Verletzt eine negative Restaurantbewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gastronoms?
Landgericht Berlin II
Beschluss vom 07.08.2025
Az.: 27 O 262/25 eV
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Wert von bis 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt eine gastronomische Einrichtung und nimmt die Antragsgegnerin als Hostdienstleisterin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Untersagung der weiteren Veröffentlichung der von Dritten vorgenommenen „Sterne“-Bewertungen ihres Unternehmens in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift und sämtliche von der Antragstellerin eingereichten weiteren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, da nicht die sachliche Zuständigkeit der Kammer, sondern lediglich die der Amtsgerichte eröffnet ist. Sachlich zuständig für den beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Das ist unabhängig von der Frage, ob das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Bewertung überhaupt verletzt ist, das Amtsgericht. Denn der durch das Angriffsinteresse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung bestimmte Zuständigkeitsstreitwert der Hauptsache beliefe sich hier gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen weder bei isolierter Betrachtung der Anträge noch in deren Gesamtschau auf mehr als 5.000,00 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959, juris Rn. 8 ff.; Kammer, Beschluss vom 3. April 2025 – 27 O 93/25 eV, BeckRS 2025, 5935 Rn. 1; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rz. 16.57 m.w.N).
Aus der gegenteiligen Streitwertangabe in der Antragsschrift folgt nichts anderes. Die Angabe der Antragstellerin ist lediglich ein Indiz, unterliegt aber einer zwingenden selbstständigen Überprüfung durch die Kammer (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 4 W 709/23, GRUR-RR 2024, 356 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend sind vielmehr die dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen wirtschaftlichen oder immateriellen Folgen der behaupteten Persönlichkeitsverletzung (st. Rspr., vgl. nur OLG Dresden, a.a.O.). Fehlen insoweit Angaben oder sind diese nicht ausreichend dargelegt, ist der Streitwert eines Verfahrens grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. Juni 2024 – 16 W 7/24 – juris Rn. 6). Der Wert kann nach der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Einzelfall ganz erheblich unter dem Wert von EUR 5.000,00 EUR liegen, wenn die verständigerweise anzunehmende Wirkung der Äußerung gering ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023, a.a.O., Rn. 10 f. (500,00 EUR)).
Gemessen an diesen Grundsätzen erreichen die Anträge in ihrer Summe einen Zuständigkeitsstreitwert von über 5.000,00 EUR nicht. Denn einerseits hat die Antragstellerin auch auf den Hinweis der Kammer schon nicht dargetan, dass, warum und in welchem Umfang sich die hier streitgegenständlichen Bewertungen angesichts der erheblichen Gesamtanzahl der über das von der Antragstellerin betriebene gastronomische Unternehmen abgegebenen Bewertungen und der daraus ermittelten Durchschnitts-Sterneanzahl überhaupt und noch dazu in einem erheblichen Umfang in abträglicher Weise auf ihren Umsatz auswirken. Zum anderen ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bewertung von Restaurants und vergleichbaren gastronomischen Einrichtungen mittlerweile um ein Alltagsphänomen handelt, bei dem das verständige Publikum dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei der vergebenen Sterneanzahl um keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um eine wesentlich von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Meinungsäußerung handelt. Es kommt hinzu, dass die Bewertung von Speisen und Getränken und damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen nach dem maßgeblichen Verständnis der verständigen Durchschnittspublikums von jeher wesentlich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen beeinflusst ist („de gustibus non est disputandum“). Diese auch hier maßgebenden Einzelfallumstände mildern die ohnehin schon unterdurchschnittliche Eingriffsintensität der beanstandeten Äußerungen auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nochmals in erheblichem Umfang ab. Davon ausgehend ist eine Bemessung des Zuständigkeitsstreitwertes mit mehr als 5.000,00 EUR bei der Bewertung der hier streitgegenständlichen gastronomischer Dienstleistungen – anders als etwa bei der Bewertung von Dienstleistungen der freien Berufe wie Ärzten und Rechtsanwälten – erst recht nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sich die Bewertung nicht auf die Vergabe von Sternen beschränkt, sondern – so wie hier – zusätzlich in kursorischer Form die kulinarischen Erfahrungen des Gastes wiedergibt.
Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ist nicht durch die teilweise gegenteilige Instanzrechtsprechung (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2024 – 3 W 345/24, NJW-RR 2024, 1448) gerechtfertigt. Denn diese berücksichtigt nicht nur die gegen eine Bemessung des Zuständigkeitsstreitwertes mit mehr als 5.000,00 EUR sprechenden Grundsätze sowie die Umstände des Einzelfalls in nur unzureichender Weise. Sie begründet auch nicht, warum Bewertungen der streitgegenständlichen Art („Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst“)geeignet sein sollen, ein mit mehr als 5.000,00 EUR zu bewertendes Angriffsinteresse des Betroffenen zu rechtfertigen.
Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025, da sie auch weiterhin keine tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die eine Bewertung ihres Unterlassungsinteresses mit einem Wert von über 5.000,00 EUR rechtfertigen würden.
2. Der Antrag ist auch unbegründet, da es der Antragstellerin an einem Verfügungsanspruch fehlt.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.v.m. Art. 2 Abs 1, 19 Abs. 3 GG nicht zu. Die Antragsgegnerin haftet der Antragstellerin nicht als mittelbare Störerin auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen.
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer zur Unterlassung verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, Rn. 26).
Danach ist ein Hostprovider wie die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er in zumutbarer Weise Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts – hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts – durch den Nutzer seines Angebots hin, kann eine Verpflichtung des Hostproviders zur künftigen Verhinderung derartiger Störungen im Einzelfall gegeben sein, sie ist aber nicht zwingend. Denn sie setzt voraus, dass es dem Hostprovider unschwer möglich ist, die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung tatsächlich und rechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022, a.a.O., Rn. 27).
Gemessen daran war es der Antragsgegnerin bislang nicht unschwer möglich, die streitigen Äußerungen tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Denn die Antragstellerin hat bislang davon abgesehen, der Antragsgegnerin Kenntnis über das gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden „DSA“) für Hostingdienstanbieter verpflichtende – und von der Antragsgegnerin auch eingerichtete – Melde- und Abhilfeverfahren über die ihrer Auffassung nach persönlichkeitsrechtswidrigen Inhalte zu machen. Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA ist von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation bei Meldungen des Betroffenen aber ausschließlich dann auszugehen, wenn die Meldung des Betroffenen „nach diesem Artikel“ – und damit unter Nutzung des vom Hostingdienstanbieter gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DSA geschaffenen Melde- und Abhilfeverfahrens – erfolgt.
