Verbraucherzentrale steht Beseitigungsanspruch gegen Verwender unwirksamer AGB zu

01. März 2018
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3232 mal gelesen
0 Shares
Anzugträger mit verschränkten Armen hinter überquellendem Müll Urteil des BGH vom 14.12.2017, Az.: I ZR 184/15

a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.

b) Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

c) Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 14.12.2017

Az.: I ZR 184/15

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 […] für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu II 1 und II 2 – bezogen jeweils auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des Klageantrags zu I 1 – sowie hinsichtlich des Klageantrags zu III zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an.

Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zu den „Abschlusskosten“, indem sie ein Klauselersetzungsverfahren nach § 164 VVG durchführte. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die ersetzende Klausel lautet – einschließlich einer erläuternden Fußnote – auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck):

Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen getilgt? […]

(2) Zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten wenden wir auf Ihren Vertrag das Verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Nach diesem Verfahren werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten verwendet, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall und zur Deckung von Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der mit den ersten Beiträgen zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals* Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert.

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. …
* bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt.

In dem zusammen mit der ersetzenden Klausel versandten Begleitschreiben heißt es unter der Überschrift „Beitragsfreistellung und Rückkaufswert“ auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck):

Eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbunden. Falls Sie dennoch eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung planen, bitten wir Sie, sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Versicherungsschutz auch bei einem zeitweiligen finanziellen Engpass aufrecht erhalten können. […]

Aus den Beiträgen müssen auch die Versicherungsleistungen und die laufenden Kosten der Verwaltung der Versicherungen finanziert werden. In der Anfangsphase Ihrer Versicherung werden die Beiträge zudem überwiegend zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen. Hierzu gehören etwa die Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Aus diesem Grund ist in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. […]

Die Klägerin hat die Einbeziehung der neuen Klauseln im Verfahren des Klauselersetzungsverfahrens gemäß § 164 VVG beanstandet und außerdem die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen Teile der neuen Klauseln und die zwei hervorgehobenen Angaben im Begleitschreiben als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB und die Angaben im Begleitschreiben darüber hinaus als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 UWG angesehen. Sie hat die Beklagte durch anwaltliches Schreiben erfolglos abmahnen lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. in bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen mit Verbrauchern die [oben] genannten Klauseln im Wege von Klauselersetzungen gemäß § 164 VVG einzubeziehen und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit bereits ersetzten Klauseln auf folgende Klauseln zu berufen [es folgen die oben abgedruckten Klauseln, wobei nur die fettgedruckten Textbestandteile Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sind] …,

2. gegenüber Verbrauchern, deren bei der Beklagten bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zum Gegenstand eines Klauselersetzungsverfahrens gemäß § 164 VVG gemacht wurden oder noch gemacht werden, zu behaupten,

a) dass „eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist“ und/oder

b) dass als Folge der von der Beklagten betriebenen Abschlusskostenverrechnung „in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist“.

II. die Beklagte zu verurteilen [Folgenbeseitigung].

1. [Auskunftserteilung]

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzung gemäß § 164 VVG

(i) Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen mit dem unter dem Antrag zu I 1 genannten Wortlaut und/oder

(ii) Behauptungen mit dem unter dem Antrag zu I 2 genannten Wortlaut übermittelt hat.

b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen [in näher bezeichneter Sortierung] zu erfolgen.

c) Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteignung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart bestimmt wird.

d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

2. [Versendung einer Richtigstellung]

a) den Empfängern der Erstmitteilungen gemäß den Anträgen zu I 1 und I 2 binnen weiterer zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zukommen zu lassen: [es folgt ein ausformuliertes Schreiben]

b) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf.

c) Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

3. [Nachweis der vollständigen Versendung des Berichtigungsschreibens gemäß Antrag zu II 2]
die vollständige Versendung der Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 an die Empfänger gemäß Antrag zu II 1 wie folgt nachzuweisen:

a) Die [Beklagte] erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 für alle Empfänger gemäß Antrag zu II 1, wobei die Berichtigungsschreiben [nach näher bezeichneten Vorgaben] sortiert werden.

