Preisangabengestaltung für (0)180er Rufnummern ab dem 1. März 2010

26. Februar 2010
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Bundesnetzagentur

Meldung vom 04.02.2010

Am 1. März 2010 treten einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Rufnummernbereich (0)180 betreffen. Die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste heißen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern „Service-Dienste“. Es gelten ferner preisliche Obergrenzen für Anrufe aus dem Festnetz (14 ct/min, 20 ct/Anruf) und für Anrufe aus dem Mobilfunknetz (42 ct/min). Die Bundesnetzagentur hat die konkreten Preise für die Anrufe aus dem Festnetz festgelegt. Zudem hat sie festgelegt, dass Anrufe aus den Mobilfunknetzen pro Minute abgerechnet werden.

Ab März 2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben. Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 1. März 2010 nicht mehr aus.

Eine gesetzeskonforme Preisangabe für Bewerbungen von (0)180er Rufnummern in den Rufnummernbereichen (0)180-1, (0)180-3 und (0)180-5 lautet ab dem 1. März 2010 beispielsweise wie folgt:

„Festnetzpreis … ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min“.

Für die Rufnummernbereiche (0)180-2 und (0)180-4 wäre eine mögliche Preisangabengestaltung für Bewerbungen ab dem 1. März 2010 dementsprechend:

„Festnetzpreis … ct/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min“.

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