Davon abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen sind ungeeignet, dem Hostingdienstanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von der angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen (vgl. Brost/Jakobs, GRUR-Prax 2024, 447, Rn. 22). Denn einem Hostingdienstanbieter wie der Antragsgegnerin ist es nach der vom europäischen Verordnungsgeber in Art. 16 DSA auferlegten Verpflichtung zur Einrichtung eines im Einzelnen geregelten Melde- und Abhilfeverfahrens wegen der erheblichen Haftungsrisiken schon tatsächlich unzumutbar, nach Umsetzung der Vorgaben des Art. 16 DSA zusätzlich zu den im Rahmen des geschaffenen Melde- und Abhilfeverfahrens eingehenden Meldungen auch noch sämtliche außerhalb dieses Verfahrens formlos – per Brief, Postkarte, Telefax, E-Mail, Telefon, SMS, Messengerdienst, Telefon, mündlich oder anderweitig – an sie herangetragene Meldungen gesondert zu erfassen, zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Diese Wertung steht im Einklang mit dem aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 3 DSA und aus gesetzessystematischen Erwägungen abzuleitenden Willen des europäischen Verordnungsgebers:
Wenn weiterhin jede Form der tatsächlichen Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen genügen würde, Prüfpflichten des Hostingdienstanbieters zu begründen, hätte es der Regelung des Art. 16 Abs. 3 DSA nicht bedurft. Denn nach bisherigem Unionsrecht und bisherigem nationalen Recht hat grundsätzlich jede Form der Kenntnisverschaffung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte durch den Betroffenen ausgereicht, um reaktive Prüfpflichten des mittelbaren Störers zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-18/18, GRUR 2019, 1208 Rn. 45; BGH, Urteil vom 9. August 2022, a.a.O. Rn. 37). Die Auslegung einer Norm ist jedoch verfehlt, wenn das Auslegungsergebnis dazu führt, dass sich die neu geschaffene Norm als vollständig oder weitgehend überflüssig erweist, weil ihr wegen der bereits bestehende Gesetzeslage hinaus kein zusätzlicher Anwendungsbereich zukommt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12, NVwZ 2013, 431 Rn. 34 m.w.N.). Genau so aber läge der Fall hier, wenn Art. 16 Abs. 3 DSA nicht nach seinem Wortlaut auszulegen und deshalb nicht nur Meldungen des Betroffenen über das durch Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA angeordnete Verfahren, sondern weiterhin auch jede sonstige Form der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen für die nunmehr in Art. 6 DAS nähere geregelte Haftung des Hostingdienstleisters beachtlich wäre.
Hier kommt allerdings noch hinzu, dass Art. 16 Abs. 3 DSA noch zusätzlich auf Art. 6 DSA Bezug nimmt („für die Zwecke des Artikels 6“). Letzterer statuiert in seinem Absatz 1 eine ausdrückliche Haftungsfreistellung für diejenigen Hostingdienstanbieter, die keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten haben. Hätte der europäische Verordnungsgeber die Haftungsfreistellung von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 DSA und der Einhaltung des dort im Einzelnen geregelten Melde- und Abhilfeverfahrens entkoppeln wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er entweder den in Art. 16 Abs. 3 DSA aufgenommen Zusatz („für die Zwecke des Artikels 6“) weggelassen oder im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1a) DVO umfassend geregelten Haftungsfreistellung klargestellt hätte, dass der Wegfall der Haftungsfreistellung für sämtliche Formen der Kenntnisverschaffung in § 16 Abs. 3 DSA nur eine unvollständig Regelung erfahren hat (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2022 – C-400/22, BB 2024, 2193, juris Rn. 29). An beidem aber fehlt es.
Außerdem hat der Verordnungsgeber in Art. 16 Abs. 6 DSA angeordnet, dass Hostingdiensteanbieter über alle Meldungen, die sie im Rahmen „der in Absatz 1 genannten Verfahren“ erhalten, zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entscheiden müssen. Hätte der Verordnungsgeber indes nach Etablierung des Melde- und Abhilfeverfahrens in § 16 DSA und dessen richtlinienkonformer Umsetzung durch den Hostingdienstanbieter noch weitere Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen ausreichen lassen wollen, um eine reaktive Prüfpflicht des Hostingdienstleisters zu begründen, wäre entweder der Zusatz „der in Absatz 1 genannten Verfahren“ („under the mechanisms referred to in paragraph 1“) in Art. 16 Abs. 6 DSA entbehrlich gewesen oder hätte es in den Regelungen zum Haftungsausschluss in Art. 6 DSA einer umfassenden Regelung zur zeitnahen, sorgfältigen, willkürfreien und objektiven Behandlung sämtlicher Meldungen des Betroffenen und nicht lediglich solcher nach Art. 16 Abs. 1 DSO bedurft. Auch daran fehlt es.