b) Die Klägerin oder die Auskunftsperson gemäß Antrag zu II 1 c) erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger gemäß Antrag zu II 1 ein Berichtigungsschreiben gemäß Antrag zu II 2 erstellt wurde.

c) Führt die Überprüfung gemäß Antrag zu II 3 b) zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten Berichtigungsschreiben von einem Vertreter des Klägers oder der Auskunftsperson gemäß Antrag zu II 1 c) und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage und bereit ist. Dort werden die Berichtigungsschreiben unwiderruflich in den Posteingang gegeben.

d) Die mit dem Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.973,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten.

Die Klage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg (LG Stuttgart, VuR 2015, 30). Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu I 1 für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu II bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I 1 (Unterlassung der Klauselverwendung) abgewiesen hat.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 die Revision weitergehend zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der mit Klageantrag III verfolgten Ansprüche auf Erstattung der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu I 2 (Unterlassung der Behauptungen im Begleitschreiben) zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II, soweit sie sich auf die angegriffenen Klauseln gemäß Klageantrag zu I 1 beziehen, und ihren Klageantrag zu III (Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgung) weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat allein den Unterlassungsantrag zu I 1 für begründet erachtet, der sich auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten einbezogenen Klauseln bezieht. Die übrigen Klageanträge hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der auf die Klauseln bezogene Unterlassungsantrag zu I 1 sei begründet. Eine im Wege der Klauselersetzung in Allgemeine Versicherungsbedingungen einbezogene neue Regelung sei gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtige. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mit dem Antrag zu I 1 angegriffenen Klauseln nicht vor. Die Klauseln erfüllten nicht die an Allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellenden Transparenzanforderungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dagegen seien die mit dem Unterlassungsantrag zu I 2 angegriffenen Angaben aus dem Begleitschreiben keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zudem seien die Mitteilungen nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II seien unbegründet. Soweit sich die Klägerin auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes gegen die Klauselersetzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wende, stünden ihr als Verbraucherverband keine Beseitigungsansprüche und damit auch keine vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft zu. Auf das Unterlassungsklagengesetz könne kein Folgenbeseitigungsanspruch des Verbandsklägers gestützt werden, der darauf gerichtet sei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müsse. Soweit sich die Klägerin auf Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufe, sei aus systematischen Gründen die aus dem Unterlassungsklagengesetz folgende Begrenzung der einem Verbraucherverband zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne.

Der auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Antrag zu III sei ebenfalls unbegründet. Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen müssten gleichermaßen ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Nach diesen Maßstäben sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Streitfall nicht erforderlich gewesen.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu II 1 und II 2 (dazu unter B I) sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (dazu unter B II) in Rede stehen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zurückweisung des auf den Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben gerichteten Antrags zu II 3 (dazu unter B I 4).

I. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in Bezug auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten aufgenommenen Klauseln kein Anspruch auf Folgenbeseitigung und Auskunft zu, so dass die auf die angegriffenen Klauseln bezogenen Klageanträge zu II 1 und 2 unbegründet seien. Zwar ergibt sich ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 1 UKlaG (dazu unter B I 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu unter B I 2) sowie ein zu dessen Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch (dazu unter B I 3) nicht verneint werden. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig (dazu unter B I 4).

