03. Juli 2003

LG Köln – Bestätigung des Urteils vom 02.05.2003

Urteil des LG Köln vom 03.07.2003, Az.: 31 O 287/03 Mit dem seinem neuen Urteil vom 03.07.2003 bestätigt das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 02.05.2003. Danach können Netzbetreiber nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie 0190-er Rufnummern Dritten zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen. 
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03. Juli 2003

Bestätigung des Urteils vom 02.05.2003

Urteil des LG Köln vom 03.07.2003, Az.: 31 O 287/03 Mit dem seinem neuen Urteil bestätigt das Landgericht Köln seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 02.05.2003. Danach können Netzbetreiber nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13 a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie 0190-er Rufnummern Dritten zum Einsatz für rechtswidrige Dialersoftware zur Verfügung stellen.
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27. Mai 2003

AG Bünde – Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az: 6 C 302/02 Nach dem AG Bünde ist der Netzbetreiber beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen. 
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27. Mai 2003

Netzbetreiber ist für die Inanspruchnahme von Leistungen beweispflichtig

Urteil des AG Bünde vom 27.05.2003, Az.: 6 C 302/02 Das AG Bünde sah den Netzbetreiber als beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden an. Die Vorlage einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen, auch wenn in dem Ausdruck als Quelle jeweils die Festnetznummer der Beklagten aufgeführt ist. Kann ein Anbieter nicht festgestellt werden, da der Netzbetreiber die Zielrufnummer unkenntlich gemacht hat, so besteht der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht. Es kann aufgrund des erheblichen Missbrauchs von Dialern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons in der Software erteilt wurde. Der Netzbetreiber muss dies darlegen und beweisen.
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29. April 2003

Festgelegte Preise müssen in den AGBs bekannt gegeben werden

Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003, Az.: 1 C 291/03 Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Zahlungsanspruch wegen einer 0190-er Nummer abgewiesen. Angesichts der Höhe der Dienstleistung von über 90 EUR war es der Klägerin nach § 305 a BGB zuzumuten, die in ihren Geschäftsbedingungen festgelegten Preise zuvor bekannt zu geben.
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29. April 2003

Hinweispflicht auf kommerziellen Zweck des Dienstes trifft Anbieter nur hinsichtlich eigener Angebote

Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003, Az.: 5 C 286/02 Ist es strittig, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, trifft die Darlegungslast grundsätzlich den Geschädigten. Jedoch wird hiervon eine Ausnahme gemacht für Tatsachen, die nur der anderen Partei zugänglich sind. Der Nutzer eines Internetangebots muss sich bei der Identifizierung des Urhebers auf die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Sind die Angaben fehlerhaft, kann der Nutzer den Anbieter nicht ermitteln. Außerdem begründet die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass ein Vertrag zwischen den beiden zustandegekommen sein muss. Die Pflicht zum Hinweis auf den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur in Bezug auf die eigenen Angebote, nicht hinsichtlich der Dienste, zu denen er nur den Zugang unentgeltlich vermittelt. Außerdem grenzt das AG Mönchengladbach die Haftung nach § 7 TDG und §9 TDG eines Diensteanbieters ab, der den Zugang zu einem Content-Anbieter vermittelt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB kommen nur in Frage, wenn dem Geschädigten der Nachweis gelingt, dass der Dialer sich ohne seine Zustimmung ins Netz einwählt. Dies funktioniert in der Regel durch eine Untersuchung der Daten auf dem Computer des Nutzers. Sind keine Daten mehr verfügbar, kommt dem Geschädigten nur eine Beweiserleichterung zu, wenn der Beklagte einen Wissensvorsprung hat.
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03. April 2003

Internet-Reservierungssystem

Urteil des BGH vom 03.04.2003, Az.: I ZR 222/00 Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesen wird.
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