Siegel „Tiergerechte Haltungsform“ auf Verkaufsverpackung unzulässige Werbung
Eigener Leitsatz:
Wettbewerbswidrig handelt ein Unternehmen dann, wenn es mit dem Siegel "Tiergerechte Haltungsform" auf einem Eierkarton wirbt, da der Verbraucher vorliegend durch eine irreführende Aussage mit Selsbstverständlichkeiten getäuscht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher trotz objektiver Richtigkeit der Angaben annimmt, dass mit der Werbung gegenüber anderen Erzeugnissen ein Vorzug verbunden ist, obwohl es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handelt.
Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 03.06.2010
Az.: 1 U 6/10
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 6/10
15 O 1634/09 Landgericht Oldenburg Verkündet am 03.06.2010
………………, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Z……….. z….. B…………..u……. W………. e.V. F…, vertreten durch das geschäftsführende Präsidumsmitglied, Dr. R……….. M……………………….,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. B………..pp., ……………………………..
Geschäftszeichen: a1282/09HR07, aj D35/61657
gegen
D………………….. F………………..GmbH & Co. KG, ………………………………………
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin D…………….. F………………. B………………… mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer DiplomKaufmann H…………… P………………………. u. a.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E……………… pp.,…………………………..
Geschäftszeichen: DA 229701 DE
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts…………………… den Richter am Oberlandesgericht ……………………….. und den Richter am Oberlandesgericht …………………….auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10.12.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 2 vorgelegtem Eierkarton mit nachfolgend abgelichtetem Deckelbedruck
und dabei über das Siegel auf den derzeitigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand Januar 2009) Bezug genommen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2009 zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 75% und der Kläger 25% der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe:
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 klargestellt hat, dass die Behauptung der Beklagten, die von ihr betriebene Haltung der Hühner in Kleingruppen sei tatsächlich – wie im Siegel angeführt – eine ´tiergerechte Haltungsform´ (derzeit) nicht bestritten werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 10.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg zu verurteilen,
1.
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vertretungsberechtigten der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem im Tenor wiedergegebenen Siegel zu werben und/oder werben zu lassen,
b) hilfsweise
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Eier aus Kleingruppenhaltung mit dem im Tenor wiedergegebenen Siegel zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt und dabei über das Siegel auf den derzeitigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand Januar 2009) Bezug genommen wird,
2.
an den Kläger 208,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger ist als bundesweit vertretener Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1995, 122).
Er hat gegen die Beklagte den im Tenor ausgesprochenen Unterlassungs¬anspruch aus §§ 8, 5, 3 UWG. Denn die Verwendung des im Tenor wiedergegebenen Siegels ist dann irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage K 2 vorgelegten Eierkarton ersichtlich und dabei über das Siegel auf den derzeitigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand Januar 2009) Bezug genommen wird.
1.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben z.B. über Vorteile oder Beschaffenheit enthält. Dabei muss sie geeignet sein, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, NJW 2009, 2747 m.w.N.). Deshalb verstößt eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Insbesondere ist dies der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, WRP 2009, 435 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind vorliegend erfüllt. Denn durch die Werbung auf dem Eierkarton mit dem Siegel ´tiergerechte Haltungsform´ in Verbindung mit dem deutlichen Hinweis auf dem Eierkarton auf die Haltung der Hühner in ´tiergerechter Kleingruppenhaltung´ wird dem Verbraucher suggeriert, die Beklagte tue mehr für eine tiergerechte Haltung der Hühner, als der Gesetzgeber dies ohnehin erfordert. Beim Verbraucher wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei der ´tiergerechten Haltungsform´ um etwas Besonderes handelt. Tatsächlich ist dies aber nicht Fall, da der für die Erteilung des streitgegenständlichen Siegels maßgebliche Kriterienkatalog der WPSA (Stand: Januar 2009. Anlage K 6) sich nicht bzw. nur in der Ausformulierung von den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen an die Tierhaltung unterscheidet.