Aus den Erwägungsgründen zur DSA folgt nichts anderes, auch wenn dort an unterschiedlicher Stelle Formen einer außerhalb des durch Art. 16 DSA geschaffenen Melde- und Abhilfeverfahrens erlangten Kenntnis Erwähnung finden (a.A. LG Berlin II, Urteil vom 16. Juli 2025 – 2 O 268/25 eV, n.v.): Denn einerseits trifft keine der genannten Erwägungsgründe ausdrückliche und die Auslegung beeinflussende Aussagen zur hier allein maßgebliche Frage der Kenntnisverschaffung durch den von der Äußerung unmittelbar Betroffenen; stattdessen finden lediglich andere Formen der Kenntniserlangung, wie etwa „Untersuchungen aus eigener Initiative“ des Hostingdienstleisters („own-initiative investigations“), vereinzelte Erwähnung (Erwägungsgrund 22).
Anderseits stellt der Verordnungsgeber im Erwägungsgrund 22 (Satz 3) ausdrücklich darauf ab, dass die Meldungen des Betroffenen oder Dritter nicht formlos, sondern „im Einklang mit dieser Verordnung“ („in accordance with this Regulation“) beim Dienstleister eingehen. Die Form der Kenntniserlangung aber hat der Verordnungsgeber „in dieser Verordnung“ für den Fall der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen und der Umsetzung der Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA durch den Hostingdienstleister in § 16 Abs. 3 DSA ausdrücklich geregelt. Deshalb spricht Erwägungsgrund 22 („im Einklang mit dieser Verordnung“) nicht gegen, sondern für eine Auslegung von Art. 16 Abs. 3 DSA im Sinne seines Wortlauts.
Schließlich käme den Erwägungsgründen für die Auslegung der Verordnung im – hier ohnehin nicht gegebenen – Falle der Andeutung auch anderer zulässiger Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen keine erhebliche Bedeutung zu, da eine solche Andeutung in der Verordnung selbst keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hätte. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck einer Norm zu orientierende Auslegung kann nämlich nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren zwar dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. April 2012 – I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 29 m.w.N.). Das gilt auch hier.
Das von der Antragsgegnerin eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren wird den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA gerecht. Denn es ist leicht zugänglich und benutzerfreundlich gestaltet:
Der Antragstellerin war es wie jedem anderen Betroffenen persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte zunächst möglich, den im – online ohne Weiteres auffindbaren – Impressum der Antragsgegnerin (https://www.X.html) beschriebenen und durch eine Verlinkung zum Antragsformular unmittelbar eröffneten Weg zur Meldung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte zu beschreiten. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich das Impressum der Antragsgegnerin in der Nähe der beanstandeten Bewertung befunden hat. Denn Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA stellt für die Einhaltung des vom Hostingdienstanbieters einzurichtenden Melde- und Abhilfeverfahrens lediglich auf eine leichte Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit ab, nicht hingegen auf eine räumliche Nähe oder sogar auf eine Verlinkung der Bewertung mit einer auf elektronischem Wege eröffneten Weg zur Meldung eines persönlichkeitsrechtswidrigen Inhalts.
Aus Erwägungsgrund 50 Satz 3 zum DSA folgt nichts anderes. Zwar „soll“ sich das Melde- und Abhilfeverfahren danach „in der Nähe der betreffenden Information befinden“. Der Verordnungsgeber hat jedoch bereits ausweislich des Wortlauts der Erwägungsgründe keine die Hostingdienstleister verpflichtende „Muss-Vorgabe“ zur situativen Ausgestaltung des Melde- und Abhilfeverfahrens gemacht. Andererseits hätte ein davon zu Lasten der Hostingdienstleister abweichende Auslegung der Erwägungsgründe ohnehin keine erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA gewinnen können, da sie keinen hinreichenden Niederschlag in der Verordnung selbst gefunden hätte. Denn auch insoweit gilt, dass die Auslegung einer Norm grundsätzlich nicht durch Motive gebunden werden kann, die im Wortlaut der Norm keinen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O.).
