Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 BGB entgegen. Eine der Höhe nach unwirksame Vertragsstrafe kann nicht herabgesetzt werden (LAG Hamm 10 Sa 1158/02).