a) Die Beklagte meint zu Unrecht, das Siegel sei bereits deshalb nicht irreführend, weil nur dann ein Siegel erteilt werde, wenn die Tiere in Kleingruppen gehalten werden. Da Hühner in Deutschland immer noch in sog. ´BatterieHaltung´ in Form des ausgestalteten Käfigs gehalten werden dürften, gehe die Kleingruppenhaltung – so die Beklagte – über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus und sei daher keine Selbstverständlichkeit. Dies trifft aber nicht zu. Grundsätzlich dürfen gemäß § § 13b Abs. 1 TierSchNutztV a.F Hühner nur noch in Kleingruppen gehalten werden. Sie dürfen gemäß § 33 Abs. 3 TierSchNutztV a.F. nur ausnahmsweise in ausgestalteten Käfigen gehalten werden, wenn diese vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind. Im Grundsatz bedeutet dies aber, dass die Kleingruppenhaltung nicht über den gesetzlichen vorgeschriebenen Standard hinausgeht, weil die Haltung im ausgestalteten Käfig eine Ausnahme vom Standard darstellt. In einem solchen Fall ist die Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Grundsatzes zur Tierhaltung in den Augen eines durchschnittlichen Verbrauchers eine Selbstverständlichkeit. Das von der Beklagten vorgebrachte Argument, dass im Ausland die (nicht) ausgestaltete Käfighaltung teilweise noch zulässig sein mag und es aus diesem Grund nicht verwirrend sein könne, wenn mit dem Siegel auf die tiergerechte Haltungsform nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Standards hingewiesen wird, vermag bei vorliegendem Sachverhalt nicht zu überzeugen. Denn die Beklagte wirbt gerade auf dem streitgegenständlichen Eierkarton für ´deutsche KornEier´, so dass der Verbraucher auch nur einen Vergleich mit dieser Ware – und eben nicht mit Importeiern – vornimmt (s. auch unten Ziff. II.2c)
b) Soweit der Kriterienkatalog vorsieht, dass die Schnabelkürzung von Junghennen in der Kleingruppenhaltung nicht erlaubt ist, ist dies keine Maßnahme, die über das ohnehin bestehende sog. Amputationsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz hinausgeht. Grundsätzlich ist die Schnabelbehandlung nach den Kriterien der WPSA und nach dem Tierschutzgesetz gleichermaßen verboten. Dass es auf Antrag Ausnahmen von dem gesetzlichen Grundsatz geben mag, ändert an der Grundaussage des gesetzlichen Verbots nichts. Das Verbot gilt allgemein und trifft daher zunächst jeden Wettbewerber, so dass es sich bei dem im Kriterienkatalog angeführten Schnabelbehandlungsverbot um eine Selbstverständlichkeit handelt.
c) Der Kriterienkatalog mag zwar vorsehen, dass bei WPSASiegelbetrieben die Printung der Eier auf dem Legebetriebsgelände obligatorisch ist. Dies ist jedoch kein Kriterium, das für die hier maßgebliche ´tiergerechte Haltungsform´ der Hühner maßgeblich ist. Auch wenn die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle des Betriebsgeländes dadurch erleichtert sein mag, gibt die VorOrtPrintung keine Aussage darüber, ob die Tiere tatsächlich tiergerecht gehalten werden.
d) Auch das Kriterium ´Prophylaxe´ geht nicht nennenswert über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus. Der Kriterienkatalog sieht insoweit vor, dass der Betrieb über dauerhafte tierärztliche Bestandsbetreuung verfügen sollte. In diesem Fall sind die regelmäßigen Bestandsbesuche zu protokollieren (Feststellungen, Maßnahmen) und nachzuweisen. Diese Voraussetzungen finden sich in § 4 TierSchNutztV wieder. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat derjenige, der Nutztiere hält, sicherzustellen, dass – soweit erforderlich – unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Darüber hinaus ist gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV derjenige, der Nutztiere hält, verpflichtet, unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere zu führen.
Der Vergleich der Regelung des Kriterienkatalogs und der gesetzlichen Bestimmung zeigt, dass das Siegelkriterium im Wesentlichen lediglich eine Umschreibung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorschrift ist. Denn da gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV sichergestellt werden soll, dass unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung erkrankter Tiere getroffen werden, ist es zwingend erforderlich, über die von der WPSA geforderte dauerhafte tierärztliche Bestandsbetreuung zu verfügen. Es ist jedenfalls nicht konkret dargetan und auch dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass mit der ´Prophylaxe´ eine ständige anlasslose Überwachung gemeint ist. Auch die Dokumentationspflicht der WPSA entspricht der gesetzlichen Vorgabe, ohne dabei über diese hinauszugehen. Die ´Prophylaxevorschrift´ des Kriterienkatalogs hat im Ergebnis keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen. Sie ist daher eine Selbstverständlichkeit.
