Amazon haftet bei fehlerhaften UVP-Preisen in seinen Angeboten
Landgericht Köln
Urteil vom 02.10.2014
Az.: 81 O 74/14
Klägerin,
– Prozessbevollmächtigte:
gegen
die Amazon EU S.a.r,l,, vertreten durch …
– Prozessbevollmächtigter:
wegen Wettbewerbsverstoßes
hat die 1. Kammer für Handelssachen
auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.2014 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht …
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe bestehen, wie am 5.4.2014 auf der Handelsplattform amazon.de im Angebot „Casio Edifice Chrono Herrenarmbanduhr Schwarz Carbon EFR-520SP-1AVEF“ und nachfolgend wiedergegeben geschehen, wenn die tatsächliche UVP 219,00 € beträgt:
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.141$0 EUR freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, zu 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung irreführender Werbung sowie Freistellung von Abmahnkosten.
Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, im Internet mit Armbanduhren, unter anderem auf der Webseite (…) und bei eBay unter dem Mitgliedsnamen (…) zu handeln.
Die Beklagte gehört zur Amazongruppe und bietet auf der Handelsplattform Amazon unter anderem Armbanduhren an. Der Marktplatz für Drittanbieter wird nicht von der Beklagten betrieben, sondern von einer Schwestergesellschaft, der Amazon Services Europe S.a.r.l.
Am 5.4.2014 bewarb die Beklagte das im Tenor wiedergegebene Angebot für eine Armbanduhr zu einem Verkaufspreis von 160,26 € und dem Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung i.H.v. 247 €. Ausweislich des Herstellerkatalogs von Casio bestand eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von lediglich 219 €. Eine entsprechende Preisangabe bestand im Fachhandelsportal von Casio.
Die Klägerin, die der Auffassung ist, die Werbung der Beklagten sei irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UW, mahnte aus diesem Grund die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vorn 5.4.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 14.4.2014 räumte die Beklagte ein, es handele sich um eine falsche unverbindliche Preisempfehlung. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte indes nicht ab. Indes entfernte die Beklagte das beanstandete Angebot.
Die Klägerin bestreitet den Vorwurf der Beklagten, sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Sie verweist hinsichtlich ihrer Tätigkeit auf eine Gewerbeanmeldung vom (…) und darauf, dass ihr lnternetshop ebenfalls bereits (…) bestanden habe. Die Angaben zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin durch die Beklagte seien falsch. Die Klägerin handele mit Uhren. Das Angebot von Casio-Uhren ohne Anzeige von Produktbildern beruhe darauf, dass ihr das Einstellen von Produktbildern von Casio Europe GmbH untersagt worden sei. Ferner verweist die Klägerin auf Kundenbewertungen. Der Geschäftssitz sei keine Scheinadresse. Es seien ein Firmenschild mit der Aufschrift und eine separate Klingel vorhanden. Die anwaltliche Beauftragung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Klägerin keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung selbst aussprechen könne.
Die Klägerin sei Mitbewerberin der Beklagten und daher auch aktivlegitimiert. Der Klageantrag – in der geänderten Fassung – sei hinreichend bestimmt. Die Beklagte werde nicht gehindert, mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben. Eine Einschränkung des Antrags auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern sei nicht geboten. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedürfe es nicht.
Bei der Werbung der Beklagten handele es sich keineswegs um einen Ausreißer. Die Beklagte werbe ständig mit fehlerhaften unverbindlichen Preisempfehlungen. Hierzu verweist die Klägerin auf ihre Anlagen 5, 9 und 10. Die Klägerin verweist auf weitere von der Beklagten angebotene Modelle der Marke Casio, die unrichtig gewesen sein. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um einen Ausreißer, seien im Übrigen wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
Im Rahmen der Irreführung sei ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt nicht eigenständig zu prüfen. Zudem liege ein Verstoß der Beklagten gegen die fachliche Sorgfalt vor.
