„Visa Entropay“ darf nicht einzige unentgeltliche Zahlungsart sein
Landgericht Hamburg
Urteil vom 01.10.2015
Az.: 327 0 166/15
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet unter www. o..de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR und hinsichtlich Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Verbraucherschutznormen und auf Kostenerstattung in Anspruch.
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter, klagebefugter Verband. Die Beklagte ist ein bekannter Online-Reisevermittler.
Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte Flugreisen im Internet bewarb, bei denen der Kunde bei Einsatz aller Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt zahlen musste, sofern er nicht die „Visa Entropay“ Prepaid-Kreditkarte eingesetzt hatte. Konkreter Anlass für diese Beanstandung ist die Werbung gemäß Anlage K 1. Jede andere Zahlungsart führte vorliegend zu einem Aufpreis, „Servicepauschale und Zahlungsentgelt“ genannt, in Höhe von 32,33 EUR. Bei der Zahlungsform „Visa Entropay“ wurde kein Zahlungsentgelt erhoben und zudem die Servicepauschale erstattet (vgl. Anlagenkonvolute K 1 und B 1).
Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg ab (Anlage K 2).
Der Kläger sieht in der vorstehenden Gestaltung des Bezahlungsgangs generell eine Verletzung von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die „Visa Entropay“ in Deutschland nur gering verbreitet sei (vgl. Anlage K 5). Darüber hinaus seien selbst Kreditkarten nur gering verbreitet, weil aktuell nur etwa 32% der Bevölkerung eine Kreditkarte besäßen. Damit sei die Mehrzahl aller Verbraucher aber von einer kostenlosen Zahlung der Flugreisen bei der Beklagten ausgeschlossen.
Seinen Erstattungsanspruch stützt der Kläger auf § 12 UWG.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass die Antragsfassung zu unbestimmt und zu weit sei, da auch zulässige Verwendungsformen unter das Verbot fielen. Die konkrete Werbung in ihrer Gänze verweise ausdrücklich auf die günstigste Zahlungsart, die der Nutzer ändern könne, um den für ihn verbindlichen Endpreis angezeigt zu erhalten. Dies sei in transparenter Art und Weise geschehen.
Die Beklagte ist der Meinung, „Visa Entropay“ sei hinreichend verbreitet, da es ein Annex zu Visa und Mastercard sei und jedem Nutzer dieser beiden Karten offen stünde. Die Registrierung könne einfach auf der Homepage www. e..com (Anlage B 2) vorgenommen werden. Letztlich sei es auch so, dass dem Kunden bei der Nutzung der Entropay-Karte zusätzlich zu den Zahlungsgebühren ein Rabatt gewährt werde, nämlich in Höhe der Servicepauschale.
Die Beklagte nimmt daher eine Verletzung von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Abrede. Sie hält zudem die deutsche Umsetzung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/64/EG für unzulässig überschießend und die Dienstleistungsfreiheit verletzend. Ein solches generelles Preisaufschlagsverbot sei rechtswidrig.
Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu und zwar auch in seiner zur Entscheidung gestellten abstrakten Antragsfassung. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
1. Streitgegenstand ist nach Antragsfassung und Antragsbegründung nicht die Irreführung der Verbraucher im konkreten, den Grund zur Beanstandung gebenden Fall gemäß der Anlage K 1, sondern gerade ein Pauschalverbot, nämlich dem Verbraucher bei der Buchung von Flugreisen auf der Seite www. o..de ausschließlich die Nutzung einer „Visa Entropay“-Karte als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Mit zum Klagegrund gehört das Vorbringen des Klägers, dass diese Zahlungsmöglichkeit in Deutschland nicht gängig, sondern vielmehr selten sei.
