Lizenzklausel zu Produktfotos in den Amazon AGB ist unwirksam

22. Juli 2011
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Eigener Leitsatz:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Klausel zur Gewährung einer Lizenz für die Verwendung aller Namen, eingetragenen Marken und Darstellungen im Rahmen hochgeladener Produktbilder ist überraschend und somit unwirksam. Die Klausel hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen nicht für überraschend, sondern sah darin eine zulässige Übertragung von Nutzungsrechten.  Vorliegend hatte der Urheber einen Anbieter bei amazon wegen Urheberrechtsverstößen abgemahnt, da dieser dessen Bild verwendete.

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist mit Vorsicht zu genießen, da unseres Erachtens entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Klausel sehr wohl überraschend im Sinne des § 305c BGB ist. Die Erwägung des Landgerichts, dass ein Produktbild keinen Marktwert besitzt, ist abwegig und unabhängig davon rechtlich unbeachtlich, da hier lediglich auf den Urheber und dessen Interesse das Werk /Lichtbild zu verwerten oder dessen Wunsch das Werk /Lichtbild gerade nicht oder nur eingeschränkt zu verwerten, abzustellen ist. Klar ist, dass amazon mit der Einstellung eines Artikelbildes zum Verkauf einer Ware ein einfaches Nutzungsrecht erhalten muss. Warum der Urheber in einer solchen Interessenlage jedoch damit rechnen muss darüber hinaus amazon auch gleich ein Nutzungsrecht einzuräumen für mit amazon „verbundenen Unternehmen“, Printrechte sowie Unterlizenzrechte an Dritte, einschließlich der Möglichkeit von amazon dieses gegen Entgelt zu lizensieren, bleibt das Urteil schuldig.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Urteil vom 04.02.2011

Az.: 4 HK O 9301/10

 

In dem Rechtsstreit (…)

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) folgendes Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Aquaristik- oder Terraristik-Produkten auf der Verkaufsplattform Amazon das aus der Anlage K1 ersichtliche Produktbild des Klägers zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in Artikelbeschreibungen darzustellen, ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft…(…)

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.

Beide Parteien betreiben auf der Verkaufsplattform Amazon Händlershops. Sie stehen jedenfalls im Segment des Süßwasserfischehandels und hinsichtlich Tierfutterbedarfs im Wettbewerb.

Der Beklagte verwendete in seinem Amazon-Händlershop für einen Artikel das als Anlage zum Tenor wiedergegebene Produktbild mit der mittigen Aufschrift „Handelsname des Klägers“. Diese Bild wurde dem Beklagten von Amazon zur Verfügung gestellt. Er musste sich an den Artikel anhängen, dessen EAN sein Artikel auch hat.

Der Kläger hatte dieses Bild bei Amazon eingestellt.

In den Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe findet sich im Abschnitt A folgende Regelung (Anlage B1).

XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings),einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.

Mit vom Kläger weiterhin mit seiner Anmeldung bei Amazon abgeschlossenen „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ (Anlage B2) hat der Kläger die nachfolgend wiedergegebenen Bedingungen akzeptiert:

3) Lizenzgewährung für Material. Hiermit gewähren Sie Amazon und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz, (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen, (b) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu ändern, anzupassen, zu übersetzen und abgeleitete Arbeiten aus diesem Material zu erstellen und (c) eine Unterlizenz der vorhergehenden Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten zu übergeben, mit oder ohne Zahlung einer entsprechenden Gebühr.
5) Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben“

Der Kläger hatte den Beklagten unter dem 22.07.2010 abmahnen lassen. Gegen die auf Antrag des Klägers (…) erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts Bamberg ließ der Beklagte (…) Widerspruch einlegen. (…)
Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des streitgegenständlichen Bildes, das er selbst aufgenommen und mit seinem Logo versehen habe.

Dem Beklagten seien auch von Amazon keine Nutzungsrechte an Bild eingeräumt worden.