Bei dem Verbraucher werde der irreführende Eindruck erzeugt, für das Uhrenmodell bestehe eine unverbindliche Preisempfehlung von 247 €. Der Verbraucher werde über die Preiswürdigkeit des Angebots getäuscht zumal die Günstigkeit des Angebots durch den Zusatz „nur noch 2 auf Lager gesteigert werde. Angesichts der Intensität der unlauteren Werbung sei der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG erfüllt. Die Beklagte stelle die unverbindlichen Preisangaben der Schwesterfirma Amazon Services Europe S.a.r.l. zur Verfügung, die diese Preisangabe bei einer unbekannten Vielzahl von externen Händlern auf der Verkaufsplattform Amazon einstelle. Die Beklagte dürfe nicht auf Angaben von Lieferanten zu unverbindlichen Preisempfehlung, sondern nur auf solche von Herstellern vertrauen. Eine ungeprüfte Übernahme von Daten Dritter sei immer risikobehaftet. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, ihr Geschäftsmodell sei gefährdet, stimme dies nicht und sei auch nicht erheblich.
Für die Abmahnung beansprucht die Klägerin Freistellung von den ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € und einer Gebühr von 1,3 bemisst.
Nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Vorgehen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Sie ist der Auffassung, die Klägerin agiere unter einer Scheinadresse. An der angegebenen Adresse gebe es nur ein Wohnhaus und einen Briefkasten, der die Klägerin nicht benenne. Den Vortrag der Klägerin zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin trete mehr durch Abmahntätigkeit als durch Uhrenhandel in Erscheinung. Die Abmahntätigkeit stehe außer Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit. Auf der Internetseite der Klägerin werde nur auf andere Internetseiten verwiesen. Insbesondere bei Casio sei eine Verlinkung auf die Homepage erfolgt. Es würden nur in begrenztem Umfang Uhren angeboten. Die anwaltliche Beauftragung bei einem einfachen Wettbewerbsverstoß indiziere ebenfalls Rechtsmissbrauch.
Aus dem Vortrag zur Tätigkeit der Klägerin folge zugleich, dass die Klägerin keine konkrete Mitbewerberin der Beklagten sei. Die Aktivlegitimation sei im Übrigen eingeschränkt auf die konkret angebotenen Uhren.
Die unrichtige unverbindliche Preisempfehlung beruhe auf einer falschen Angabe eines Lieferanten. Dieser habe sich gegenüber der Beklagten schriftlich verpflichtet, die aktuellen unverbindlichen Preisempfehlungen zutreffend zur Verfügung zu stellen und Aktualisierungen bereitzustellen. Hierzu verweist die Beklagte auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß Anl. B4. Auf einen vertrauenswürdigen Lieferanten dürfe die Beklagte vertrauen. Bei dem Angebot handele es sich um einen ungewollten Ausreißer, der sich nie ganz vermeiden lasse. Hierzu behauptet die Beklagte, sie biete aktuell ca. 10 Millionen eigene Angebote auf der Handelsplattform Amazon an. Die weiteren von der Klägerin angeführten Fälle beruhten auf Softwarefehlern oder unrichtigen Mitteilungen durch Lieferanten. Das Angebot der Beklagten habe auch deutlich unter der zutreffenden unverbindlichen Preisempfehlung von 219 € gelegen, so dass die unrichtige unverbindliche Preisempfehlung keinen zusätzlichen Kaufanreiz gegeben habe. Die Beklagte sei nicht verantwortlich für die Einstellung von unverbindlichen Preisempfehlungen bei anderen Händlern.
Es liege keine erhebliche und relevante Irreführung vor. Erst recht sei der Tatbestand des § 16 UWG nicht erfüllt. Es handele sich vorliegend um einen Bagatellverstoß. Zudem fehle es an einem Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt.
Der Klageantrag sei schließlich zu weitgehend und zu unbestimmt. Dies gelte für die Formulierung „im Bereich des Handels mit Armbanduhren“ sowie „mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe bestehen“. Nur eine höhere unverbindliche Preisempfehlung sei relevant und es müsse eine erhebliche Abweichung der falschen Preisangabe vorliegen. Ausgenommen werden müsse auch der Fall, mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung zu werben. Ferner müsse der Klageantrag auf Handeln gegenüber Verbrauchern und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2014 hat die Klägerin Kopien des Personalausweises und ihrer Gewerbeanmeldung überreicht, die in Augenschein genommen und in Ablichtung den Parteien wieder zur Verfügung gestellt worden sind.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.
