22. Februar 2002

Nutzer muss die von seinem Anschluss aus zustandegekommenen Verbindungen kontrollieren

Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002, Az.: 1 S 315/01 Der Nutzer muss die von seinem Anschluss aus zustande gekommenen Telefonverbindungen kontrollieren. Auch, wenn diese über eine schwer erkennbare 0190-er Nummer zustande gekommen sind und der Kunde nicht weiß, wie eine solche Verbindung technisch abläuft, ist er verantwortlich und zur Zahlung der entstandenen Telefongebühren verpflichtet.
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17. Februar 2002

Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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07. Februar 2002

Mobbing kein wichtiger Kündigungsgrund

Wer sich als Arbeitnehmer gemobbt fühlt und kündigt, hat zwar nicht unbedingt einen wichtigen Kündigungsgrund, kann aber auf eine kürzere Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hoffen. In einem solchen Fall kann der Entschluss des Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, verständlich und entschuldbar sein (LSG Rheinland-Pfalz L 1 AL 57/01).
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22. November 2001

Dienstanbieter für Telefon- und Sprachmehrwertdienste verantwortlich

Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: III ZR 5/01 a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
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17. Mai 2001

DENIC nur bei offenkundiger Rechtsverletzung Dritter verantwortlich

Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99 a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
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15. Mai 2001

Schadensersatz bei Domainnutzung

Urteil des LG Hamburg vom 15.05.2001, Az.: 312 O 101/01 Mittlerweile gibt es eine Fülle von Urteilen zu Domains, wenn auch vielfach mit widersprechenden Entscheidungen. Kaum Urteile gibt es bisher zum Schadensersatz bei einer unberechtigten Domainnutzung. Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil entschieden, dass neben Ansprüchen auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn eine Domain, die auf die eigene Webseite umgeleitet wird, Rechte eines Konkurrenten verletzt.
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20. März 2001

Versenden privater E-Mail am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

Urteil des AG Frankfurt/Main vom 20.03.2001, Az.: 5 Ca 4459/00 Wegen des Fehlens einer vorherigen Abmahnung ist eine Kündigung wegen des Weiterversendens privater E-Mails im Betrieb des Arbeitgebers unwirksam. Dies gilt ebenso, wenn in einer generellen internen Arbeitsanweisung das Versenden privater E-Mails zuvor verboten und eine außerordentliche Kündigung für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht wurde.
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27. September 2000

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Urteil des BGH vom 27.09.2000, Az.: VIII ZR 155/99 Der BGH äußert sich in diesem Urteil zur Wirksamkeit einer ganzen Reihe von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
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