27. Januar 2003

Nutzer hat Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber

Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
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15. Januar 2003

Leiharbeiter zählen nicht mit

Leiharbeitnehmer werden generell weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt (LAG Hamm 13 TaBV 90/02).
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15. Januar 2003

hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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15. Januar 2003

hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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10. Januar 2003

Leere Geschäftsräume bei der Tele Hansa GmbH

Im Klageverfahren gegen die Tele Hansa GmbH erhielten wir folgende Auskunft des Amtsgerichts Augsburg: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hild, es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte. Die Postsendung kam zurück mit folgendem Postvermerk: Büroräume stehen leer. " Wir hatten uns zuvor direkt bei einem Mitarbeiter der Firma erkundigt, wie die genaue Anschrift lautet. Auch beim Gewerberegister der Stadt Hamburg ist die Tele Hansa GmbH nicht gemeldet. Über die Polizei in Hamburg ist es uns gelungen, die neue Anschrift der Tele Hansa GmbH zu ermitteln und wir hoffen, dass die Klage nun zugestellt werden kann.
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10. Januar 2003

AG Elmshorn – Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde. 
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10. Januar 2003

Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
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09. Januar 2003

Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss den Netzbetreiber.
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09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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01. Januar 2003

Hild gegen Tele Hansa GmbH

Die Masche der Tele Hansa GmbH ist nicht neu, aber besonders dreist: Wählt man sich über eine normale Handy-Nummer ein, erhält der Anrufer über diesen Anruf eine Rechnung über 39 €. Ein Mandant unserer Kanzlei musste diese Erfahrung machen und wandte sich mit dem Fall an uns. Wir prüften dies nach und wählten ebenfalls besagte Handy-Nummer. Nach einigen Ansagen mit erotischen Inhalten, beendeten wir den Anruf in dem Glauben lediglich eine normale Handy-Nummer gewählt zu haben. Zu keiner Zeit wurden wir auf mögliche Kosten noch auf die Höhe derselben hingewiesen. Eine halbe Stunde später wurden wir von einem Mitarbeiter der Tele Hansa GmbH kontaktiert und um unsere Adresse gebeten. Es wurde uns versichert, dass der Anruf "völlig kostenfrei" gewesen sei und man lediglich zu statistischen Zwecken die Adresse benötige. Da uns der Ausgang der Sache interessierte, gaben wir unsere Anschrift bereitwillig an. Eine Woche später bekamen auch wir eine Rechnung über 39 € zugesandt. Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass dieser Rechnung kein vertragliches Verhältnis zugrunde liegt, da wir lediglich eine Mobilfunknummer angewählt haben und diese nur zu den normalen Handy-Tarifen abrechenbar ist. Daher reichten wir Klage beim Amtsgericht Augsburg gegen die Tele Hansa GmbH ein. Es handelt sich hier um eine negative Feststellungsklage. Mit dieser soll festgestellt werden, dass der Tele Hansa GmbH keine Ansprüche gegen die Kanzlei Hild zustehen. Zusätzlich stellten wir eine Anzeige bei der Kripo Augsburg wegen versuchtem Betrug. Der an sich geringe Streitwert ist für die Klage nicht ausschlaggebend gewesen. Nachdem sich immer mehr Mandanten gemeldet haben, die auf diese Betrugsmasche entweder hereingefallen sind oder kurz davor waren, fühlten wir uns verpflichtet, zu handeln. Obsiegen wir in diesem Prozess, kann dies richtungsweisend auch für die Fälle unserer Mandanten gegen die Tele Hansa GmbH sein. Wir raten generell, solche dubiosen Rechnungen nicht zu bezahlen und sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, falls die fraglichen Firmen hartnäckig bleiben. Auf der Seite www.dialerschutz.de gibt es weitere ausführliche Informationen zu diesem Fall.
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