Formfleisch ist kein Vorderschinken

17. August 2010
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Eigener Leitsatz:

Wird ein Formfleischerzeugnis mit "Vorderschinkenteile" beschrieben, ist es irreführend, wenn das Wort "Teile" in kleinerer Schrift erscheint als das Wort "Vorderschinken". Enthält das so beschriebene Formfleischerzeugnis nur einen Fleischanteil von 54 Prozent, ist die Bezeichnung als "Vorderschinkenteile" unabhängig von der Schriftgröße irreführend, da der Eindruck entsteht, das bezeichnete Produkt bestünde vollständig aus Vorderschinken.

VG Kassel

Beschluss vom 28.06.2010

Az.: 5 L 208/10.KS

Leit- oder Orientierungssatz

    Auch der Hersteller eines Fleischerzeugnisses ist befugt, gegen Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung vorzugehen, die gegen einen Wiederverkäufer gerichtet sind.

    Die beschreibende Verkehrsbezeichnung eines Fleischerzeugnisses muss in gleichbleibender Schriftgröße erfolgen, um eine Täuschung der Verbraucher auszuschließen

Tenor

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

    Der Antrag der Antragstellerin,

    1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Behauptung, die Gegenstand der Betriebsprüfungen vom 16.02.2010 gewesen ist, das Erzeugnis „Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen, gepökelt und gegart, teilweise zerkleinert, mit Stärke, Gewürzlake (Sellerie), Phosphat“ sei irreführend gekennzeichnet gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, gegenüber den von der Antragstellerin belieferten Kunden Lebensmittel-Import Groß- und Einzelhandel & Gastronomieservice F. AA, und Firma BB-CC, , zu widerrufen,

    2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber den von der Antragstellerin belieferten Kunden Lebensmittel-Import Groß- und Einzelhandel & Gastronomieservice F. AA, , , und Firma BB-CC, , die Behauptung, die Gegenstand der Betriebsprüfungen vom 16.02.2010 gewesen ist, aufzustellen, das Erzeugnis „Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen, gepökelt und gegart, teilweise zerkleinert, mit Stärke, Gewürzlake (Sellerie), Phosphat“ sei irreführend gekennzeichnet gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, und durch Verbote oder in sonstiger Weise darauf hinzuwirken, dass diese den Vertrieb des streitgegenständlichen Erzeugnisses unterlassen,

    hat keinen Erfolg.

    Zwar ist der Antrag zulässig, insbesondere die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis gegeben. Es ist möglich, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Realakte in das Recht der Antragstellerin auf gewerbliche Betätigung aus Art. 12, 14 GG eingreifen. Das Gericht folgt insoweit dem Hess. VGH, der im Beschluss vom 12.03.1999 – 11 TG 4321/95 – ausgeführt hat:

    Anspruch auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz hat die Antragstellerin deshalb, weil ein nachträgliches Vorgehen gegen Verkaufsverbote der hier zugrunde liegenden Art bzw. gegen Maßnahmen gleicher Wirkung ohne Regelungscharakter im Sinne des § 35 HVwVfG keinen effektiven Rechtsschutz bieten würde. Wie die beiden hier zugrunde liegenden Fälle zeigen, erfährt die Antragstellerin von Verkaufsverboten oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die gegenüber ihren Kunden ergehen, typischerweise erst zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen bereits vollzogen sind und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden eingetreten ist. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen von der Antragstellerin vertriebene Produkte aus dem Sortiment der jeweiligen Einzelhändler genommen und nicht mehr „gelistet“ sind, liegt es nicht mehr allein in der Hand des Antragsgegners, diesen Zustand rückgängig zu machen, zumal die jeweiligen Einzelhändler befürchten müssen, sich bei einer Wiederaufnahme des Vertriebs dieser Waren strafbar zu machen. Deshalb muss die Antragstellerin, um eine einstweilige Sicherung ihres Anspruchs auf ungehinderte wirtschaftliche Betätigung zu erreichen, schon im Vorfeld solcher, nicht konkret absehbarer Maßnahmen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