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus § 1 UKlaG kein Anspruch der klagenden Verbraucherzentrale ergibt, vom Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Richtigstellung gegenüber seinen Kunden zu verlangen.

a) Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Derjenige, der solche unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

b) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung der Beklagten sind allerdings im Streitfall erfüllt. Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu II sind (auch) auf das mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 beanstandete Verhalten bezogen. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 angegriffenen Klauseln gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Außerdem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ist und ihr daher die in § 1 UKlaG geregelten Ansprüche zustehen können.

c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der den Klageanträgen zu II zugrundeliegende Beseitigungsanspruch könne aus § 1 UKlaG nicht hergeleitet werden, weil diese Bestimmung gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch gewähre. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 – I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 101; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 64 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai 2017 – I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 28 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter). Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 26. November 1997 – I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 – Wirtschaftsregister; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85). Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterlassungsklagengesetz geregelten Ansprüchen maßgeblich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche nur speziellen anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 – VIII ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886, 887).

bb) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu II 2, auf den die weiteren Anträge auf Auskunft gemäß Antrag zu II 1 und Kontrolle der Richtigstellung gemäß Antrag zu II 3 bezogen sind, keinen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 1 UKlaG.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung sei vom Begriff des Unterlassens im Sinne von § 1 UKlaG umfasst, weil ein Unterlassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einem bloßen Nichtstun gleichgesetzt werden dürfe, sondern ein positives Tun des Verpflichteten zum Gegenstand habe könne.

(1) Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 – CT-Paradies; BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 26 – Luftentfeuchter, mwN). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24 ff., mwN). Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bestimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1974 – I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 669 – Reparaturversicherung; Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. – CT-Paradies; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 30 ff. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24; GRUR 2017, 823 Rn. 26 – Luftentfeuchter).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung auf der Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind (ebenso Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 25). Vorliegend geht es nicht darum, ob und in welchem Umfang eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Pflicht zur Unterlassung auch aktives Tun umfasst, sondern um die Reichweite der Rechtsfolgenbestimmung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Für die Frage, welchen Umfang ein gesetzlich bestimmter Unterlassungsanspruch hat, kommt es auf die Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift an. Nach § 1 UKlaG darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden. Das Verbot der Verwendung hat zum Inhalt, dass der Anspruchsverpflichtete nicht mehr erklären darf, dass diese für künftige Verträge gelten sollen; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Weiter unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, in denen er aufgrund eines Unterlassungsgebots von einer Verpflichtung zu einem aktiven Einwirken auf Dritte ausgegangen ist, auch dadurch, dass im Streitfall bei Einhaltung des Verbots eine weitere Verwendung der fraglichen AGB nicht mehr stattfindet, während bei einem weiteren Vertrieb rechtsverletzender Waren durch Dritte der vom Unterlassungsschuldner ausgelöste Störungszustand fortlaufend vertieft wird.

Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu II 2 nicht eine das Wesen des Unterlassungsanspruchs ausmachende, in die Zukunft gerichtete Unterbindung der Wiederholung von bereits begangenen oder in naher Zukunft konkret drohenden tatbestandlichen Rechtsverletzung, hier der Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 UKlaG. Die mit dem Antrag begehrte Versendung eines an die Kunden der Beklagten gerichteten Schreibens, in dem die Beklagte klarstellt, dass die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogenen und von der Klägerin beanstandeten Klauseln unrichtig sind, zielt vielmehr auf die Richtigstellung eines bei den Kunden der Beklagten durch die beendete Verletzungshandlung erweckten Eindrucks und damit allein auf eine Beseitigung von Folgen, die durch die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene tatbestandsmäßige Klauselverwendung entstanden sind. Die Nichtvornahme der begehrten Berichtigungshandlung ist vorliegend nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung der bereits abgeschlossenen Verletzungshandlung der Klauselverwendung. Die Begründetheit des auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrags richtet sich mithin danach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher Störungszustand und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 426 = WRP 1995, 489 – Abnehmerverwarnung).

cc) Der mit dem Klageantrag zu II 2 nach alledem verfolgte Beseitigungsanspruch lässt sich nicht aus § 1 UKlaG herleiten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 1 UKlaG nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 130/06, BGHZ 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 144/06, NJW-RR 2008, 624 Rn. 22; Urteil vom 6. Dezember 2012 – III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 22). Auf der Grundlage von § 1 UKlaG kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlassungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weitergehende Ansprüche eröffnet § 1 UKlaG nicht (vgl. BGHZ 196, 11 Rn. 22 mwN; ebenso Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 35; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 23; Walker, UKlaG, § 1 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 7; Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 34.1; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 16; Stadler, FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 UKlaG Rn. 12).

dd) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine in der Literatur geforderte erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden kann (vgl. Klocke, VuR 2013, 203, 205 f.), kommt de lege lata nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des Anspruchsumfanges des § 1 UKlaG allein vom Gesetzgeber vorgenommen werden kann.