Der Kläger stützt sich auf § 72 UrhG.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Aquaristik- oder Terraristik-Produkten auf der Verkaufsplattform Amazon  Produktbilder des Klägers, insbesondere das aus der Anlage K1 ersichtliche Produktbild des Klägers zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in Artikelbeschreibungen darzustellen, ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen.
(…)
 
Der Beklagte beantragt,
            Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor (…)

Der Kläger habe seine Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Bild wirksam an das Internetkaufhaus Amazon übertragen. Amazon stelle die Bilder den angemeldeten Nutzern zur Verfügung. Daher könne er, der Beklagte, das Bild frei Nutzen. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen durchdringen, wäre ein geregelter Verkauf über Amazon nicht mehr möglich, da diese Plattform von der übergreifenden Nutzung und Abtretung der Urheberrechte bezüglich Angebotsgestaltungen lebe.

(…)

Er hält den Antrag für zu weit. Ein Verbotsantrag dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und in der Zwangsvollstreckung die Entscheidung darüber, was verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen werde. Die Bezugnahme auf „alle Produktbilder“ sei zu weitgehend.
Die Berechtigung von Amazon, dem Beklagten das Bild zur Verfügung zu stellen, ergebe sich im Übrigen aus dem Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon, mit dem der Kläger Amazon die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild eingeräumt habe.

(…)

Der Kläger meint, die AGB von Amazon hinsichtlich der umfassenden Einräumung von Nutzungsrechten seien unwirksam.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Bildes mit dem Eindruck „Handelsname des Klägers“ begründet.
Der weitergehende Antrag hinsichtlich sonstiger Produktbilder des Klägers – ohne Namenseindruck – ist unbegründet.

1. (Zuständigkeit)

 (…)
 
2. (Zulässigkeit)

(…)

3. (Antrag)

(…)

4. (Urheberschaft des Klägers)

(…)

5. Der Kläger kann vom Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, § 97 Abs. 1 UrhG.

(…)

Eine Verletzung der Rechte des Klägers liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen konkreten Bildes vor, nicht aber hinsichtlich von Produktbildern ohne den aufgedruckten Namen des Klägers.

a) Da der Beklagte behauptet, die Firma Amazon habe ihm ein Nutzungsrecht am konkreten Bild des Klägers eingeräumt, das sie aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger herleiten könnte, ist diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma Amazon an Hand der §§ 305 ff. BGB nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen. Der Kläger kann sich auf diese Normen berufen, da er Vertragspartner der Vereinbarung mit Firma Amazon ist, auf der die behauptete Nutzungsrechtseinräumung durch Firma Amazon an den Beklagten beruht. Auf den Grundsatz, dass in den Schutz des § 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen sind, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH NJW-RR 2003, 1444), kommt es demnach gar nicht an.

Der Kläger ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

b) An den vom Kläger auf der Internetplattform Amazon eingestellten Produktbildern steht dem Beklagten ein Nutzungsrecht auf der Internetplattform Amazon zu, wenn diese Bilder weder Namenszusätze oder sonstige namensmäßige Kennzeichnungen enthalten.
Die Berechtigung der Firma Amazon, ihr vom Kläger eingeräumte urheberrechtliche Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, ist mit dem Urhebervertragsrecht vereinbar (KG, GRUR 1984, 509, 513; BGH GRUR 1984, 45, 52). Evtl. Bedenken deswegen, da der Kläger kein Entgelt für die von Amazon Dritten eingeräumten Nutzungsrechte erhält greifen vorliegend nicht durch, da ein „einfaches“ Produktbild keinen besonderen Marktwert besitzt und schlecht vorstellbar ist, dass Firma Amazon durch die Einräumung von Nutzungsrechten hieran ins Gewicht fallende Summen verdienen könnte.