Mit diesem Einwand betreffend die Abmahntätigkeit der Klägerin hat sich das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 28.5.2014 – 6 U 178/13 – im Zusammenhang mit einer anderen Abmahnung befasst und ausgeführt:
„Der Antrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Auch wenn die Antragsstellerin dem Senat aus anderen Berufungs- und Beschwerdeverfahren bekannt ist, in denen sie gegen Mitbewerber wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vorgegangen ist, ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht überschritten.
(Zitat)
Weitergehende Gesichtspunkte für einen Rechtsmissbrauch bringt die Beklagte in diesem Verfahren nicht vor. Die Beklagte beschränkt sich darauf, weitgehend den Vortrag der Klägerin zu ihren geschäftlichen Verhältnissen mit Nichtwissen zu bestreiten und an dieses Bestreiten rechtliche Folgerungen zu knüpfen. Das ist kein hinreichend geeigneter Vortrag zur Darlegung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
2.
Der Klägerin steht gemäß §§ 3, 8, 5 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.
a.
Der Einwand der Beklagten, der Klageantrag zu 1 sei zu unbestimmt, ist in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung geänderten Klageantrages nicht begründet. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Klageantrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, da die Umschreibung des Wettbewerbsverstoßes auf die konkrete Anzeige — nicht nur beispielhaft — bezogen ist.
Die Formulierung „im Bereich des Handels mit Armbanduhren“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Formulierung geeignet, die geschäftliche Tätigkeit, um die es hier geht, einzugrenzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Antrag nicht etwa auf eine Anzahl von Marken zu beschränken, die die Klägerin anbietet. Abgesehen davon, dass dies keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrages sondern der Begründetheit des Klageantrages ist, ist die Klägerin im Uhrenhandel Mitbewerberin der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin einzelne Marken anbietet oder ein umfassendes Sortiment. Denn auch fehlerhafte Angebote bezogen auf andere Marken können die Mitbewerber beeinträchtigen, da der interessierte Verbraucher hierdurch übermäßig angelockt würde, Im Übrigen gilt auch hier, dass diese Formulierung durch die konkrete Verletzungsform präzisiert wird.
Jedenfalls durch die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung sind die Bedenken bezüglich einer möglichen niedrigeren unverbindlichen Preisempfehlung ausgeräumt. Durch Nennung der unverbindlichen Preisempfehlung in Verbindung dem konkreten Angebot steht fest, dass es der Klägerin um eine höhere Preisempfehlung geht.
Die weitere Beanstandung, eine Werbung mit ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen werde durch die Antragsfassung verhinderte, verkennt ebenfalls, dass der Antrag in der konkreten Verletzungsform sich auf eine zum Zeitpunkt der Werbung gültige unverbindliche Preisempfehlung bezieht.
Soweit die Beklagte meint, der Antrag müsse sich auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern beschränken, ist der Klägerin darin zu folgen, dass für eine solche Einschränkung bei einer Werbung mit einer fehlerhaften unverbindlichen Preisempfehlung kein Bedürfnis besteht.
Ebenfalls mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Antragsfassung nicht ausdrücklich die Klarstellung beinhalten muss, dass der Tenor auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Die Einschränkung folgt im Übrigen im Tenor aus der konkreten Verletzungsform bezogen auf den Handel auf amazon.de.
Wie bereits zur Bestimmtheit der Klageanträge ausgeführt, ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht darauf beschränkt, nur wegen bestimmter Uhrenmarken vorzugehen. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, da jedenfalls in der konkreten Verletzungsform ein Angebot für eine Casio-Uhr beanstandet wird, eine Marke, die auch die Klägerin in ihrem Angebot hat.
Die Angabe einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung bei Angebot eines Produktes ist grundsätzlich geeignet, den Verbraucher über die Preiswürdigkeit des Angebots irrezuführen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Der Preisvergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung hat gerade den Zweck, das eigene Angebot als besonders günstig darzustellen. Wird hierbei eine höhere unverbindliche Preisempfehlung angegeben als sie tatsächlich besteht, wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, der Preisabstand des Angebots zu der unverbindlichen Preisempfehlung sei höher als er tatsächlich ist und daher sei das Angebot besonders preiswürdig.