e) Soweit der Kriterienkatalog hinsichtlich der Fütterung der Tiere verlangt, dass diese mit einem dem Alter und der Legeleistung entsprechendem Futter zu erfolgen hat, ist auch dies lediglich eine Ausformulierung des gesetzlichen Standards. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV müssen die Haltungseinrichtungen mit Fütterungs und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird. Das Futter kann nur dann ausreichend für die Hühner sein, wenn es dem Alter und der Legeleistung angepasst ist. Denn der individuelle Bedarf an Futter ist stets vom Alter und der Legeleistung abhängig und daher auch nur dann ausreichend, wenn es entsprechend verabreicht wird. Daraus folgt, dass auch die ´Fütterungsvorschrift´ des Kriterienkatalogs im Ergebnis keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen enthält. Sie ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit.
f) Des Weiteren stellt auch die Regelung des Kriterienkatalogs zum Stallklima keine über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehende Bestimmung dar. Nach den WPSAKriterien hat ein Betrieb mit geschlossenen Haltungssystemen durch geeignete Isolation des Baukörpers oder zusätzliche Heizeinrichtung dafür zu sorgen, dass die Temperatur im Aufenthaltsbereich der Hennen nicht unter 0°C sinken kann. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV. Danach müssen Ställe erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass die Temperatur in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Allein weil bei Temperaturen eines Stalles unter 0 Grad Celsius jederzeit damit gerechnet werden müsste, dass das Trinkwasser gefriert, sind solche für Tiere schädlich. Auch nach der gesetzlichen Vorgabe ist daher eine Temperatur unter 0 Grad Celsius zu vermeiden, so dass von der WPSA keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich lediglich um eine andere Formulierung des gesetzlichen Mindeststandards und daher um eine Selbstverständlichkeit.
g) Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Nutzung des Siegels unzulässig ist, weil der derzeitig gültige Kriterienkatalog der WPSA (Stand: Januar 2009. Anlage K 6) lediglich eine Ausgestaltung der gesetzlichen Mindeststandards darstellt und damit irreführenderweise mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird.
2.)
Der Hauptantrag des Klägers, der Beklagten generell die Nutzung des im Tenor wiedergegebenen Siegels zu untersagen, ist allerdings unbegründet.
a) Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass das Siegel nicht deshalb unzulässig ist, weil es nach Auffassung des Klägers den objektiv falschen Eindruck erwecke, es sei durch eine objektive (dritte) Stelle, die nach neutraler Prüfung das Siegel als spezifisches Leistungsmerkmal verleiht, vergeben worden. Die ´D… ist auf dem Siegel als private Institution klar und eindeutig erkennbar. Es wird auch nicht versucht, den Charakter eines privaten Vereins zu verschleiern. Ein ´Autoritätenbezug´ ist somit nicht ersichtlich. Ergänzend kann insoweit auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden.
b) Die generelle Untersagung der Nutzung des Siegels ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es der WPSA unbenommen ist, jederzeit den derzeit gültigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand: Januar 2009. Anlage K 6) so zu gestalten, dass er erkennbar über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgeht und das Siegel dann nicht mehr irreführend ist. Daher ist entsprechend dem Hilfsantrag eine Einschränkung des Unterlassungsanspruch durch die Bezugnahme auf den derzeit gültigen Kriterienkatalog der WPSA (Stand: Januar 2009. Anlage K 6) vorzunehmen.
c) Schließlich ist die Untersagung der Nutzung des Siegels auf die Art und Weise, wie dies in dem mit der Anlage K 2 vorgelegten Eierkarton geschehen ist, zu beschränken. Der Verbraucher kann auf dem deutschen Markt auch Eier erwerben, die nicht in Deutschland produziert, sondern importiert worden sind. Für solche Importeier gelten die deutschen gesetzlichen Mindeststandards nicht. Sie können – je nach Land – deutlich darunter liegen. Für solche Importeier muss der Hinweis auf eine nach deutschem Recht verstandene tiergerechte Haltungsform erlaubt sein. Da vorliegend auf dem Eierkarton bereits klar und deutlich ersichtlich ist, dass es sich um ´deutsche KornEier´ handelt, ist das Siegel zur ´tiergerechten Haltungsform´ zwar irreführend, aber gerade nur aufgrund der Tatsache, dass es sich eben nicht um Importeier handelt.
3.
Der Zahlungsanspruch, der in der Höhe nicht bestritten ist, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 287, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.