Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software an sich nicht unlauter

17. Januar 2017
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1518 mal gelesen
0 Shares
Offener Laptop zeigt Startseite mit Apps Urteil des EuGH vom 07.09.2016, Az.: C-310/15

Der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software, ohne die Möglichkeit dasselbe Modell ohne vorinstallierte Software zu erwerben, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 EG dar. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf dieses Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stellt keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 07.09.2016

Az.: C-310/15

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, mit Berichtigung im ABl. 2009, L 253, S. 18).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn […], der in Frankreich wohnhaft ist, und der […] (im Folgenden: […]), der in Frankreich ansässigen Rechtsnachfolgerin der […], wegen einer Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

Die Erwägungsgründe 13, 14, 17 und 18 der Richtlinie 2005/29 lauten:

„(13) … Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst … unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. … Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf Unterlassungen legt diese Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. …

(17) Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. …

(18) … Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab …“

Art. 2 („Definitionen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c) ‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung …

d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

e) ‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

h) ‚berufliche Sorgfalt‘ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

i) ‚Aufforderung zum Kauf‘ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

k) ‚geschäftliche Entscheidung‘ jede Entscheidung eines Verbraucher[s] darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;

…“

Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“

Art. 4 („Binnenmarkt“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.“

In Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie heißt es:

„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet[,] oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. …“

Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

…“

Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

…“

Anhang I der Richtlinie 2005/29, der eine Liste jener Geschäftspraktiken enthält, die unter allen Umständen als unlauter gelten, führt in Nr. 29 unter den aggressiven Geschäftspraktiken folgende Praxis an:

„Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung … von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen) …“.

 Französisches Recht

Art. L. 111-1 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:

„Jeder Händler von Waren und jeder Dienstleistungserbringer muss dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ermöglichen, von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung Kenntnis zu erlangen.“

Art. L. 113-3 Abs. 1 des Verbrauchergesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sah vor:

„Jeder Verkäufer von Erzeugnissen und jeder Dienstleistungserbringer muss den Verbraucher durch Kennzeichnung, Etikettierung, Anzeige oder ein anderes geeignetes Verfahren über die Preise, eventuelle Beschränkungen der vertraglichen Haftung und die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß den vom Minister … durch Verordnung festgelegten Modalitäten informieren.“

Art. L. 120‑1 des Verbrauchergesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautete:

„Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf eine Ware oder eine Dienstleistung das wirtschaftliche Verhalten des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.“

II. – Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere die in den Art. L. 121-1 und L. 121-1-1 definierten irreführenden Geschäftspraktiken sowie die in den Art. L 122-11 und L. 122-11-1 definierten aggressiven Geschäftspraktiken.“

Art. L. 121-1 des Verbrauchergesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautete:

„I. – Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn sie unter folgenden Umständen begangen wird:

2. wenn sie auf falschen oder irreführenden Behauptungen, Angaben oder Aufmachungen beruht …

II. – Eine Geschäftspraxis ist auch irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums und der Umstände, die sie begleiten, eine wesentliche Information vorenthält, verheimlicht oder auf unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn sie ihren kommerziellen Zweck nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

In jeder geschäftlichen Mitteilung, die eine Aufforderung zum Kauf enthält und für den Verbraucher bestimmt ist und in der der Preis und die Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung genannt werden, gelten folgende Informationen als wesentlich:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

3.  der Preis einschließlich aller Abgaben und die dem Verbraucher auferlegten Lieferkosten oder die Art ihrer Berechnung, wenn sie nicht im Voraus festgestellt werden können;

III. – Abs. I gilt für Praktiken, die sich an Gewerbetreibende wenden.“

Art. L. 122-1 Abs. 1 des Verbrauchergesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:

„Es ist verboten, den Verkauf eines Erzeugnisses oder die Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher ohne berechtigten Grund zu verweigern oder vom Kauf einer vorgeschriebenen Menge oder vom gleichzeitigen Kauf eines anderen Erzeugnisses oder einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen sowie die Erbringung einer Dienstleistung von der Erbringung einer anderen Dienstleistung oder vom Kauf eines Erzeugnisses abhängig zu machen.“

Art. L. 122-1 Abs. 1 des Verbrauchergesetzbuchs in der vom 19. Mai 2011 bis 30. Juni 2016 geltenden Fassung sah vor:

„Es ist verboten, den Verkauf eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher ohne berechtigten Grund zu verweigern oder vom Kauf einer vorgeschriebenen Menge oder vom gleichzeitigen Kauf eines anderen Erzeugnisses oder einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen sowie die Erbringung einer Dienstleistung von der Erbringung einer anderen Dienstleistung oder vom Kauf eines Erzeugnisses abhängig zu machen, wenn darin eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. L. 120-1 liegt.“