(1) Gegen eine erweiternde Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung des § 1 UKlaG. Diese Vorschrift billigt den in § 3 Abs. 1 UKlaG bestimmten Stellen wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch zu.

(2) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der bereits zu § 13 AGBG – der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG – ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der vom Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung dahingehend verlangt werden konnte, dass er bereits abgewickelte Verträge rückabwicklte oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 – VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, 1512) auch in § 1 UKlaG im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert.

(3) Die Systematik des Unterlassungsklagengesetzes steht ebenfalls einer extensiven Auslegung des § 1 UKlaG, nach der die Norm einen Beseitigungsanspruch umfasst, entgegen.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Während derjenige, der unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des Unterlassungsklagengesetzes. So ist in § 7 UKlaG mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer – spezieller – Beseitigungsanspruch geregelt. Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das Unterlassungsklagengesetz in § 3 Abs. 1 UKlaG der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung (UKlaG aF) die den anspruchsberechtigten Stellen zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 UKlaG aF) unterschied und seitdem Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen vorsieht (§§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4a UKlaG), ohne in § 1 UKlaG – anders als in § 2 Abs. 1 UKlaG – Beseitigungsansprüche anzuführen.

(4) Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 UKlaG ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst. Der Gesetzeszweck des mit § 1 UKlaG für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährten Unterlassungsanspruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt (BGH, Urteil vom 28. November 1979 – VIII ZR 317/78, NJW 1980, 831, 832; Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 165/79, NJW 1981, 979, 980; BGH, NJW 1981, 1511, 1512; BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 38 [jeweils noch zu § 13 AGBG]). Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuerlichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Verträgen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des § 11 UKlaG verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden (BGH, NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG indes auch begrenzt. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Vertragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erforderlich.

(5) Eine ausdehnende, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 UKlaG ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders, die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu berufen.

Eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten, ist ferner nicht durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG veranlasst. Die Bestimmung verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung angemessener und wirksamer Mittel, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlassungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-472/10, GRUR 2012, 939 Rn. 43 – Nemzeti).

Diesen Maßgaben genügt der in § 1 UKlaG den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährte Unterlassungsanspruch, mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt und deren Unverbindlichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht erforderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber informiert wird, dass sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist (Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 35; vgl. zum auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen erhobener Kosten und Auslagen gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssache C-472/10 Rn. 74 f.; aA Micklitz/Rott in Münch-Komm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6; Klocke, VuR 2013, 203, 206).

Eine erweiternde, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist schließlich nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG, dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer Richtigstellung vorsehen können, um die fortdauernde Wirkung eines Rechtsverstoßes abzustellen. Eine an die nationalen Gerichte gerichtete Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen Vorschrift einen allgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser „Kann“-Bestimmung, die zudem mit der Wendung „gegebenenfalls“ ein weitergehendes Ermessen einräumt, nicht entnehmen.

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ein – im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend bejahter – Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.).

b) Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspruch gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität von der Bestimmung des § 1 UKlaG und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es sei systemwidrig, die Beschränkungen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen.

(1) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (vgl. Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO aaO § 1 UKlaG Rn. 9; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.285; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159; Klocke, VuR 2013, 203, 206; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 17). Ein Vorrang lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen.

(2) Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des Unterlassungsklagengesetzes mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseitigungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar (BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 24 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a UWG Rn. 1.285; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge aaO § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken.

(3) Gegen einen Ausschluss des Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem Unterlassungsklagengesetz zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Regelungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht davon ausgeht, dass den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des Unterlassungsklagengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus.