2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu.
a) Nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (..). Gegenstand dieser Regelung ist die Vorgabe, zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, also ohne Zusatzkosten, vorsehen zu müssen (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51; ebenso LG Frankfurt/M, MMR 2015, 582, 583 – Sofortüberweisung). Diese Regelung geht, worauf der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen hat, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum geht, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegen zu nehmen (vgl. BGH, NJW 2010, 2719, 2721 – zur Visa Electron-Karte).
b) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel iSd § 4 Nr. 11 UWG, was zu Recht auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen wird.
c) Die Vertragsgestaltung der Beklagten, dem Verbraucher bei der Buchung von Flugreisen auf der Seite www. o..de ausschließlich die Nutzung einer „Visa Entropay“-Karte als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten, verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
aa) Nach dem wechselseitigen Parteivortrag handelt es sich bei der „Visa Entropay“ um eine Art virtuelle (Prepaid-)Kreditkarte. Der Verbraucher kann Nutzer einer solchen virtuellen Kreditkarte werden, in dem er sich auf der – ausschließlich in englischer Sprache gehaltenen – Website www. e..com registriert (Anlage B 2). Voraussetzung ist der Besitz einer gewöhnlichen VISA-Kreditkarte. Allerdings ist die Karte vor der Benutzung mit einem Guthaben aufzuladen; der Reiter „Fees“ auf der ersten Seite der Anlage B 2 weist darauf hin, dass letzteres mit Gebühren verbunden ist.
bb) Bei dieser Karte handelt es sich um keine gängige Zahlungsmöglichkeit im Sinne der Norm. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass die „Visa Entropay“ in Deutschland nur gering verbreitet sei und dass tatsächlich selbst Kreditkarten nur gering verbreitet seien, weil aktuell nur etwa 32% der Bevölkerung eine Kreditkarte besäßen, nicht mit Substanz entgegen getreten. Der Kammer, deren Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen des Angebots der Beklagten gehören, ist „Visa Entropay“ ebenfalls unbekannt gewesen. Die Beklagte hat demgegenüber weder zu etwaigen Verbreitungszahlen der „Visa Entropay“ in der Bundesrepublik allgemein vorzutragen gewusst noch etwa konkret bei ihren, der Beklagten, Nutzern. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Kern nicht von demjenigen des BGH zur bereits zitierten Visa Electron-Entscheidung. Auch vorliegend eröffnet die Beklagte als einzigen gebührenfreien Weg die Zahlung mittels einer wenig verbreiteten Karte, so dass ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibt (vgl. BGH, NJW 2010, 2719, 2721) bzw. sogar über 90% der inländischen Kunden. Dass diese Zahlungsmöglichkeit darüber hinaus auch noch zu einer Rabattierung führt, ist für die (Un-)Zulässigkeit der Preisgestaltung unerheblich.
3. Die Regelung des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Der inländische Gesetzgeber stützte sich beim Erlass dieser Vorschrift auf Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU und stellte sich auf den Standpunkt, dass Artikel 19 der Richtlinie dieser Regelung nicht entgegen stünde, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).
Zwar geht dieses Ansinnen in der Tat über den eigentlichen Wortlaut des Art 19 der Richtlinie hinaus, in der es heißt:
„Artikel 19 – Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“
Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Mindest-Harmonisierung. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund (54) der vorgenannten Richtlinie, in welchem es heißt:
„Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 1 ) sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Hinblick auf das Bedürfnis, den Wettbewerb anzukurbeln und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, dem Unternehmer zu verbieten bzw. dessen Recht einzuschränken, vom Verbraucher Entgelte zu verlangen. In jedem Falle sollte es Unternehmern untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgehen.
In Art. 52 Abs. 3 dieser Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG) heißt es dementsprechend:
Artikel 52 – Entgelte
(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Von dieser Möglichkeit zur Stärkung des Wettbewerbs, das Recht auf Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, hat der inländische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liegt daher nicht vor. Dabei hat der Gesetzgeber das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil er dem Diensteanbieter gerade nicht jede Gebührenerhebung untersagt hat, sondern lediglich aufgegeben hat, eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für die Vornahme der geschuldeten Zahlungshandlung vorzusehen. Weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus dem tenorierten Verbot folgt im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten, von der Zahlungsmöglichkeit mit Visa-Entropay insgesamt abzusehen, sondern lediglich es als einzige unentgeltliche Zahlungsform anzubieten (vgl. auch zur Sofortüberweisung LG Frankfurt/M, MMR 2015, 582, 584).
4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Gebührenberechnung ist nicht zu beanstanden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.