Art. L. 122-3 Abs.1 des Verbrauchergesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautete:

„Die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, ohne dass der Verbraucher sie vorher bestellt hat, ist verboten, wenn sie in Rechnung gestellt wird. Dem Verbraucher, der eine Ware oder eine Dienstleistung unter Verstoß gegen dieses Verbot erhält, kann keine Verpflichtung auferlegt werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass Herr […] am 27. Dezember 2008 in Frankreich einen Laptop des Typs VAIO VGN-NR38E der Marke […] mit vorinstallierter Software wie zum einen dem Betriebssystem Microsoft Windows Vista Home-Premium-Edition und zum anderen verschiedenen Softwareanwendungen erwarb.

Bei der ersten Nutzung dieses Computers lehnte Herr […] es ab, den auf dem Computerbildschirm angezeigten „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen, und verlangte am 30. Dezember 2008 von […] die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises des Computers.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 verweigerte […] diese Erstattung mit der Begründung, dass die VAIO-Computer mit der vorinstallierten Software ein einheitliches und untrennbares Angebot darstellten. Nach einer Aussprache schlug […] Herrn […] am 15. April 2009 vor, den Verkauf für ungültig zu erklären und ihm den vollständigen Kaufpreis, d. h. 549 Euro, gegen Rückgabe der gekauften Ware zu erstatten.

Herr […] lehnte dieses Angebot ab und verklagte […] mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 beim Tribunal d’instance d’Asnières (Amtsgericht Asnières, Frankreich) auf Zahlung u. a. einer pauschalen Entschädigung für vorinstallierte Software in Höhe von 450 Euro sowie von Schadensersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken in Höhe von 2 500 Euro.

Mit Urteil vom 13. September 2012 wies das Tribunal d’instance d’Asnières (Amtsgericht Asnières) die Klage von Herrn […] in vollem Umfang ab.

Herr […] legte gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) Berufung ein.

Diese bestätigte mit Urteil vom 5. November 2013 das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung, dass der in Rede stehende Verkauf weder eine unlautere Geschäftspraxis in Form eines in jedem Fall verbotenen Zwangsverkaufs noch eine unlautere Geschäftspraxis in Form eines Kopplungsgeschäfts, noch eine irreführende oder aggressive Geschäftspraxis darstelle.

Gegen das Urteil der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) legte Herr […] Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) ein.

Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) führte aus, dass die geltenden nationalen Rechtsvorschriften unter die Richtlinie 2005/29 fielen, und beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller des Computers über seinen Weiterverkäufer Informationen über jedes einzelne der vorinstallierten Programme bereitgestellt, nicht aber die Kosten jedes einzelnen Bestandteils angegeben hat?

2. Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller dem Verbraucher keine andere Wahl lässt, als diese Software zu akzeptieren oder die Rückgängigmachung des Verkaufs zu bewirken?

3. Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass das Kopplungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn es dem Verbraucher nicht möglich ist, vom selben Hersteller einen Computer ohne vorinstallierte Software zu beziehen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten und zur dritten Frage

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen und zuerst zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 darstellt.

Kopplungsangebote, die auf der Kopplung von mindestens zwei unterschiedlichen Produkten oder Dienstleistungen in einem einzigen Angebot beruhen, sind geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen daher Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar und fallen damit in deren Geltungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 50).

Wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 ausdrücklich heißt, sind nur die in der abschließenden Liste in Anhang I dieser Richtlinie genannten Geschäftspraktiken unter allen Umständen ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter anzusehen (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C‑435/11, EU:C:2013:574, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sich die Kopplungsangebote nicht unter den in Anhang I der Richtlinie 2005/29 aufgezählten Praktiken befinden und diese Richtlinie einem generellen und präventiven Verbot von Kopplungsangeboten, ohne dass ihre Unlauterkeit anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 der Richtlinie geprüft wird, entgegensteht (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 57 und 62).

Folglich ist die Frage, ob Geschäftspraktiken wie die im Ausgangsverfahren streitigen unlauter sind, im Licht des Inhalts und der allgemeinen Systematik der Art. 5 bis 9 der Richtlinie zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 58).

Eine Geschäftspraxis kann nur unter den beiden Voraussetzungen als unlauter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 gelten, dass sie zum einen den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und zum anderen in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 28). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt.

Damit stellt sich als Erstes die Frage, ob ein Gewerbetreibender, der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nur Computer mit vorinstallierter Software zum Verkauf anbietet, gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt verstößt, die nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2005/29 den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt bezeichnet, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.

