Werbung mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ ist ohne Erläuterung unzulässig
Landgericht Köln
Urteil vom 05.03.2018
Az.: 31 O 379/17
In dem Rechtsstreit
des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(…)
gegen
die GALERIA Kaufhof GmbH (…)
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 05.03.2018
(…)
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Produkte mit den Begriffen „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ zu werben, wenn dies wie nachfolgende abgebildet geschieht
[Abbildung]
ohne die Begriffe „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ zu erläutern.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313 b ZPO.