Die Nutzungsrechtseinräumung durch den Teilnehmer auf der Internetplattform an Firma Amazon in den Teilnahmebedingungen, dort Abschnitt A, Allgemeine Bedingungen, XIII. (Anlage B1), ist daher als wirksam anzusehen. Firmenzeichen, Schutzmarken, oder ähnliche „Brandings“ werden ausdrücklich von der Nutzungsrechtsübertragung ausgenommen. Amazon hat dem Beklagten durch Überlassung des Fotos – jedenfalls konkludent – ein Nutzungsrecht eingeräumt. Auf die Frage, ob ein Verkäufer Artikel nur über eine EAN-Nummer einstellen kann, kommt es vorliegend nicht an.

c) Die Wirksamkeit der Lizenzgewährung für Fotos nach Ziff. 2 und 3 der Bedingungen des Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon (Anlage B2) ist angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Wirkungsprinzipien der Amazon-Internetplattform zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den einzustellenden Texten i.d.R. um einfache Beschreibungen und bei den übermittelten Bildern i.d.R. um Produktfotos handeln wird.

Jedenfalls aber ist die Lizenzeinräumung in Ziff. 5 dieser Bedingung (Anlage B2) für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

(1) Mit Ziff. 5 dieser Bedingungen gewährt der Vertragspartner der Firma Amazon dieser, ihren verbundenen Unternehmern und Lizenznehmern die nicht–exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen der Darstellungen aller im Material auftretenden Personen sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist.

(2) Diese Bestimmung ist so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit zu rechnen braucht, sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Die Verwendung der Marken, Handelsnamen sowie der Namen und Darstellungen der Personen, die sich an der Amazon-Internetplattform beteiligen, durch Firma Amazon ist nicht vertragstypspezifisch. Ein Bedürfnis nach einer derartigen Verwendung ist nicht ersichtlich. Daher unterfiele die Klausel dem § 305c Abs. 1 BGB auch dann, falls auf dem Markt Verträge des streitgegenständlichen Typs wie zwischen dem Kläger und der Firma Amazon so gut wie ausschließlich auf der Grundlage solcher AGB bzw. Klauseln geschlossen zu werden pflegen. Bestimmungen in AGB werden nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist.

Auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken können überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem von der Regel geprägten Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend erwartet der Vertragspartner von Amazon auch nach der Bestimmung A) XIII. (Anlage B1), die Firmenzeichen, Schutzmarken o.ä. ausdrücklich von der Nutzungsrechtseinräumung ausnimmt, keine derartige Nutzungsrechtseinräumung für Namen, Marken und Darstellungen von Personen in einem weiteren Klauselwerk. Auch die Überschrift „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ lässt eine derart weite Rechtseinräumung nicht erwarten.

Angesichts des Vertragszwecks – Teilnahme auf der Internetplattform der Firma Amazon – erwartet der Teilnehmer eine derartige Klausel grundsätzlich ebenfalls nicht. Er wird durch diese Bestimmung „überrumpelt“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der Verwendung enthält und den Einsteller von Inhalten/ den Namensträger auch von Lizenzeinnahmen der Firma Amazon vollständig ausschließt.

Dem Namensträger ist es nicht zumutbar, dass sein Name für Konkurrenzangebote oder beliebige Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt.

d) Aus den genannten Gründen, insbesondere angesichts des Widerspruchs zu Ziff. XIII. der Teilnahmebedingungen und zur Überschrift der Anlage B2, verstößt die Klausel auch gegen das Transparenzgebot.

e) Sie ist schließlich auch deswegen unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie greift erheblich in das Namensrecht des Vertragspartners ein, ohne dass hierzu eine erkennbare Notwendigkeit besteht und ohne dass dafür auch nur ansatzweise ein Ausgleich gewährt wird.

f)Der Beklagte besitzt daher kein Nutzungsrecht am streitgegenständlichen mit dem Namen des Klägers versehenen Bild.
Ein gutgläubiger Erwerb eines derartigen Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

6. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 101 UrhG.

(…)

7. Der Klage kann im Umfang des konkret streitgegenständlichen Bildes stattgegeben werden, da dieses eindeutig abtrennbar im Gesamt-Klageantrag enthalten ist.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag jegliche Produktbilder des Klägers umfasste und dass angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses durchaus eine Wahrscheinlichkeit der Verwendung weiterer Produktbilder des Klägers besteht. Obsiegen und Unterliegen wiegen daher in etwa gleich schwer.

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