Webseitenbetreiber haftet für falsch vorgenommene Einstellungen der Cookies durch beauftragten Dienstleister

07. Dezember 2021
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Illustration eines Laptops, auf dem Cookie-Einwilligung abgefragt wird Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.10.2021, Az.: 3-06 O 24/21

Es ist wettbewerbswidrig, wenn nicht notwendige Cookies ohne Einwilligung des Besucher ist der Webseite gespeichert werden. Unter anderem wird der Besucher der Webseite über wesentliche Merkmale der Nutzung der Website getäuscht, da diese aufgrund ihres Klicks auf das Kästchen „Notwendig“ und „Einstellungen speichern“ angenommen haben, dass keine optionalen Cookies aktiviert sind und diese nicht gespeichert werden. In dieser Annahme wurden die Nutzer jedoch getäuscht. Es entlastet den Betreiber der Webseite nicht, wenn beauftragte Dritte diesen Fehler begangen haben.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 19.10.2021

Az.: 3-06 O 24/21

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd auf einer Webseite

a) ohne erforderliche Einwilligung der betroffenen Webseiten-Besucher nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im lokalen Browserspeicher auf deren Endgerät zu speichern und/oder speichern zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 4, K 6, K 7 ersichtlich;

und/oder

b) in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen und/oder anzeigen zu lassen, nichtnotwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dieses nicht zutrifft, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 8.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist bezüglich des Unterlassungsanspruchs Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet; er leitet seine Klagebefugnis aus

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG her.

Die Beklagte betreibt … in Deutschland, in denen sie Trainings- und Wellnessangebote und trainingsspezifische Ernährungsprodukte anbietet. Sie betreibt die Webseite „…“ (Anlage K 2).

Aufgrund einer Beschwerde stellte der Kläger fest, dass bei Aufruf der Webseite der Beklagten unter der Domain … für den Nutzer die Startseite erschien, die jedoch zunächst grafisch hinter einem eingeblendeten Cookie-Banner mit den Auswahlmöglichkeiten „Annehmen“ und „Weitere Infos“ zurücktrat (Anlage K 3).

Zu dem Zeitpunkt, in dem einem Nutzer das Cookie-Banner angezeigt wurde, speicherte die Beklagte mehrere Cookies und Web Storage Dateien im Internetbrowser des Nutzers und damit auf dessen Endgerät, ohne dass der Nutzer auf den Botton „Annehmen“ klicken konnte (Anlagen K 4, 5). Die Speicherung erfolgte mithin ohne vorherige Einwilligung des Nutzers. Wegen der im Einzelnen gespeicherten Cookies wird auf die Aufzählung in der Klageschrift Bl. 6 nebst dem Anlagenkonvolut K 6 und Anlage K 5 Bezug genommen. Bei diesen Cookies handelt es sich nicht um technisch notwendige Cookies. Wegen der im Einzelnen gespeicherten Speicherobjekte im lokalen Browserspeicher (local storage) wird auf die Aufzählung in der Klageschrift Bl. 7 nebst den Anlagen K 7, 5 Bezug genommen. Diese Speicherobjekte, die Cookies vergleichbar sind, dienen dem gezielten Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung (Conversion Tracking) und sind für die Funktionalität der Webseite technisch nicht notwendig.

Bei einem Klick auf den Button „Weitere Infos“ im Cookie Banner öffnete sich eine Schaltfläche, in der die aufgelisteten Cookies in die Kategorien „Notwendig“, „Statistik“, „Marketing“ und „Dienste von Drittanbietern“ unterteilt wurden. Eine Vorauswahl fand bis auf notwendige Cookies nicht statt, dennoch speicherte die Beklagte alle Cookies im Internetbrowser des Nutzers und damit auf seinem Endgerät, noch bevor dieser seine persönlichen Präferenzen festlegen und diese mit dem Klick auf „Einstellungen speichern“ bestätigen konnte (Anlagen K 8, 5).

Wenn der Nutzer bei Erscheinen des Cookie-Banners „annehmen“ anklickte, wurden keine weiteren Cookies auf dem Endgerät gespeichert; diese waren bereits beim ersten Laden der Seite unabhängig von einer Einwilligungserklärung des Nutzers gespeichert (Anlage K 5).

