder eine "Suchmaschinenoptimierung" vorgenommen hat.
Vermeidung der Monopolisierung einer freizuhaltenden Angabe durch die Beschränkung des Schutzumfangs eines Zeichens
a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt. ...
Wettbewerbsrechtliche Kontrolle von ABG-Klauseln
Die Verwendung unzulässiger ABG-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr.11 UWG beanstandet werden, da diese als Marktverhaltensregeln einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle nach dem UWG offenstehen.