    Im vorliegenden Fall haben die beiden Wiederverkäuferinnen, die Fa. AA und die Fa. BB-CC, den Vertrieb des streitgegenständlichen Erzeugnisses freiwillig eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin sie mit ihrer Rechtsansicht, die Etikettierung des gen. Erzeugnisses verstoße gegen § 11 Abs. 1 LFGB, konfrontiert hatte. Einen Verwaltungsakt, gegen den die Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte vorgehen können, hat die Antragsgegnerin nicht erlassen. Die Auswirkungen des Verwaltungshandelns bei der Antragstellerin unterscheiden sich indes nicht von denen eines Verkaufsverbots gem. § 39 Abs. 2 LFGB. Die Antragstellerin hat von diesen Maßnahmen auch erst nach deren Vollzug erfahren und es liegt nicht allein in der Hand der Antragsgegnerin, diesen Zustand rückgängig zu machen. In einer solchen Konstellation kann der Antragstellerin mithin ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Widerruf und Unterlassung aus Art. 12, 14 GG zustehen.

    Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihrem Recht auf gewerbliche Betätigung gem. Art. 12, 14 GG.

    Bei summarischer Prüfung ist vorliegend ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 1 LFGB gegeben. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Angaben über Eigenschaften, insbesondere Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.

    Bei der Anwendung des Irreführungsverbots, dessen Voraussetzungen im Lichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 33/89 -, BVerwGE 89, 320), ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2009 – 13 B 1910/08 – m. w. N.). Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches dar, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.)

    Nach Überzeugung der Kammer ist die beschreibende Verkehrsbezeichnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV) auf der Etikettierung des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Die gilt einmal für die Trennung des Wortes „Vorderschinkenteile“, wobei der Wortbestandteil „-teile“ in deutlich kleinerer Schrift erscheint. Auch für den verständigen und interessierten Verbraucher, der nach der Rechtsprechung des EuGH einzig schutzwürdig ist, wird damit der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem in Rede stehenden Erzeugnis um Vorderschinken, was es nach den von der Antragstellerin nicht weiter in Abrede gestellten Feststellungen des Hessischen Landeslabors eindeutig nicht ist. Zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung ist nach Ansicht der Kammer zu fordern, dass die beschreibende Verkehrsbezeichnung in gleichbleibender Schriftgröße zu erfolgen hat. Der Gedanke, dass eine gleichbleibende Schriftgröße zur Vermeidung einer Verwechslung zu fordern ist, hat im Übrigen auch in Nr. 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse seinen Niederschlag gefunden, soweit es darin heißt:

    Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort „Formfleisch-“ vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass die Fleischstücke zusammengesetzt sind (z. B. Formfleisch-Schinken, aus Schinkenstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt.

    Auch wenn das in Rede stehende Erzeugnis noch nicht einmal die Qualität eines Formfleischerzeugnisses erreicht, zeigt die vorstehende Regelung dennoch, dass innerhalb einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung eine gleichbleibende Schriftgröße zur Vermeidung einer Irreführung erforderlich ist.

    Zum anderen ist aber auch die Verwendung des Wortes „Vorderschinkenteile“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung des fraglichen Erzeugnisses irreführend. Für den verständigen und interessierten Verbraucher wird dadurch der Eindruck erweckt, das gen. Erzeugnis bestehe aus natürlich gewachsenen Teilen Vorderschinken, wohingegen das Erzeugnis eingestandenermaßen lediglich einen Fleischanteil von 54% aufweist. In Analogie zu dem allgemein gebräuchlichen Begriff „Hackfleisch“ ist daher nach Ansicht der Kammer nur das Wort „Vorderschinkenfleisch“ in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung zulässig.

    Da die Beanstandungen der Etikettierung des fraglichen Erzeugnisses zu Recht erfolgt sind, kann die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht auf Widerruf und Unterlassung in Anspruch nehmen und ist der vorliegende Eilantrag unbegründet.

    Die Antragstellerin hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG und bringt im vorliegenden Eilverfahren in Ermangelung anderer Anhaltspunkte den halben Auffangbetrag zum Ansatz.

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