Mit Schreiben vom 24.02.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung und Ersatz der Abmahnkosten bis zum 10.03.2021 auf (Anlage K 10). Die Abgabe der Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte mit anwaltliche Schreiben vom 09.03.2021 ab, erklärte jedoch, die Abmahnkosten zahlen zu wollen. Zugleich räumte sie ein, dass es aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens eines Dienstleisters zu der beanstandeten Speicherung der Cookies und vergleichbarer Speicherobjekte ohne Einwilligung gekommen sei (Anlage K 11). Auch nach einer erneuten Fristsetzung gab die Beklagte keine Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Diensteanbieterin im Sinne von § 15 TMG unmittelbar für die streitgegenständlichen Handlungen gemäß des Antrags Ziffer 1 a), hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 b) hafte sie zumindest gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,auf einer Webseite

a) ohne erforderliche Einwilligung der betroffenen Webseiten-Besucher nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im lokalen Browserspeicher auf deren Endgerät zu speichern und/oder speichern zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 4, K 6, K 7 ersichtlich;

und/oder

b) in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen und/oder anzeigen zu lassen, nichtnotwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dieses nicht zutrifft, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 8;

2. an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei auf ihrer Website unter der Domain …. für kurze Zeit zu einem technischen Versagen gekommen, mit der Folge, dass unabhängig von der Einwilligung des Nutzers Cookies und Web Storage Dateien im Internetbrowser des Websitenutzers gespeichert wurden. Dieser Fehler gehe zurück auf eine Systemumstellung des Dienstleisters der Beklagten, der ……, dem Marktführer für CMP-Lösungen. Mittels der …. (CMP) von ……werde auf der Website gesteuert, welche Cookies und Web Storage Dateien im Internetbrowser des Nutzers gespeichert werden dürfen. Der Standardwert, ob ein Cookie gespeichert wird, sei nach dem Programm ein „Ja“ gewesen, sodass der Seitenbenutzer explizit das Speichern ablehnen musste. Zu einem der Beklagten nicht bekannten Zeitpunkt, habe …..den Prozess geändert von „negativem Consent“ in „positiven Consent“, ohne die Beklagte hierüber zu informieren. Darüber hinaus habe ….. eine technische Änderung vorgenommen, so dass es technisch nicht mehr möglich gewesen sei Cookie-auslösende Javascripts zu blockieren, selbst wenn der Websitebesucher dem Speichern von Cookies nicht zugestimmt hatte. Der Beklagten sei der unvermeidbare Fehler aufgrund der COVID-bedingten Kurzarbeit nicht sofort aufgefallen, nach seinem Bekanntwerden sei er sofort behoben worden.

Die Beklagte wendet die Unzulässigkeit der Klage wegen nicht hinreichend bestimmter Klageanträge ein, da unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet würden. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Klageerwiderung (Bl. 37 -41 d.A.) Bezug genommen.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, ihr sei die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung der Nutzer nicht zurechenbar, da sie für den Fehler der………………. nicht hafte. Sie habe den Dienstleister sorgfältig ausgesucht und überwacht, zudem habe sie keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag Ziffer 1 a) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung – Speicherung nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung – gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 TMG zu.

Die Zulässigkeit des Antrags begegnet keinen Bedenken in Bezug auf die gerügte fehlende Bestimmtheit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in seinen Anträgen jeweils auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen, so dass der Streitgegenstand bestimmt ist.

Auch der Einwand der Beklagten in Bezug auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage geht fehl. Insoweit besteht ein allgemeines Verständnis des Inhalts der Begriffe der notwendigen Cookies. Auch die Beklagte geht angesichts der von ihr vorgenommenen Unterscheidung von notwendigen und anderen Cookies und Analysetools auf ihre Internetseite (Anlage K 8) von einem solchen allgemeinen Verständnis aus. Gleiches gilt für die Begriffe der „vergleichbaren Speicherobjekte“ und der „erforderlichen Einwilligung“.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm.