So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 in die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UKlaG, der zuvor – wie § 1 UKlaG – nur ein Anspruch auf Unterlassung geregelt hatte, ein Anspruch auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Abs. 1 UWG könnten vielmehr auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 UKlaG sollten dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S. 21).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den Verbraucherverbänden zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen und damit auch für den Regelungsbereich des § 1 UKlaG. Dem steht nicht entgegen, dass der Bestimmung des § 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch de lege lata nicht entnommen werden kann (vgl. oben unter B I 1). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr – wie nunmehr in § 2 UKlaG geschehen – dem Gesetzgeber vorbehalten (zu Überlegungen de lege ferenda vgl. Stadler, FS Schilken, 2015, 481, 485). Von der Frage der ausdrücklichen Regelung eines Beseitigungsanspruchs in den §§ 1, 2 UKlaG ist aber die vorliegend maßgebliche und aus den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu unterscheiden, ob § 1 UKlaG eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann.

cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin könnten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 14). Weitere Voraussetzungen wie die Beeinträchtigung eigener Interessen der Einrichtungen bestehen nicht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2009/22/EG). Die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG).

3. Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB im Sinne der Anträge zu II 1 nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen haben.

4. Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nachweis der Versendung von Berichtigungsschreiben von einem Folgenbeseitigungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht – wie der Auskunftsanspruch – als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 BGB angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Beklagten mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem Urteilstenor zum Antrag zu II 2, welche Informationen die Beklagte den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin zustehender Folgenbeseitigungsanspruch vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu II 3 geltend gemachte Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs und sei im sich dem Erkenntnisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu II 3 betreffe die Beteiligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des Landgerichts, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts der Folgenbeseitigungspflicht der Beklagten, sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt.

II. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Verbraucherverbände könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht ersetzt verlangen, weil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten, um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen. Abweichendes ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die im vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe der Beklagten aber selbst vorgehalten, diese Rechtsfragen seien durch zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden, so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der Beklagten geltend machen, die Rechtslage sei so offenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwiderhandele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2017 – I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 14 = WRP 2017, 1089 – Anwaltsabmahnung II).

Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt]).

c) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die Abmahnung einschalten konnte, im Streitfall nicht vorlagen.

aa) Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des Klauselersetzungsverfahrens in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis der Klägerin nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigten. Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen sind und eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten.

bb) Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, NJW 2012, 3023 Rn. 75). Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen Erkenntnismöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Fragen nicht gleichgesetzt werden können. Während die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem Geschäftsbereich auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr gegenüber ihren Kunden verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein, in der gesamten Bandbreite der Rechtsgebiete tätig zu werden, in denen Verbraucherinteressen betroffen sind. Die Klägerin ist nicht gehalten, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende Gebiet zu beschäftigen.

cc) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen zu den regelmäßig besonders schwierigen Aufgaben gehört, wenn – wie im Streitfall – Gebiete in Rede stehen, in denen rechtliche Spezialkenntnisse erforderlich sind, die bei den in der täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht vorausgesetzt werden können.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Folgenbeseitigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu vergütenden vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung ausgegangen ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorgerichtlich ausgesprochene anwaltliche Abmahnung habe von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst. Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7. Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehenen Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein Folgenbeseitigungsanspruch zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechnischen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssache C-472/10 Rn. 73 f.).

IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu II 1 und II 2 sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 2 und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 1 vorliegen. Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn.1.104 mwN) stehende Beseitigungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu II 2 umfasst. Das Landgericht hat dies verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung sei die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1960 – V ZR 89/59, NJW 1960, 2335; Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 249, 251; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.97 ff.).

2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs (BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 – I ZR 319/90, WRP 1993, 396, 398 – Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.94; Frenzel, WRP 2013, 1566, 1567). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des Mindestwertes keine Abschlusskosten verrechnet würden.

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2014 – 11 O 298/13 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 – 2 U 107/14 –

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a