Es ist daher anhand der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob im Verhalten des Gewerbetreibenden ein Verstoß gegen die anständigen Marktgepflogenheiten oder den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich, im vorliegenden Fall der Herstellung einer für die breite Öffentlichkeit bestimmten Hardware, liegt.

Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung u. a. entnehmen, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software durch […] den sich aus der Untersuchung des betreffenden Marktes ergebenden Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher entspricht, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen. Ferner wurde Herr […] laut der Vorlageentscheidung in seiner Eigenschaft als Verbraucher von dem […]-Händler vor dem Kauf des im Ausgangsverfahren fraglichen Computers über die darauf vorinstallierte Software und die genauen Merkmale jeder einzelnen Anwendung gebührend informiert. Nach dem Kauf schließlich gab […] Herrn […] bei der ersten Nutzung dieses Computers die Möglichkeit, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ zu unterzeichnen, um die Software nutzen zu können, oder den Kauf zu widerrufen.

Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Kopplungsangebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen aufgrund einer zutreffenden Information des Verbrauchers den Lauterkeitsanforderungen der Richtlinie 2005/29 genügen kann (vgl. Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 66).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Umstände, nämlich die zutreffende Information des Verbrauchers, die Vereinbarkeit des Kopplungsangebots mit den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher sowie die Möglichkeit für den Verbraucher, dieses Angebot in allen seinen Bestandteilen anzunehmen oder den Kauf zu widerrufen, geeignet sind, den Erfordernissen der anständigen Marktgepflogenheiten oder des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Bereich der Herstellung von für die breite Öffentlichkeit bestimmter Hardware zu genügen, und dass der Gewerbetreibende damit Sorgfalt gegenüber einem Verbraucher an den Tag gelegt hat. Folglich obliegt es dem nationalen Gericht, diese Umstände im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Umstände der Rechtssache des Ausgangsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt zu berücksichtigen.

Als Zweites ist zu prüfen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, in Bezug auf das Erzeugnis eine wesentliche Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers hervorruft oder dazu geeignet ist, sie hervorzurufen, nämlich gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2005/29 seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Verbraucher, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, vor dem Kauf gebührend informiert wurde, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Computermodell ohne vorinstallierte Software nicht im Handel war.

Was die Aufklärung des Verbrauchers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70).

Im Rahmen der Prüfung der zweiten Voraussetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 obliegt es daher dem nationalen Gericht, zu klären, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn nämlich ein Verbraucher vor dem Kauf gebührend informiert wurde, dass das Computermodell, das den Kaufgegenstand bildet, nicht ohne vorinstallierte Software vertrieben wird, und er sich daher grundsätzlich frei entscheiden konnte, ein anderes, mit ähnlichen technischen Merkmalen ausgestattetes Computermodell einer anderen Marke zu wählen, das ohne Software oder verknüpft mit anderer Software verkauft wird, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wurde.

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 darstellt, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellt.

Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie können sich irreführende Geschäftspraktiken als irreführende Handlungen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie oder als irreführende Unterlassungen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie darstellen.

Dementsprechend gilt nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie gilt die Information über den Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben als wesentlich.

Aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung folgt, dass der Preis eines zum Kauf angebotenen Produkts, d. h. der Gesamtpreis des Produkts, nicht aber der Preis jedes seiner Bestandteile, als wesentliche Information gilt. Daraus folgt, dass diese Bestimmung dem Gewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt, den Verbraucher auf den Gesamtpreis des betreffenden Produkts hinzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, Herrn […] der Gesamtpreis der aus einem Computer mit vorinstallierter Software bestehenden Einheit mitgeteilt. Das vorlegende Gericht möchte jedoch wissen, ob im konkreten Fall eines Kopplungsangebots, das sich auf einen Computer und verschiedene vorinstallierte Software bezieht, die Preise der verschiedenen Bestandteile dieser Einheit, die Gegenstand eines solchen Angebots ist, ebenfalls wesentliche Informationen darstellen können.

Insoweit ist unabhängig davon, dass die Information über die Bestandteile des Gesamtpreises nicht zu den Informationen gehört, die gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als wesentlich gelten, festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eine Basisinformation, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, eine wesentliche Information darstellt.

Ferner ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Frage, ob eine Information wesentlich ist, im Kontext der Geschäftspraxis und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall wurde, wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, der Computer, der Gegenstand des im Ausgangsverfahren fraglichen Verkaufs war, in jedem Fall nur mit vorinstallierter Software angeboten. Angesichts der Antwort auf die zweite und die dritte Frage stellt eine solche Geschäftspraxis an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 dar.

Folglich ist angesichts des Kontexts eines Kopplungsangebots, das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Preis der einzelnen Programme stellt daher keine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dar.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellt.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

2. Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a