Der Beklagten liegt eine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG zur Last, da sie durch die streitgegenständliche geschäftliche Handlung gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG verstoßen hat.

Die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG statuiert eine Verpflichtung des Diensteanbieters dahingehend, dass für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen nur erstellt werden dürfen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.

Diese Datenschutzvorschrift des § 15 TMG stellt eine verbraucherschützende Vorschrift im Sinne von § 3a UWG dar (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 3a Rn. 1.74d).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des TMG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu. Die Beklagte hat unstreitig die Speicherung von Cookies und Web Storage Dateien ohne Einwilligung des Nutzers vorgenommen sowie in den Cookie-Einstellungen nicht zutreffend angezeigt, dass nicht notwendige Cookies deaktiviert seien. Damit hat sie gegen § 15 Abs. 3 TMG verstoßen.

Die Beklagte haftet für den Verstoß gemäß Ziffer 1 a) als Täterin.

Nach § 8 Abs. 1 UWG ist Anspruchsgegner derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Im Rahmen der Vorschrift des § 15 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, hierzu gehört auch das UWG (Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.26). Im vorliegenden Fall streitgegenständlich sind eigene Informationen und Inhalte der Beklagten als Diensteanbieterin, nämlich die Werbung für eigene Angebote.

Daher kann der Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG nur vom Diensteanbieter selbst begangen werden, nicht dagegen von der beklagtenseits beauftragten Firma ……GmbH, bei der es sich nicht um den Diensteanbieter handelt. Vielmehr hat die Firma …. lediglich Dienstleistungen für die Beklagte erbracht, was jedoch nichts an deren Eigenschaft als Diensteanbieter ändert.

Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, kommt es auf den Vortrag der Beklagten zu den Gründen des Fehlverhaltens ihres Dienstleisters …….GmbH nicht an. Auch ist entgegen der rechtlichen Auffassung der Beklagten keine Verhältnismäßigkeit der Wirkung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Schwere des Verstoßes zu prüfen.

Des Weiteren steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 b) aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG zu.

Die Zulässigkeit des Antrags begegnet auch hier keinen Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger auf die konkrete Verletzungshandlung wie aus der Anlage K 8 ersichtlich Bezug genommen hat.

Unstreitig hat die Beklagte die Websitenutzer über wesentliche Merkmale der Websitenutzung getäuscht. Diese haben aufgrund ihres Klicks auf das Kästchen „Notwendig“ und „Einstellungen speichern“ angenommen, dass keine optionalen Cookies aktiviert sind und diese nicht gespeichert werden. In dieser Annahme wurden die Nutzer jedoch getäuscht.

Zudem ist die Irreführung auch wettbewerblich relevant, da die Verbraucher aufgrund der irrigen Annahme, es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert und es könne durch Anklicken nur notwendiger Cookies eine Auswahl getroffen werden, sich näher mit den Angeboten auf der Webseite der Beklagten befasst haben, während sie bei Kenntnis dieser gegen ihren Willen bereits erfolgten Aktivierung die Webseite möglicherweise verlassen hätten.

Die Beklagte haftet für die von der Firma …GmbH falsch vorgenommenen Einstellungen nach § 8 Abs. 2 UWG. Die Zuwiderhandlung wurde von einem Beauftragten der Beklagten begangen, da die ….. GmbH im Rahmen eines Dienstvertrags Aufgaben der Beklagten übernommen hat in Bezug auf die technische Ausgestaltung der Webseite. Durch den technischen Fehler des Dienstleisters wurde der Irreführungstatbestand der §§ 3, 5 UWG verwirklicht.

Die Beklagte kann sich, da es sich um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit handelt, nicht darauf berufen, sie habe die Zuwiderhandlung ihres Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.33).

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € ist gemäß § 13 Abs. 3 UWG begründet.

Nach § 13 Abs. 3 UWG kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der nach § 13 Abs. 1 UWG vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Die Abmahnung des Beklagten vom 24.02.2021 war berechtigt, auf die oben gemachten Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs wird Bezug genommen.

Die Zinsforderung ist aus § 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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