Selbst wenn die Hostingdiensteanbieter aber gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA verpflichtet wären, in räumlicher Nähe zu allen angezeigten Informationen Meldebuttons platzieren (vgl. dazu Raue, in: Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 25 m.w.N.), hätte die Antragsgegnerin diesen Vorgaben genügt. Denn sie hat neben dem in ihrem Impressum aufgezeigten Weg zur Meldung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte jeweils unmittelbar neben den jeweiligen Bewertungen im Rahmen eines Drei-Punkte-Menüs über die Funktion „Rezension melden“ die weitere Möglichkeit eröffnet, im Zusammenhang mit einer Bewertung stehende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu melden. Jedenfalls insoweit handelt es sich um ein „in der Nähe der betreffenden Information“ befindliches Melde- und Abhilfeverfahren i.S.v. Erwägungsgrund 50 Satz 3.
Ob die Möglichkeit einer Meldung über das Drei-Punkte-Menü tatsächlich die Einrichtung eines X-Kontos erfordert, kann dahinstehen. Denn es ist wegen der Verkehrsüblichkeit der Einrichtung eines entsprechenden Kontos bereits prima facie davon auszugehen, dass entweder die Antragstellerin als bewertetes Unternehmen oder ihr in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren beauftragter Verfahrensbevollmächtigter schon vor der vorgerichtlichen Meldung der hier streitgegenständlichen Inhalte über ein X-Konto verfügt haben. Gegenteiliges ist auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Fall eines vor der Meldung bereits vorhandenen X-Kontos aber ist die Nutzung des von der Antragsgegnerin geschaffenen Melde- und Abhilfeverfahrens für den Betroffenen leicht zugänglich und benutzerfreundlich.
Auch die weitere Datenverarbeitung der vom Betroffenen erlangten Daten durch die Antragsgegnerin steht einer Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 DSA nicht entgegen. Dabei kann das bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union im Einzelnen ungeklärte Verhältnis des DSA zur DS-GVO ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der DSA die DS-GVO jedenfalls im Anwendungsbereich der Art. 6 und 16 DSA als lex specialis verdrängt (vgl. dazu Radtke, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 6 DSA Rn. 15 m.w.N.). Denn bei der Meldung angeblicher persönlichkeitswidriger Inhalte handelt es sich allenfalls um aufgedrängte personenbezogene Daten, die eine Verantwortlichkeit des Hostingdienstanbieters i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO nicht zu begründen vermögen (vgl. Gollandt, EuZW 2024, 846, 850; Meineke. in: BeckOK GewO, Stand: 1. Juni 2025, § 11 Rn. 18; Meyer, RDi 2025, 125, 127; Radtke, a.a.O., Rn. 15a; Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. Juni 2025, Art. 4 DS-GVO Rn. 36). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Nutzung des von der Antragsgegnerin geschaffenen Melde- und Abhilfeverfahrens in einem automatisierten Verfahren und jedem Fall mit einer datenschutzrechtswidrigen Verarbeitung oder Weiterleitung von Daten an Dritte einhergeht.
Ob das von der Antragsgegnerin eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nicht ohnehin als ein solches zu behandeln ist, das mit den Anforderungen des Art. 16 DSA und der DS-GVO im Einklang steht, solange es nicht von der gemäß § 12 ff. DDG, Artikel 49 ff. DSA zuständigen Behörde beanstandet, sanktioniert oder untersagt worden ist, bedarf davon ausgehend ebensowenig einer Entscheidung der Kammer wie die Frage, ob ihr als Zivilgericht überhaupt eine rechtswegüberschreitende Kompetenz zur Prüfung der Wahrung der Vorgaben des Art. 16 DSA durch die Antragsgegnerin zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15, NJW 2018, 184, Rn. 28; BFH, Beschluss vom 9. April 2002 – VII ZB 73/01, NJW 2002, 3126 Rn. 19).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Beschluss des LG Berlin II vom 07.08.2025; Az.: 27 O 262/25 eV