Entgegen der Annahme der Beklagten kann eine Irreführung im vorliegenden Fall nicht deshalb verneint werden, weil auch bei richtiger Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung das Angebot deutlich niedriger ist. Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die von der Beklagten eingestellte unverbindliche Preisempfehlung falsch ist. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz der falschen Angabe von 247 € gegenüber richtigerweise 219 € immerhin 28 €, was mehr als 10 % der unverbindlichen Preisangabe ausmacht.
Ob und wann eine Differenz als Bagatellverstoß anzusehen ist, bei dem es für den Verbraucher an der Spürbarkeit fehlt, kann hier dahinstehen, da jedenfalls bei einer so erheblichen Abweichung wie im vorliegenden Fall von einer Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoß auszugehen ist und von einer Eignung zur Irreführung für den Verbraucher.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, es handele sich hier um einen Ausreißerfall. Ob und unter welchen genauen Kriterien ein Unterlassungsanspruch ausscheidet, wenn die Bewerbung einen so genannten Ausreißer betrifft, kann dahinstehen. Auch auf Grundlage des Vortrages der Beklagten kann von einem Ausreißer nicht ausgegangen werden.
d.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte einen Ausreißer als Ausnahmefall ein. Grundsätzlich mag es angesichts des von der Beklagten vorgetragenen Umfangs von 10 Millionen Angeboten im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, dass fehlerhafte Angaben in die Angebote eingestellt werden. Dass es sich allerdings im vorliegenden Fall um einen sog. Ausreißer handelt, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sie beschränkt sich darauf, den gegenteiligen Vortrag der Klägerin, die zu weiteren zu beanstandenden Angeboten als Beleg für die Fehlerhäufigkeit vorträgt, zu widersprechen. Sie trägt indes nicht vor, in welchem Umfange fehlerhafte Angaben in ihren Angeboten eingestellt werden, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen die Beklagte ergreift, um solche Fehler zu vermeiden. Stattdessen beschränkt die Beklagte ihren Vortrag darauf, sie dürfe auf die Angaben Ihrer Lieferanten vertrauen. Sie vereinbare mit ihren Lieferanten, dass diese gültige unverbindliche Preisempfehlungen mitteilen würden und diese stets aktualisierten. Zum Beleg hat die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt. Im Kern trägt die Beklagte damit vor, dass sie stets den Angaben aller ihrer Lieferanten vertrauen dürfe, wenn ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Geschäften zugrunde gelegt waren, was angesichts der Bedeutung der Beklagten für praktisch alle ihre Lieferanten zutreffen dürfte. Es ist aber nicht ersichtlich, woraus die Beklagte den Schluss zieht, dass eine entsprechende Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu führt, dass alle ihre Lieferanten bezogen auf die von der Beklagten eingestellten Angaben als vertrauenswürdig anzusehen sind. Weder ist ersichtlich, ob und wie sich die Beklagte über die Vertrauenswürdigkeit ihrer Lieferanten einen Eindruck verschafft noch ist dargelegt, dass und wie die Beklagte zumindest stichprobenweise Kontrollen durchführt, um die Richtigkeit der Angaben Ihrer Lieferanten zu überprüfen. Letztlich ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte den Angaben ihrer Lieferanten ungeachtet deren Person vollständig und ohne nähere Überprüfung Glauben schenkt. Bei diesem Vorgehen liegt eine Fehleranfälligkeit auf der Hand. Wenn die Beklagte in einem solchen Fall von einem Ausreißer ausgeht, dürfte -es sich vielmehr um einen im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Angebote von vornherein hingenommenen Bearbeitungsfehler handeln. Hierfür verdient die Beklagte keinen Schutz, weder unter dem Gesichtspunkt eines Ausreißers und erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der fachlichen Sorgfalt.
Bedenken gegen den Freistellungsanspruch betreffend die , geltend gemachten Abmahnkosten (Antrag zu 1) bestehen nicht. Nach Grund (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) und Höhe (Gegenstandswert 30.000 €, Gebühr 1,3) sind die Abmahnkosten nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 30.000,00 €
5.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 26.9.2014 und 1.10.2014 bleiben gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.